LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14318 23.02.2017 Datum des Originals: 23.02.2017/Ausgegeben: 01.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5482 vom 28. Dezember 2016 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Rolf Seel CDU Drucksache 16/13902 Ist die Anschaffung einer teuren Luxus-Limousine für das Umweltministerium mit den Vorgaben der Landesregierung vereinbar? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Als Antwort auf eine Kleine Anfrage „Einsatz von Elektrofahrzeugen in der Landesverwaltung“ unter der Drucksache 16/6913 aus dem Jahr 2014 wurde angegeben, dass das Landesamt für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz bereits eine kleine rein elektrisch betriebene Fahrzeugflotte erprobt. Hierbei wurden die Modelle, Renault ZOE Z.E., Renault Fluence Z.E. und ein BMW i3 benannt. Laut Medienberichten ist der wohl sportlichste Neuzugang beim LANUV und Vertreter einer Limousine der Oberklasse das Elektroauto Tesla S90D. Der Kaufpreis für dieses Fahrzeug lag bei 110.340 Euro und soll zu Testzwecken sowohl von Umweltministerium als auch LANUV genutzt werden. Beworben wird dieses Fahrzeug – mit einer Leistung von insgesamt 437 PS - nicht nur durch seine luxuriöse Ausstattung und einer Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in gerade mal 2,7 Sekunden, sondern auch durch eine Reichweite von 200 bis 500 km. Nach Medienberichten war diese Reichweite ein wichtiger Grund für die Kaufentscheidung. So soll die Elektro- Limousine in einer Probephase deshalb jetzt auf wechselnden Langstrecken eingesetzt werden. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5482 mit Schreiben vom 23. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei wie folgt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14318 2 Vorbemerkung der Landesregierung Thematisch steht die hier vorliegende Kleine Anfrage 5482 im direkten Zusammenhang mit der Kleinen Anfrage 5478. Insofern wird bei den Antworten Bezug genommen auf die Antworten der Kleinen Anfrage 5478. Zudem wird erneut darauf hingewiesen, dass die Anschaffung im Rahmen eines Pilotvorhabens des LANUV getätigt wurde, in dem es unter anderem um Erkenntnisgewinne hinsichtlich der Praxistauglichkeit von Elektrofahrzeugen auf Langstrecken sowie des Umgangs mit der Technik der Schnellladung geht. 1. Welche Erfahrungen, die über das hinausgehen, was das LANUV und andere Behörden, Einrichtungen oder Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen zurzeit mit Elektrofahrzeugen machen, erhofft sich das Umweltministerium durch den Kauf des Tesla S90D? Siehe hierzu die Ausführungen in der Antwort zur Kleinen Anfrage 5478 in den Vorbemerkungen und der Antwort zu Frage 1/2. 2. Welche Anschaffungsvorgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstwagen existieren innerhalb der Landesverwaltung? (Bitte detailliert die Grundlagen wie Er-lasse/Richtlinien darstellen und als Anlage der Beantwortung beifügen) 3. Ist die Anschaffung des über 110.000 Euro teuren Dienstwagens mit diesen Anschaffungsvorgaben der Landesregierung vereinbar? 4. Wie beurteilt die Landeregierung die Anschaffung einer Limousine der Oberklasse unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit? 5. Wie viele Dienstwagen sind in den letzten 24 Monaten angeschafft worden, die Anschaffungskosten von 110.000 Euro übersteigen? (Bitte detailliert auflisten nach Behörde, Modell, Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Zweck) Die Fragen 2 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Anschaffungsvorgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung von Dienstwagen sind als Anlage beigefügt. Mit Verweis auf den besonderen Charakter eines Pilotprojektes (siehe hierzu die Ausführungen in der Antwort zur Kleinen Anfrage 5478 in den Vorbemerkungen und der Antwort zu Frage 1/2) geht es gerade darum, neben dem Test der Praxistauglichkeit insbesondere das Verhältnis von Umweltaspekten, Anschaffungskosten, Betriebskosten sowie des zusätzlichen Aufwandes aufgrund einer unzureichenden Lade- und Tankstelleninfrastruktur zu bewerten und neue Erfahrungen zu gewinnen. Es handelt sich um ein Testfahrzeug, dessen Anschaffung unter den besonderen Vorzeichen der Rahmenbedingungen des Pilotprojektes stand. Die Wirtschaftlichkeit war aufgrund der derzeit noch hohen Anschaffungskosten von Elektrofahrzeugen (insbesondere mit hoher Reichweite) nicht darstellbar. Insofern waren die bestehenden Anschaffungsvorgaben, im Zusammenhang mit der Beschaffung des Tesla S nicht einschlägig. Ein Vergleich der Anschaffungskosten des Tesla S zu den üblichen Anschaffungskosten der Flottenfahrzeuge ist nicht zielführend, da es sich bei dem Tesla S, wie oben ausgeführt, um LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14318 3 ein Testfahrzeug handelt und weil Fahrzeuge der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre in der Regel auf der Grundlage einer laufenden Geschäftsbeziehung geleast werden. Anlage zur Kleinen Anfrage 5482 Die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen für die Dienststellen des Landes Nordrhein-Westfalen ist in den „Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kraftfahrzeugrichtlinien - KfzR)“ geregelt. Die näheren Einzelheiten über die Kraftfahrzeugtypen und ihre Ausstattungen, deren Beschaffung zugelassen ist, sowie das Bestellverfahren bestimmt das Finanzministerium entsprechend der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung jährlich durch gesonderten Erlass (Beschaffungsliste, § 3 Abs. 4 KfzR). Fahrzeuge bestimmter Pkw-Segmente (Kleinwagenklasse, Kompaktwagenklasse), die die Landesverwaltung in großer Stückzahl benötigt, werden im Wege der Zentralvergabe beschafft. Das Finanzministerium schreibt hierfür zeitlich befristete Rahmenverträge aus, an die alle Bedarfsstellen der Landesverwaltung gebunden sind. Bei allen Beschaffungsvorhaben ist grundsätzlich zuvor eine Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Dienstes der Oberfinanzdirektion einzuholen. Falls es sich um die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs gleicher Größenordnung handelt oder das Fahrzeug aus einem Rahmenvertrag bezogen wird, genügt eine Mitteilung an den kraftfahrtechnischen Dienst. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Grundsätze der Landeshaushaltsordnung (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) und des Vergaberechts. Mitglieder der Landesregierung / Parlamentarischer Staatssekretär / Staatssekretärinnen und Staatssekretäre Die Größenordnung der zur ständigen Benutzung zugewiesenen Dienstkraftfahrzeuge für die Mitglieder der Landesregierung bestimmt gem. § 4 Abs. 8 S. 1 KfzR die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Die Größenordnung der Dienstkraftfahrzeuge für die sonstigen in § 7 Abs. 4 Satz 1 KfzR genannten Personen (Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und ihnen gleich gestellte Personen) bestimmt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, § 7 Abs. 8 S. 2 KfzR. Einsatzfahrzeuge der Polizei Für diese Fahrzeuge gelten aufgrund der besonderen Anforderungen eigene Regelungen des Ministeriums für Inneres und Kommunales (MIK).