LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14489 14.03.2017 Datum des Originals: 14.03.2017/Ausgegeben: 17.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5560 vom 3. Februar 2017 des Abgeordneten Josef Wirtz CDU Drucksache 16/14153 Mangelnder Wille bei der Bekämpfung der Viruserkrankung (BHV1) und fehlende Entschädigung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Bei der Viruserkrankung oder kurz BHV1 Infektion handelt es sich um das Bovine Herpesvirus 1. Dieses ist ein hoch ansteckendes Herpesvirus, welches bei Rindern und anderen Rinderartigen auftritt. Trotz eines vorliegenden Infektes kann die durch Reagenten erzeugte Milch ohne gesundheitliche Bedenken für den weiteren Genuss oder die Veredelung genutzt werden. Ferner gibt es die Möglichkeit, bereits frühzeitig Tiere zu impfen, um eine Ansteckung durch dieses Herpesvirus zu verhindern. Ziel in Nordrhein-Westfalen ist es, die Bestimmungen für den Status von Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG zu erlangen, dieser wird allgemein als „BHV1-freie Region“ ausgelegt. Damit verbunden sind Erleichterungen bei der Vermarktung der Zuchtkühe und Nutzrinder sowie deren Kälber. Derzeit fällt unser Bundesland noch unter den Artikel 9 dieser Richtlinie. In der EU haben bereits Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden, die Region Bozen und Aostatal in Italien sowie die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Status „BHV1-freie Region". Neben den EU Mitgliedsstaaten gilt auch die Schweiz als „frei“ von BHV1. Der Rindermarkt in Nordrhein-Westfalen ist hierbei gespalten. Es gibt das BHV1-freie Westfalen und das nicht BHV1-freie Rheinland. Eine Situation, die eine Vermarktung von Rindern erschwert. Es gibt seit Jahren Maßnahmen um diese Situation zu verbessern und das gesamte Bundesland BHV1-frei zu bekommen. Doch für Betriebe, die keinen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Schlachtung reagenter Tiere erhalten, kann dies je nach Bestandsgröße existenzielle Fragen aufkommen lassen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14489 2 Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5560 mit Schreiben vom 14. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Die Bekämpfung von Infektionen mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) beim Rind ist in der gleichnamigen Verordnung des Bundes geregelt. Die Verordnung richtet sich maßgeblich an den Tierbesitzer. So ist der Besitzer verpflichtet, gemäß § 2 Absatz 2a der Verordnung sog. Reagenten – also Rinder, die nach Kontakt mit dem Erreger Antikörper gebildet haben - unverzüglich aus seinem Bestand zu entfernen. Ein behördliches Eingreifen mit entsprechenden Anordnungen ist lediglich dann vonnöten, wenn der Tierbesitzer seiner Pflicht nicht nachkommt. Hier ist es in Einzelfällen zur Anordnung der Entfernung von Reagenten gekommen, was nicht mit der Anordnung der Tötung dieser Tiere verwechselt werden darf. Die „Entfernung“ kann beispielsweise durch Schlachtung oder ggf. auch durch den Verkauf in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, die an einer BHV1-Sanierung kein Interesse haben. Entschädigungszahlungen erfolgen nur nach behördlicher Tötungsanordnung und werden zu 50 % von der Tierseuchenkasse und zu 50 % vom Land getragen. Beihilfen oder Ausgleichszahlungen werden durch die Tierseuchenkasse gewährt, sofern ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrats der Tierseuchenkasse vorliegt. