LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14325 28.02.2017 Datum des Originals: 24.02.2017/Ausgegeben: 03.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5519 vom 18. Januar 2017 des Abgeordneten Josef Hovenjürgen CDU Drucksache 16/14052 Veränderte Rahmenbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen durch das Winterpaket der EU-Kommission Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In Nordrhein-Westfalen sind die Erneuerbaren Energien mittlerweile relevante Stromerzeugungstechnologien, insbesondere zur Erreichung der Klimaschutzziele der Landesregierung. Seit 2005 stieg die installierte Leistung der regenerativen Energieanlagen von 3,5 GW auf 8,4 GW im Jahr 2014 auf mehr als das Doppelte. Infolgedessen lieferten die erneuerbaren Energie-Anlagen einen Anteil von fast zehn Prozent (IWR, 2016a) an der landesweiten Stromversorgung. Der aktuelle Trend zeigt für 2016 einen erneuten Aufschwung, mit einem Zubau von 351 MW im ersten Halbjahr, nachdem der Ausbau 2015 auf Bundesund Landesebene verlangsamte. Bis 2025 soll der Anteil der Erneuerbaren Energieträger auf mindestens 30 Prozent gesteigert werden. Die EU-Kommission hat am 30. November 2016 unter dem Titel „Saubere Energie für alle Europäer“ ein umfangreiches Winterpaket (Dokumente abrufbar unter: https://ec.europa.eu/energy/en/news/commission-proposes-new-rules-consumer-centredclean -energy-transition) mit Gesetzesvorschlägen und Berichten vorgelegt. Es wird weitreichende Konsequenzen für die Energie- und Klimapolitik Deutschlands und somit auf den Energie- und Wirtschaftsstandort NRW haben. Ein Kernelement des Pakets ist die Neufassung der Erneuerbaren Energien-Richtlinie mit dem Ziel die Eigenversorgung aus Erneuerbaren Energien zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollen auf unangemessene Bürokratie und Angaben verzichten, so dass Anlagenbetreiber die Möglichkeit bekommen, ihren produzierten Strom selbst zu nutzen bzw. zu verkaufen. Dabei gelten Eigenerzeuger nicht als Energieversorger, wenn sie weniger als 10 MWh (pro Privathaushalt), oder 500 MWh (juristische Personen) pro Jahr ins Netz einspeisen. Höhere Schwellenwerte können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Ferner sollen auch Energiegemeinschaften ihren Erneuerbaren-Strom selbst verbrauchen, speichern und kaufen können. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14325 2 Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5519 mit Schreiben vom 24. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Der Entwurf des Winterpakets ist am 30. November 2016 von der Europäischen Kommission vorgelegt worden. Damit wurde das umfangreiche Abstimmungsverfahren auf europäischer Ebene eingeleitet, bei dem Europaparlament und Ministerrat, mithin den nationalen Regierungen, eine entscheidende Rolle zukommt. Aktuell werden in den Ratsarbeitsgruppen die Bestandteile, die auf die Bereiche Energieeffizienz, Risikovorsorge und Governance gerichtet sind, erstmals beraten. Das Paket insgesamt wird frühestens 2018 beschlossen werden. Zudem wird sich der Regelungsinhalt des Pakets im Lauf des Verfahrens erfahrungsgemäß noch verändern. Aus Sicht der Landesregierung ist daher eine Bewertung einzelner Überlegungen bzw. Stellungnahme zu Fragen der inhaltlichen Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. 1. Welche Anreize sind aus Sicht der Landesregierung zu setzen, damit diese Option genutzt wird? Die Landesregierung hat sich bereits bei den vergangenen Novellierungen des Erneuerbaren- Energien-Gesetzes (EEG) für die Befreiung des eigenverbrauchten Stroms von der EEG- Umlage eingesetzt. Einer darüber hinausgehenden Förderung des Eigenverbrauchs bedarf es derzeit nicht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche Auswirkungen könnte diese Regelung auf Mieterstrommodelle haben? Bei Mieterstrommodellen geht es darum, dass der Vermieter Strom an seine Mieter liefert. Daher liegt in diesen Fällen nach der rechtlichen Definition im EEG keine Eigenerzeugung vor. Auf Initiative der Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat der Bundesrat der Bundesregierung vorgeschlagen, Mieterstrom mit den Eigenverbrauchsregelungen gleich zu stellen. Diese Vorschläge wurden von der Bundesregierung bislang jedoch nicht aufgegriffen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3. Welchen Beitrag wird das Land Nordrhein-Westfalen leisten, um diese Zielerreichung zu forcieren? Seit 2010 hat der Ausbau der erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen stark zugenommen. Die Landesregierung hat hierzu in den vergangenen Jahren umfangreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien forcieren. Dazu zählen der neue Landesentwicklungsplan, die Novelle des Windenergieerlasses, die Erstellung von Potenzialstudien zu einzelnen Energieträgern, der Energieatlas sowie Leitfäden für die Umsetzung. Mittlerweile werden mehr als 18 Terawattstunden Strom aus erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen produziert. Damit liegt Nordrhein-Westfalen bei der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien an 3. Stelle im Bundesländervergleich und trägt damit bereits heute wesentlich zur Zielerreichung bei. 4. Wie beurteilt die Landesregierung diesen Vorschlag der EU-Kommission? 5. Wie beurteilt die Landesregierung diese Regelung zur Öffnung der Fördersysteme für ausländische Projekte vor dem Hintergrund möglicher Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die es zu vermeiden gilt? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14325 3 Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, dass für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien und damit auch für die Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele der Erhalt des Einspeisevorrangs von wesentlicher Bedeutung ist. Hierfür wird sie sich weiterhin einsetzen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.