LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14339 01.03.2017 Datum des Originals: 28.02.2017/Ausgegeben: 06.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5568 vom 8. Februar 2017 der Abgeordneten Michael-Ezzo Solf und Robert Stein CDU Drucksache 16/14197 Schulische Datenschutzbeauftragte Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schulen haben nach §32a DSG NRW einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Datenschutz zu bestimmen. Für Schulen in kommunaler und staatlicher Trägerschaft wird der/die Datenschutzbeauftragte vom zuständigen Schulamt bestellt. Neben der Beratung gehört zu ihrem Aufgabenbereich auch die Überwachung und Kontrolle der eingesetzten Maßnahmen: „Er berät die datenverarbeitende Stelle bei der Gestaltung und Auswahl von Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten und überwacht bei der Einführung neuer Verfahren oder der Änderung bestehender Verfahren die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Er ist bei der Erarbeitung behördeninterner Regelungen und Maßnahmen zur Verarbeitung personenbezogener Daten frühzeitig zu beteiligen und hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu überwachen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Personen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz vertraut zu machen und die Vorabkontrolle durchzuführen.“ (Auszug aus §32a DSG NRW). Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5568 mit Schreiben vom 28. Februar 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. 1. Wie viele Schulleitungen und wie viele Schulstandorte muss ein schulischer Datenschutzbeauftragter durchschnittlich betreuen? Die Zuständigkeit einer oder eines schulischen Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auf die öffentlichen Schulen eines Schulamtsbezirks. Die Anzahl der zu betreuenden Schulen variiert in Abhängigkeit von der Größe des Schulamtsbezirks; sie beträgt durchschnittlich knapp 100 Schulen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14339 2 2. Wie werden die schulischen Datenschutzbeauftragten ausgebildet? 3. Wie oft finden spezielle Schulungen für schulische Datenschutzbeauftragte jährlich statt? 4. Werden die schulischen Datenschutzbeauftragten neben rechtlichen Fragen auch in technischen Fragen der IT-Sicherheit ausgebildet? 5. Wenn nicht, wie wird sichergestellt, dass eine qualifizierte Prüfung der Wirksamkeit von technischen Sicherungsmaßnahmen erfolgt? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 2 bis 5 gemeinsam beantwortet. Den Datenschutzbeauftragten an Schulen ist die Möglichkeit eingeräumt, an den speziellen Seminaren der Fortbildungsakademie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Mont Cenis in Herne) teilzunehmen. Hier werden Seminare zum Datenschutzrecht NRW (rechtliche Grundlagen; technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen) sowie zum Sicherheitskonzept angeboten. Die Häufigkeit der angebotenen Seminare richtet sich nach der Nachfrage. Daneben finden seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung regelmäßige Dienstbesprechungen zum Austausch mit den Datenschutzbeauftragten an Schulen statt, in denen auch der Fortbildungsbedarf abgefragt wird. In dem Zuge wurden in der Vergangenheit Sondertermine für die o.g. Seminare eingerichtet, um speziellen Bedarf für neu berufene Datenschutzbeauftragte an Schulen abzudecken.