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen zur Seuchenverhütung und Förderung der Tiergesundheit wie beispielsweise Probennahme und Diagnostik. Um Beihilfen zu erhalten, müssen durch den Betrieb die Voraussetzungen des jeweiligen zugrunde liegenden Beschlusses erfüllt werden. Die bei BHV1 in Frage kommenden Beihilfen sind als Anlage beigefügt. Das Land beteiligt sich an den Beihilfen im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Aktuell sind in NRW die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster durch die EU- Kommission als BHV1-frei im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG anerkannt. Für den Regierungsbezirk Köln liegt der Kommission bereits der entsprechende Antrag auf Anerkennung vor. Für den Regierungsbezirk Düsseldorf sollen die Voraussetzungen zur Anerkennung zeitnah geschaffen werden. Wesentlich abhängig war die erfolgreiche Bekämpfung von einer unverzüglichen Reagentenmerzung. Hier wurden alle Möglichkeiten, die das Tierseuchenrecht zur Erreichung des Sanierungsziels unter Beachtung des Tierschutzrechts bietet, ausgeschöpft. Danach ist ein Transport von tragenden Rindern bis auf den letzten Monat der Trächtigkeit - und damit auch zur Schlachtung - zulässig. Insofern wurde hier aus Gründen der Seuchenbekämpfung von der NRW-Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder abgewichen, nach der Rinder auch bereits schon im siebten und achten Trächtigkeitsmonat nicht zur Schlachtung gelangen dürfen. 1. Welche Entschädigungszahlungen oder Ausgleichzahlungen sieht die Landesregierung bei den Betrieben vor, die aktive Reagenten im Bestand haben und die gezwungen sind, diese zur Schlachtung zu führen? Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Im Regelfall treten keine Entschädigungsfälle ein, da der Besitzer zur Entfernung der Reagenten verpflichtet ist. Sofern die Voraussetzungen für eine Beihilfe vorliegen, hängt deren Höhe von verschiedenen Faktoren ab. Auf die Buchstaben c) und f) der Anlage wird verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14489 3 2. Ist es richtig, dass die Beiträge der Tierseuchenkasse für Bestände mit BHV1 Reagenten deutlich höher sind, für angeordnete Zwangsschlachtungen aber keine Entschädigung oder Beihilfe durch die Tierseuchenkasse erfolgten? Die Beiträge zur Tierseuchenkasse waren und sind für alle Rinderhalter gleich und betrugen jeweils im Jahr 2014 6 €, im Jahr 2015 12 € und im Jahr 2016 10 € pro Rind. In den Jahren 2014 und 2015 wurde für BHV1-freie Bestände ein sog. Bonus von 4 € bzw. 10 € pro Rind gewährt, da diese Bestände deutlich weniger Kosten verursacht haben als nicht freie Bestände. Zu den Entschädigungen oder Beihilfen bei „Zwangsschlachtungen“ wird auf die Vorbemerkungen und auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Ist es richtig, dass mit Einverständnis des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz die regionalen Veterinärämter auch hochträchtige Kühe zur Zwangsschlachtung bestimmen können? Auf die Ausführungen zur Entfernung von Reagenten und zum Tierschutz in den Vorbemerkungen wird verwiesen. Die Reagentenentfernung liegt in der Verantwortung des Tierhalters. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung /EG) 1/2005 zu beachten, nach denen ein Transport in den letzten 10 % der Trächtigkeit nicht zulässig ist. Das LANUV hat kein Einverständnis zum Transport von Rindern mit anschließender Schlachtung nach dem achten Trächtigkeitsmonat gegeben. 