LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 17.02.2017 Datum des Originals: 17.02.2017/Ausgegeben: 22.02.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5508 vom 15. Januar 2017 der Abgeordneten Ralf Witzel und Marc Lürbke FDP Drucksache 16/13975 PELZ-POLIZEI geht in der Essener Innenstadt auf Streife und belehrt Passanten – Besteht tatsächlich gar keine Handhabe, das ungewollte Treiben zu unterbinden? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut aktuellen Medienberichten patrouilliert eine selbsternannte „PELZ-POLIZEI“ seit einigen Tagen in der Essener Innenstadt. Die Pelz-Polizisten versuchen bei ihrem Auftritt, Passanten zu identifizieren, die möglicherweise Pelzbestandteile auf ihren Kleidungsstücken tragen. Die verdächtigen Personen werden dann gezielt angesprochen und über die Auswirkungen ihres Kaufverhaltens belehrt. Dabei werden Passanten direkt einem Kleidungstest unterzogen: Durch die vor Ort vorgenommene Verbrennung herausgezupfter Pelzhaare wollen die Pelz- Polizisten sicher erkennen können, ob es sich um tierischen Pelz oder ein künstliches Imitat handelt. Die Aktivisten geben an, sie seien für das „Deutsche Tierschutzbüro e.V.“ als Pelz-Polizisten unterwegs, um einen aus ihrer Sicht bestehenden großen Missstand anzusprechen: das Tragen von Kleidungsstücken mit echtem Pelz. Ihre blau-anthrazitfarbenen Uniformen fallen sofort auf und sind wohl gezielt bei Schrifttyp und optischer Gestaltung so angelegt, dass sie echten Polizeiuniformen ähnlich sehen. Auch der klassische Polizeistern ziert die Uniform ebenso wie die formale Bezeichnung „POLIZEI“ auf Jacke und Mütze. Ausweislich veröffentlichter Bilder ähneln Farbgestaltung und Logo der verwendeten Jacken und Mützen tatsächlich den aktuellen Vorbildern der offiziellen Ordnungshüter. Auch aus der Stadt Düsseldorf sind Streifen einer Pelz-Polizei in den letzten Tagen bekannt geworden. Informationen zu dem nicht-behördlichen Treiben im Namen der Polizei sind zum Beispiel in nachfolgenden Berichten dokumentiert: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 2 http://www.waz.de/staedte/essen/tierschuetzer-gehen-als-pelz-polizei-auf-streife-in-der-cityid 209235421.html http://www.waz.de/staedte/essen/essener-polizei-sieht-keine-handhabe-gegen-pelz-polizeiid 209244505.html http://www.wz.de/lokales/duesseldorf/pelz-polizei-geht-auf-streife-unter-beobachtung- 1.2351009 . Passanten sind über die Vorkommnisse offenbar irritiert oder fühlen sich persönlich belästigt. Bereits vor zwei Jahren ist die erkennbar missbräuchliche Verwendung des Begriffs Polizei in Zusammenhang mit der sogenannten Scharia-Polizei in den Fokus geraten, die jedenfalls nicht versucht hat, mit ihren orangefarbenen Warnwesten und der Schreibweise „SHARIAH POLICE“ eine zu enge Nähe zu nordrhein-westfälischen Landesbeamten vorzutäuschen. Augenzeugen berichten hingegen, sie hätten die PELZ-POLIZEI auf den ersten Blick als Polizeipersonal wahrgenommen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat schon vor einiger Zeit den Begriff „Polizei“ als sogenannte Wortmarke in das Markenregister eintragen lassen (vgl. LT-Drs. 14/4178). Über einen Lizenzvertrag partizipieren der Bund und die Länder von diesem Markenrecht. Die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen soll vom Markenrecht ebenfalls Gebrauch gemacht haben. Der Polizeistern mit dem Landeswappen, der Polizeistern in Kombination mit dem Wort „Polizei“ und der Polizeistern in Kombination mit dem Begriff „Polizei Nordrhein-Westfalen“ sollen markenrechtlich geschützt sein, genau wie auch die Polizei-Behördenlogos (also der Polizeistern mit abstrahiertem Blaulicht und dem Schriftzug „Polizei“ bzw. „Polizei Nordrhein- Westfalen“). Während die nordrhein-westfälische Polizei offenbar Abmahnungen wegen Verwendung eines Logos der Polizei in Zusammenhang eines Artikels an die Plattform für digitale Freiheitsrechte netzpolitik.org geschickt haben soll (vgl. https://netzpolitik.org/2015/die-polizei-nrw-schicktuns -abmahnung-wegen-verwendung-eines-logos/), wird ein Polizeisprecher in Essen zu der PELZ-POLIZEI-Aktion im Artikel „Essener Polizei sieht keine Handhabe gegen „Pelz-Polizei“ der WAZ vom 11. Januar 2016 wie folgt wiedergegeben: „Wir sehen das sehr kritisch, wenn solche Aktivisten das Wort Polizei benutzen, aber illegal ist es nicht und juristisch auch nicht als Amtsanmaßung zu werten.