LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1432 14.11.2012 Datum des Originals: 14.11.2012/Ausgegeben: 19.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 554 vom 10. Oktober 2012 der Abgeordneten Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/1095 Wie bewertet die Landesregierung die Problematik der Vermögensaufstellung und Gewinnermittlung von Schulfördervereinen? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 554 mit Schreiben vom 14. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerin für Schule und Weiterbildung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Unlängst hat sich der Vorsitzende des Schulfördervereins des Thomaeums, des Städtischen Gymnasiums Kempen, an den nordrhein-westfälischen Landtagsausschuss für Schule und Weiterbildung gewandt. Der Förderverein engagiert sich demnach bei der Förderung des Gymnasiums Thomaeum und zwar laut eigenen Ausführungen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Finanziert werde der Verein aus Beiträgen der Mitglieder sowie aus Spenden. Unter anderem werden durch den Förderverein Mittel aus dem Programm zur „Pädagogischen Mittagsbetreuung“ verwaltet. Laut vorliegenden Informationen fordert das örtliche Finanzamt in Kempen offenbar entgegen bisheriger Praxis, dass die Gewinnermittlung sowie die Aufstellung des Vermögens nach dem Kalenderjahr zu erfolgen habe. Dies soll nach Aussagen des Vorsitzenden des Fördervereins rückwirkend bis zum Jahr 2007 dargestellt werden. Demnach sei laut Einschätzung des Finanzamtes eine schuljahresbezogene Aufstellung nicht sachgerecht. Laut Darstellung des Vorsitzenden des Fördervereins seien derartige Aufstellungen jedoch durch die ehrenamtlich Tätigen nicht umzusetzen und daher sei die Einbindung kostenpflichtiger fachlicher Beratung notwendig gewesen. Der Vereinsvorsitzende appelliert nun an die Landesregierung, sicherzustellen, dass Schulfördervereine das Schuljahr als Geschäftsjahr zugrundlegen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1432 2 1. Welche rechtlichen Vorgaben bestehen bezüglich der Aufstellung für Vermögen und Gewinnermittlung von gemeinnützigen Vereinen? Gemäß § 63 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) hat eine steuerbegünstigte Körperschaft den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. Der Anwendungserlass zur AO (Nr. 1 zu § 63 AO) konkretisiert, welche Unterlagen hierfür insbesondere erforderlich sind: - eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, - ein Tätigkeitsbericht sowie - eine Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen. Der Nachweis, der grundsätzlich für den Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) zu führen ist, kann nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsanweisung allerdings auch durch Vorlage von Unterlagen für zwei abweichende Geschäftsjahre, die den jeweiligen Veranlagungszeitraum abdecken, erbracht werden (Erlass Finanz-ministerium NordrheinWestfalen vom 27.07.1994 – S 0170 – 41 – V B 4). 2. Wie bewertet die Landesregierung die in dem Schreiben des Schulfördervereins geäußerte Kritik, dass vom örtlichen Finanzamt nunmehr eine rückwirkende Aufstellung eingefordert wird? Die Landesregierung geht davon aus, dass hier offenbar ein Missverständnis vorliegt (Hinweis auf die in der Antwort zu Frage 1 genannte Verwaltungsregelung). 3. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung des Finanzamts Kempen, dass eine solche Aufstellung auf ein Kalenderjahr bezogen erfolgen müsse? Für Zwecke der Körperschaft- und Gewerbesteuer bzw. die Freistellung hiervon – sind wie bisher – schuljahrbezogene Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben ausreichend (vgl. Antwort zu Frage 1). Lediglich für Zwecke der Umsatzsteuer (z. B. zur Überprüfung, ob die Kleinunternehmerregelung greift oder bei bestehender Umsatzsteuerpflicht) ist jedoch eine kalenderjahrbezogene Aufteilung/Ermittlung (der Einnahmen) erforderlich, da Bemessungszeitraum für diese Steuerart ausnahmslos das Kalenderjahr ist und andernfalls weder von Seiten des Steuerpflichtigen die korrekte Steuer ermittelt werden noch von Seiten der Finanzverwaltung eine Überprüfung erfolgen kann. Dies kann z. B. anhand eines für Zwecke der Umsatzsteuer zum 31.12. eines Jahres ermittelten „Zwischenstandes“ der Einnahmen erfolgen. 4. Welche weiteren Schulfördervereine sind der Landesregierung bekannt, in denen es zu oben genannten Diskussionen mit Finanzbehörden gekommen ist? Der Landesregierung sind keine weiteren Fälle bekannt. Im Übrigen unterlägen etwaige diesbezügliche Erkenntnisse der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses (vgl. § 30 AO). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1432 3 5. Welche Möglichkeiten bestehen aus Sicht der Landesregierung, dass eine oben genannte Aufstellung auch schuljahresbezogen erfolgen kann? Siehe Antworten zu Fragen Nr. 1 und Nr. 3.