LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14405 07.03.2017 Datum des Originals: 07.03.2017/Ausgegeben: 10.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5592 vom 13. Februar 2017 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/14231 Klagewelle durch Frauenförderung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Am 1. Juli 2016 ist in Nordrhein-Westfalen das von der rot-grünen Landesregierung vorgelegte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Seither sieht § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) vor, dass Frauen innerhalb einer bestimmten Beurteilungsspanne gegenüber Männern bevorzugt befördert werden müssen. Dadurch wurden die bis dahin gültigen Beförderungslisten ungültig. Beamte, die aufgrund der fachlichen Beurteilung durch Vorgesetzte eine sichere Beförderung vor Augen hatten, fielen auf aussichtslose Listenplätze zurück. Verständlicherweise hat die Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW erheblichen Unmut im Öffentlichen Dienst ausgelöst und zu einer Vielzahl von Klagen gegen Beförderungsentscheidungen geführt. In allen bisherigen Verfahren wurde die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 19 Abs. 6 LBG NRW verwaltungsgerichtlich festgestellt. Zur Begründung wird von allen Gerichten die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers angeführt. Einige Gerichte führen darüber hinaus an, dass auch ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG („Bestenauslese“) vorliege. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5592 mit Schreiben vom 7. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Verfahren, insbesondere im Zusammenhang mit einstweiligen Anordnungen, sind aktuell (Stand 13.02.2017) anhängig? (Bitte aufgegliedert nach Ressorts darstellen) 2. Wie viele Verfahren sind bisher entschieden worden (Stand 13.02.2017)? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14405 2 3. In wie vielen Verfahren ist die Rechtmäßigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG NRW bestätigt worden (Stand 13.02.2017)? 4. In wie vielen Verfahren ist die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nach § 19 Absatz 6 LBG festgestellt worden (Stand 13.02.2017)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammengefasst durch die eingefügte tabellarische Übersicht beantwortet. Dabei wird in der Übersicht nach den Ressorts der Landesregierung sowie dem Landesrechnungshof unterschieden. Ressort anhängige Verfahren / davon im einstweilige n Rechtsschut z bislang im Eilverfah ren entschie den Feststellung der Rechtmäßigkeit des § 19 Absatz 6 LBG Feststellung der Verfassungswidrigkei t des § 19 Absatz 6 LBG NRW Stk Fehlanzeige MSW Fehlanzeige FM 6/4 2 0 2 MBWSV Fehlanzeige MWEIMH Fehlanzeige MIK (ohne den Bereich der Polizeiverw altung) 1/0 0 0 0 MIK (Bereich der Polizeiverw altung) 55/17 3 0 3 MAIS Fehlanzeige JM 3/2 2* 2* MKULNV Fehlanzeige MIWF Fehlanzeige MFJKS Fehlanzeige MGEPA Fehlanzeige LRH Fehlanzeige * ein Verfahren befindet sich derzeit in der Beschwerdeinstanz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14405 3 5. Wie viele Beförderungslisten mussten aufgrund der Urteile geschlossen werden (Stand 13.02.2017)? Verwaltungsgerichtliche Urteile liegen bislang nicht vor. In den Bereichen, in denen „Beförderungslisten“ bestehen, werden diese weiterhin geführt. Beförderungsentscheidungen werden aufgrund der bestehenden Rechtslage getroffen und vollzogen, sofern von Konkurrentinnen oder Konkurrenten keine Rechtsbehelfe eingelegt worden sind.