LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1431 14.11.2012 Datum des Originals: 14.11.2012/Ausgegeben: 19.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 517 vom 1. Oktober 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1020 Nationalparkplanungen: Das Kriterium der „Besonderen Eigenart“ gemäß § 24 Bundesnaturschutzgesetz und die Bodenbeschaffenheit der bislang in Rede stehenden Flächen – Welche Meinung hat die Landesregierung? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 517 mit Schreiben vom 14. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz müssen Nationalparke von besonderer Eigenart sein. Laut dem LANUV-Gutachten zur Eignung des Teutoburger Waldes als Nationalpark (Mai 2011) werde das Kriterium „Besondere Eigenart“ erfüllt, da im diesem Gebiet fast sämtliche in Mitteleuropa vorkommende Buchenwaldtypen vorzufinden seien. Eine Besonderheit für ein Mittelgebirge seien die großen Bereiche mit nährstoffarmen Sandböden (ca. 1.370 ha Podsole ). Die Böden wiesen den gesamten ökologischen Gradienten von sauer und nährstoffarm bis basisch und nährstoffreich auf. Das Gebiet zeichne sich durch die internationale Bedeutung der Buchenwälder, die nationale Bedeutung der Höhlen sowie die besondere biologische Vielfalt aus. In dem „Gutachten zur Eignung des Teutoburger Waldes/Eggegebirge im Kreis Lippe als Nationalpark “ (LANUV, August 2008) wurde die besondere Eigenart ähnlich charakterisiert. Allerdings nahmen in der Gebietskulisse, die nur wenig Staatswald umfasste und kleiner war, die Podsolböden noch 23 % der Fläche ein. Durch die Erweiterung der Gebietskulisse um LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1431 2 den Staatswald ist also der Anteil der Böden, die die besondere Eigenart prägen, reduziert worden. Die besondere Eigenart des Gebietes ist anscheinend auch dann noch gegeben, wenn die Böden, die die besondere Eigenart prägen, statt 23 % nur noch ca. 15 % der Fläche ausmachen . Allerdings befinden sich ca. 50 % der Podsolböden auf Sennesanden auf Privatflächen , wie ein Blick auf Abbildung 5 des LANUV-Gutachtens von 2011 deutlich macht. Diese Flächen werden für den Prozessschutz nach derzeitigem Stand nicht zur Verfügung stehen. Das einzige größerflächige Podsol-Vorkommen auf Sand außerhalb der Privatwaldfläche befindet sich im Umfeld des Naherholungsgebietes „Donoper Teich“. Gemäß der Abbildung 8 des Gutachtens stockt auf diesen Böden kein naturnaher Wald. Der Raum grenzt unmittelbar an die Siedlungsränder von Detmold und Augustdorf, der derzeit für die Naherholung genutzt wird. Vor Ort wird befürchtet, dass ein intensiver Waldumbau und die Einrichtung von Prozessschutzzonen die Folge wären, wenn das Gebiet zur Wahrnehmung der besonderen Eigenart des Nationalparks in die Kulisse einbezogen würde. 1. Wie hoch muss der relative Anteil der nährstoffarmen Sandböden an der Ge- bietskulisse mindestens sein, damit das Kriterium „besondere Eigenart“ noch als erfüllt angesehen werden kann? Für die Erfüllung des Kriteriums der „besonderen Eigenart“ kommt es beim geplanten Nationalpark Teutoburger Wald nicht primär auf den prozentualen Anteil bestimmter Böden an der Gesamtfläche des Nationalparks an. Wesentlich ist, dass das Gebiet die Voraussetzungen für das Vorkommen fast sämtlicher in Mitteleuropa vorkommender Buchenwaldtypen erfüllt. 2. Welche Fläche müssen die nährstoffarmen Sandböden mindestens einnehmen? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das Kriterium der besonderen Ei- genart auch durch vertragliche Vereinbarungen zum Schutz und zur Entwicklung von Buchen-Eichenwäldern in der Senne erfüllt werden kann, so wie es die LÖBF in dem Gutachten zur Eignung des Eggegebirges als Nationalpark (September 2005) feststellt? 4. Wenn die in Ziffer drei genannte Frage verneint wird: Auf welcher Grundlage kommt die Landesregierung zu diesen Schluss? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet: Die Kulisse des geplanten Nationalparks Teutoburger Wald unterscheidet sich von der 2005 betrachteten Kulisse eines Nationalparks Eggegebirge. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1431 3 5. Hält es die Landesregierung für angemessen, ein siedlungsnahes, intensiv genutztes Naherholungsgebiet wie den Donoper Teich und sein Umfeld zur strenggeschützten Kernzone eines Nationalparks zu entwickeln? Das mit dem Gutachten zur Eignung des Teutoburger Waldes als Nationalpark vom LANUV im Mai 2011 vorgelegte grobe Zonierungskonzept bildet die Grundlage für die weitere Planung .