“ Weiter in dem besagten Bericht machen die Aktivisten allerdings deutlich, was sie erreichen wollen: „Dabei ist ihnen klar, dass ihre blaue, uniformähnliche Bekleidung inklusive schwarzer Mützen und das mehrfach demonstrativ zu lesende Wort „Polizei“ von Nutzen sind. „Wenn wir so auf Streife gehen, erzeugt das hohe Aufmerksamkeit, und das ist genau, was wir wollen“, sagt [Name] auf Nachfrage. Trete man weniger offiziell auf, etwa mit einem festen Stand, gingen die Leute oft einfach weiter.“ Die inhaltlichen Beweggründe der Tierschützer mögen idealistisch sein und kann jeder selbst für sich bewerten. Meinungsfreiheit ist ein hohes und schützenswertes Gut. Die äußere Form ihres Protests ist jedoch fragwürdig, wenn die Verwendung des Begriffs „POLIZEI“ bei den Bürgern andere Assoziationen weckt und Verhaltensweisen bewirkt als wenn dieser gefehlt hätte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 3 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5508 mit Schreiben vom 17. Februar 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie bewertet die Landesregierung rechtlich die Verwendung des Begriffs Polizei und die entsprechende polizeiähnliche Aufmachung für Kontrollaktionen wie im erwähnten Essener Fall? Für die Polizei steht bei dem Schutz der Marke und des Namens "Polizei" im Vordergrund, dass das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Polizei durch die missbräuchliche Verwendung polizeilicher Namen, Symbole und Erkennungszeichen nicht beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist es auch Konsens zwischen den Innenverwaltungen des Bundes und der Länder, dass jede missbräuchliche und kommerzialisierende Verwendung der Bezeichnung „Polizei“ letztendlich eine Beeinträchtigung der polizeilichen Sicherheitsarbeit darstellt, weil dadurch Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der Polizei beeinträchtigt werden. Um derartigem Missbrauch und Kommerzialisierung entgegen zu wirken, kommen eine Reihe straf- bzw. öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher, insoweit insbesondere namens- und wettbewerbsrechtliche, Instrumentarien in Betracht. Ob und welche Rechtsgrundlage jeweils den größten Erfolg verspricht, muss in jedem konkreten Einzelfall geprüft werden. Laut der zahlreichen Medienberichterstattungen gehen jeweils zwei Vertreter des Deutschen Tierschutzbüros e.V. bundesweit durch die Innenstädte bei ihren Aktionen. Sie tragen dabei eine leuchtend blaue Jacke, die im Schulterbereich dunkel-grau abgesetzt ist. Auf dem Ärmel ist ein veränderter Polizeistern mit einem hellblauen Phantasiewappen angebracht. Dazu tragen sie schwarze Mützen mit der Aufschrift Pelz Polizei auf dem Mützenumschlag. Es wurde festgestellt, dass die beiden Vertreter des Deutschen Tierschutzbüros e.V. die Fußgänger sehr ruhig und freundlich ansprechen. Die KPB Bielefeld gab an, Jacke und Mütze erweckten auch durch Farbe und Form den Eindruck einer Uniform der Polizei. Die Vertreter des Deutschen Tierschutzbüros e.V. selbst geben an, ihre Aktion als eine solche im Sinne des Verbraucherschutzes anzusehen. Vor diesem Hintergrund bewertet die Landesregierung diese Sachverhaltsgestaltung wie folgt: Die Wortmarke POLIZEI ist geschützt. Die durch das Deutsche Tierschutzbüro e.V. vertriebenen bzw. angebotenen Waren oder Dienstleistungen fallen nicht in den Ähnlichkeitsbereich der von der Wortmarke POLIZEI abgedeckten Schutzklassen. Auch ein Unterlassungsanspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist hier mangels Wettbewerbsverhältnisses nicht ersichtlich. Ein Vorgehen auf namensrechtlicher Grundlage scheidet vorliegend ebenfalls aus. Die Zivilgerichte weisen in Nordrhein-Westfalen bezüglich des Schutzes von Namen eine uneinheitliche Rechtsprechung auf. Selbst unter Berücksichtigung des durch das vom Ministerium für Inneres und Kommunales erstrittenen Urteils des OLG Hamm vom 20. Mai 2016, Az. I-12 U 216/15, ist ein zivilrechtlicher Rechtsstreit mit erheblichen Rechts- und Prozesskostenrisiken verbunden. Denn dem Begriff Polizei ist kein einheitlicher Rechtsträger zugeordnet. Da die Polizei sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene existiert, wird die Allgemeinheit der Bezeichnung Polizei regelmäßig keinen individuellen Rechtsträger (z.B. Bundespolizei, Polizei NRW) zuordnen können. Somit kann die Allgemeinheit grundsätzlich keiner Verwechslungsgefahr hinsichtlich eines konkreten Namensträgers unterliegen. Derzeit (Stand: 24. Januar 2017) wird durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld jedoch der Verdacht der Verstöße gegen das Versammlungsgesetz (Nichtanmelden der Versammlung und Uniformverbot) und der Verdacht des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen gegen zwei namentlich bekannte Vertreter des Deutschen Tierschutzbüros e.V. