LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14485 14.03.2017 Datum des Originals: 13.03.2017/Ausgegeben: 17.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5596 vom 14. Februar 2017 des Abgeordneten Josef Rickfelder CDU Drucksache 16/14241 Warum hat die Polizei keinen Zugang zu Einwohnermeldeamtportalen mehr? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Laut Berichten aus Polizeikreisen können die Polizeibeamtinnen und -beamte seit Ende Januar dieses Jahres bei Anfragen zur Personenermittlung nicht mehr auf das jeweilige Einwohnermeldeportal der Städte zugreifen. Lediglich Polizisten der Leitstelle haben noch voraussichtlich bis Mitte des Jahres Zugriff auf die Daten des Einwohnermeldeamtes. Hintergrund sei, dass mit Änderung des Bundes- und Landesmeldegesetzes der automatisierte Abruf von Meldedaten aus datenschutzrechtlichen Gründen nur noch über das Meldeportal NRW erfolgen kann. Verschiedene Polizeibehörden, wie etwa das Polizeipräsidium Münster, so wie auch das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste haben sich bereits an das Innenministerium gewandt, um auf die erhebliche Behinderung der polizeilichen Arbeit durch diese Einschränkungen hinzuweisen. Die Polizei kann durch den veränderten Zugriff nicht mehr auf Daten zu Familienangehörigen oder auf Sperrvermerke zugreifen, die aber für die Einschätzung des Sachverhalts und für weiteres Ermittlungsvorgehen wichtig sind. So erhalten Polizeibeamte keine Auskunft mehr darüber, ob sich jemand in Haft befindet oder ob es sich bei der angegebenen Adresse um eine Flüchtlingsunterkunft handelt. Des Weiteren bekommt der Überprüfte bei einem Sperrvermerk eine Nachricht darüber, dass die Polizei Daten abgefragt hat, was für den Ermittlungserfolg sicher nicht förderlich ist. Diese Einschränkungen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen beschränken sich auf Nordrhein-Westfalen. Andere Bundesländer arbeiten weiterhin mit höheren Freigaben für ihre Polizeibeamten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14485 2 Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5596 mit Schreiben vom 13. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Ist sich die Landesregierung darüber bewusst, dass durch den veränderten Zugriff für Polizistinnen und Polizisten auf die Portale des Einwohnermeldeamtes wichtige Zugriffsmöglichkeiten behindert werden? Allen Polizeibehörden des Landes ist der Zugriff auf Meldedaten im Wege des automatisierten Abrufs gemäß § 38 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG) eröffnet. Der hiernach für die Polizei zum Abruf vorgesehene Katalog von 15 verschiedenen Daten wurde durch Landesrecht um weitere 12 Positionen deutlich erweitert (s. § 12 Absatz 2 Meldedatenübermittlungsverordnung). Ein weiterer Bedarf ist hier nicht bekannt. Der Anschluss der Polizeibehörden an das Meldeportal für Behörden NRW ermöglicht es jeder Behörde Meldedaten nicht nur aus ihrem Zuständigkeitsbereich sondern landesweit abzurufen. Der länderübergreifende Abruf befindet sich im Pilotbetrieb und wird kontinuierlich erweitert. Zurzeit können von einigen Bereichen der Polizei Abrufe aus den Ländern Brandenburg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein erprobt werden. 2. Stellt die Landesregierung datenschutzrechtliche Bestimmungen über polizeiliche Ermittlungsarbeit? Die Landesregierung als auch die Polizei sind an Recht und Gesetz gebunden. Es verbietet sich daher die polizeiliche Ermittlungsarbeit über die Bestimmungen des Rechts zu stellen. Die Landesregierung prüft jedoch fortlaufend, inwieweit die rechtlichen Bestimmungen im Interesse der polizeilichen Ermittlungsarbeit der Fortschreibung bedürfen, und zwar in Abwägung mit den Belangen des Datenschutzes. 3. Warum verfährt Nordrhein-Westfalen anders als andere Bundesländer, in denen die Polizei weiterhin uneingeschränkten Zugriff auf Daten des Einwohnermeldeamts hat? Nordrhein-Westfalen verfährt entsprechend den Vorgaben des Bundesmelde- und Meldegesetzes NRW sowie der hierzu ergangenen Verordnungen. Der uneingeschränkte Zugriff ist grundsätzlich unzulässig. Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, wurde der Datenkatalog im Rahmen der bestehenden Notwendigkeiten auf Seiten der Polizei durch Landesrecht deutlich erweitert (z. B. Daten zum gesetzlichen Vertreter). Daten mit einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 BMG (z. B. Anschrift einer Justizvollzugsanstalt, Anschrift einer Flüchtlingsunterkunft etc.) werden der Polizei im Wege des automatisierten Abrufs übermittelt. Seit dem 1.11.2015 ist der automatisierte Abruf von Daten zu einer Person mit einer Auskunftssperre nach § 51 BMG (z. B. bei Gefahr für Leib und Leben) wegen des überwiegenden Sicherheitsinteresses der betroffenen Person gesetzlich untersagt (§ 38 Absatz 2 BMG). Im Rahmen einer Nachbearbeitung wird jedoch von den Meldebehörden stets geprüft, ob eine Auskunft nachträglich schriftlich erteilt werden darf. Dies gilt bundesweit. Nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 BMG hat die Polizei stets die Möglichkeit weitere Daten im Rahmen des Notwendigen zu erhalten, jedoch nicht im Wege des automatisierten Abrufs. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14485 3 4. Warum hat der Innenminister die Polizeibehörden über diese Einschränkung nicht vorab ausführlich informiert? Über den Freigabeerlass vom 25.10.2015 hinaus, wurden die Polizeibehörden umfänglich über die Änderungen des neuen Verfahrens informiert. 5. Wie will die Landesregierung sicherstellen, dass gerade in dieser Zeit der akuten Bedrohung polizeiliche Ermittlungsarbeit zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger nicht eingeschränkt wird? Mit der Sicherstellung des landesweiten bzw. bundesweiten automatisierten Abrufs für die Behörden in NRW über das Meldeportal NRW gehört NRW zu den bislang wenigen Bundesländern, die den Polizeibehörden bessere Instrumente als bisher für die polizeiliche Ermittlungsarbeit an die Hand geben. Ferner wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.