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 4 geprüft, die als „Pelz-Polizisten“ in Bielefeld aufgetreten sind. Diese strafrechtliche Prüfung dauert an. Auch das Polizeipräsidium Essen führt nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Essen auf Grundlage der Medienerkenntnisse ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts für das Vorliegen der v. g. strafrechtlichen Verstöße. Als eine weitere öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, beispielsweise für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit und eine Einziehung, kommt noch die Rechtsgrundlage zum Schutz des Landeswappens o.ä. in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Betracht, die hier im vorliegenden Fall nicht berührt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechtliche Prüfung, wie der Sachverhalt zu bewerten ist, durch die Staatsanwaltschaft andauert und eine Bewertung durch die Landesregierung insoweit noch nicht abschließend möglich ist. 2. Warum werden die vorhandenen Möglichkeiten des Schutzes der Bezeichnung „Polizei“ nach der geltenden Rechtslage für die Polizei bzw. die Polizeibehörden seitens der Landesregierung offenbar als ausreichend erachtet? (Antwort bitte unter Angabe und Erläuterung der von ihr angenommenen heutigen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten) Die Bezeichnung der unterschiedlichen Polizeibehörden ist nach der geltenden Rechtslage ebenso geschützt wie die Bezeichnung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder auch juristischer Personen des Privatrechts. Die wesentlichen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten wurden bereits unter Frage 1 dargestellt. Regelmäßig genügen diese, um die Bürgerinnen und Bürger vor der missbräuchlichen Verwendung polizeilicher Namen, Symbole und Erkennungszeichen zu schützen. 3. Inwieweit geben das Namensrecht, Markenrecht, OWiG, Strafgesetzbuch – etwa § 132 a StGB – etc. die Möglichkeit, die Verwendung des Begriffs „Polizei“ insbesondere auf zum Verwechseln ähnlichen Bekleidungsstücken wie im vorliegenden Essener Fall zu unterbinden? Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Frage 1 verwiesen. 4. Welche Anstrengungen hat die Landesregierung – insbesondere vor dem Hintergrund des seit zwei Jahren dauernden, bisher erfolglosen Verfahrens gegen die sogenannte Scharia-Polizei – unternommen, um die missbräuchliche Verwendung des Begriffs Polizei zukünftig rechtssicher sanktionieren zu können? (etwa durch Ergänzung von § 124 OWiG oder § 132 a StGB) Im Urteil des LG Wuppertal vom 21.11.2016, Az. 22 KLs - 50 Js 180/14 - 6/16 („Sharia Police“) wurden bundesrechtliche Strafvorschriften geprüft. Nach den Gründen im dortigen Urteil fand in diesem Einzelfall ein Freispruch sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen statt. Beispielsweise mit dem vor dem v. g. Urteil des OLG Hamm vom 20. Mai 2016 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales auf Grundlage des geltenden Rechts für die Bürgerinnen und Bürger ein Urteil zum Schutze vor der missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Polizei erstritten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 5 Eine Änderung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften wird derzeit für nicht erforderlich erachtet. 5. Mit jeweils welchem Erfolg wird bisher von der Polizei oder einzelnen Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen einer Verwendung des Begriffs/Schriftzugs „Polizei“ und/oder Polizei-Logos durch Dritte mit Strafanzeigen, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen (§ 12 BGB Namensanmaßung), den Instrumentarien des Markenrechts, § 124 OWiG, etc. seit dem Jahre 2010 begegnet? (bitte unter Angabe der Sachverhalte und deren Fallzahl) Unterlassungsansprüche wurden durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW in folgenden Fällen geltend gemacht: Jahr Sachverhalt Ausgang 2010 keine Verfahren durch MIK 2011 Anbieten von Fortbildung durch „qualifizierte Sicherheitstrainer der Polizei NRW“ Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung des Fortbildungsangebots Verwenden von Landeswappen und Hoheitszeichen auf der Seite eines Abschleppunternehmens Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung der Verwendung der benannten Zeichen 2012 Werbung mit Foto, auf welchem Polizisten in Uniform (Models) mit Bierflaschen einer entsprechenden Marke zu sehen sind. Es entsteht der Eindruck, die Polizei NRW würde Werbung für diese Biersorte machen. Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung der Verwendung der benannten Fotos Verwenden des Begriffs Polizei NRW sowie des Landeswappens zur Vermittlung des Eindrucks einer Geschäftsbeziehung eines Küchenanbieters und der Polizei NRW Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung der Verwendung der benannten Zeichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 6 2013 Verwenden des Polizeisterns, des Landeswappens sowie dem Schriftzug „Polizei NRW“ auf einer Homepage; als Postadresse war die Adresse einer Polizeiwache verzeichnet. Abgabe des Vorgangs an die betroffene KPB. Geforderte Unterlassung der Verwendung erfolgreich. 2014 Nutzen des Begriffs „Polizei“ in einem standardisierten Kundenanschreiben, daher Hervorrufen eines Missverständnisses, die Polizei NRW würde eine Kampagne eines Verlages fördern bzw. unterstützen. Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung der missverständlichen Formulierung. Verwenden des Begriffs Polizei NRW und des Landeswappens durch einen Schlüsseldienst, um eine Zusammenarbeit zu suggerieren Erfolgreiche Aufforderung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales zur Unterlassung der Verwendung der benannten Zeichen. 2015 Werbung, u.a. für Auftritte in Kindergärten oder auf Kindergeburtstagen, mit einer Broschüre „Polizei für jedermann“ Der Verfahrensgegner hat die verlangte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben Betrieb einer Internet- Präsenz unter Verwendung einer Behördenbezeichnung, die auf pornografische Seiten weiterleitet Unterlassung und Freigabe der Domain erstritten. Kommerzielle Nutzung einer Internet-Präsenz mit der Bezeichnung Polizei und dem Zusatz Jugendschutz Die Unterlassung wurde erstritten. Erneute Verstöße wurden festgestellt; ein Ordnungsmittelantrag gestellt. Das Verfahren dauert an. Diverse Internetauftritte, die nach Behörden geordnet „Polizeinachrich-ten“ Unterlassung und Freigabe der Domain erstritten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 7 beinhalten unter der Leitseite, die den Begriff Polizei nutzte Diverse Internetauftritte, die nach Behörden geordnet „Polizeinachrichten“ beinhalten unter einer von der v. g. Leitseite abweichenden Seite, die ebenfalls die Bezeichnung Polizei beinhaltet Die Klage wurde nach Hinweis der erkennenden Kammer des LG Düsseldorf zurückgenommen. Internetauftritt, der den Eindruck erweckt, ein offizieller Auftritt einer KPB zu sein Schriftliche Aufforderung an den Betreiber, die beanstandeten Inhalte zu beseitigen bzw. dauerhaft zu entfernen. Löschung der Facebook-Seite erreicht. Nutzung des Logos einer Landesoberbehörde Erfolgreiche schriftliche Aufforderung an den Betreiber der Seite, das Logo zu entfernen verbunden mit dem Hinweis, weitere rechtliche Schritte seien vorbehalten. 2016 Verwenden von rechtlich geschützten Zeichen auf einer Facebook-Seite Schriftliche Aufforderung zur Unterlassung war nicht erfolgreich; eine Klage wurde anhängig gemacht. Das Verfahren dauert an. Vertrieb von Feuerwehr und Polizeibedarf für Feuerwehren und Polizeibehörden unter einer Seite, die den Begriff Polizei verwendet, aber unternehmerisch gekennzeichnet ist Kein rechtlicher Anspruch auf Unterlassung festzustellen Nutzung des Twitter- Accounts @polizei_nw_do durch einen anonymen User mit Einstellung rechtsradikalen Gedankenguts Die Löschung und Sperrung des Twitter- Accounts wurde erfolgreich veranlasst. Die Polizeibehörden werden regelmäßig in der ersten Stufe bei Unterlassungsansprüchen wegen der missbräuchlichen Nutzung der Bezeichnung der Behörde bzw. des Behördenlogos LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14277 8 tätig. Regelmäßig genügt ein einfaches Anschreiben, um diese Nutzungen zu untersagen bzw. zu beseitigen. Eine vorgegebene Erfassung solcher Fälle ist bisher nicht vorgesehen. Auch die Landesredaktion Online-Dienste der Polizei NRW hat keine Aufstellung zu diesen Vorkommnissen im Rahmen der sozialen Medien. Insoweit habe ich von einer landesweiten Abfrage abgesehen. Eine Sonderauswertung, die von Hand vorzunehmen wäre, ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.