4. Wie viele trächtige und BHV1 belastete Tiere wurden im Rahmen von angeordneten Zwangsschlachtungen der Tötung zugeführt? Wie viele der durch die Tierbesitzer zu entfernenden Rinder trächtig waren, kann nicht beantwortet werden, da die BHV1-Verordnung ausschließlich auf den Gesundheits- und nicht auf den Trächtigkeitsstatus eines Rindes abstellt. Insofern liegen hierzu keine Zahlen vor. 5. Wie hoch beziffert die Landesregierung den in Nordrhein-Westfalen betroffenen Bestand an Rindern mit dem Herpesvirus BHV1? Gemäß der Datenbank „Herkunfts- und Informationssystem Tier“ (HIT) befinden sich mit Stand vom 25.02.2017 noch 4 Reagenten in NRW. Beihilferichtlinien der Tierseuchenkasse NRW (Stand 15.02.2016) hier: Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV1) a) Diagnostika Beihilfe zu den im Rahmen von BHV1-Untersuchungen erforderlichen Diagnostika (keine Handelsuntersuchungen) Höhe der Beihilfe Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen. b) Untersuchungen Beihilfe zu den Kosten der Untersuchungen in den Untersuchungseinrichtungen. Höhe der Beihilfe Gebühren laut Vereinbarung c) ab 01.12.15 Beihilfe für Reagenten, die bei unverschuldeter BHV1-Neuinfektion (= Betriebe mit BHV1-frei-Status in HIT und aktuell positivem BHV1-Ergebnis) aus dem Bestand entfernt werden. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Entfernung aller Reagenten innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der BHV1-Infektion (Zeitpunkt der Eintragung des Untersuchungsergebnisses in HIT) erfolgt. Bei Rindern, die sich zum Zeitpunkt der BHV1-Infektion im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, wird die Beihilfe gewährt, wenn diese Rinder spätestens 3 Wochen nach dem Kalben aus dem Bestand entfernt werden. Für die Haltung dieser Rinder hat der Tierhalter mit dem Veterinäramt einen Sanierungsplan abzustimmen und diesen der Tierseuchenkasse spätestens mit dem Beihilfeantrag einzureichen. Höhe der Beihilfe: in Milchvieh- und Mutterkuhhaltungen: 1.000 € pro Rind, dass zum Zeitpunkt der Schlachtung 15 Monate bis max. 5 Jahre ist 500 € pro Rind, < 15 Monate bzw. 5 – 8 Jahre 250 € pro Rind > 8 Jahre Für Zuchtkälber und Kälber von Mastrassen erhält der Tierhalter nach Merzung (Tötung/Schlachtung) der Tiere im ersten Lebensmonat 100 € und für jeden weiteren Lebensmonat 50 € bis zum vollendeten 8. Lebensmonat. Für männliche Kälber aus Milchviehrassen beträgt die Beihilfe 50 € für den 1. und 2. Lebensmonat und für jeden weiteren Lebensmonat zusätzlich 50 €. Auf die Einhaltung der unverzüglichen Merzung nach BHV1-Verordnung wird hingewiesen. in Mastbetrieben bzw. gemischten Betrieben: Für Kälber im 1. und 2. vollendeten Lebensmonat 50 €, für jeden weiteren vollendeten Lebensmonat zusätzlich 50 € bis zum vollendeten 8 Lebensmonat. Im Fall, dass der Tierhalter per Einkaufsbeleg nachweisen kann, dass er seine Tiere für einen höheren Wert – als die Höhe der Beihilfe in den einzelnen Altersstufen – zu Mast zukauft, berechnet sich die Beihilfe wie folgt: Der Einkaufspreis plus Tageskostenpauschale für Futter und Aufzucht von 2,40 € bis zur Schlachtung entspricht dem Tierwert. Von diesem Tierwert wird der erzielte Schlachterlös abgezogen und von dem sich dann ergebenden Betrag werden 80 % als Beihilfe gewährt Für Mastrinder ab dem 9. - 20. vollendeten Lebensmonat eine Beihilfe in Höhe von 80 % des zu erwartenden Schlachtverlustes abzüglich der Einsparungen für Futter- und Haltungskosten von 2,40 €/Tag. Der Schlachtverlust errechnet sich aus dem durchschnittlichen Mastendgewicht der letzten 3 Schlachthofabrechnungen für diesen Betrieb, multipliziert mit dem aktuellen veröffentlichten Marktpreis. Das durchschnittliche Schlachtalter ist aus HIT bzw. den letzten 3 Schlachthofabrechnungen zu ermitteln und die noch zu verbleibenden Masttage multipliziert mit 2,40 € sind vom errechneten Schlachtverlust abzuziehen. Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ist die Feststellung, dass die Infektion unverschuldet eingetreten ist. Es müssen daher die nachfolgenden Bedingungen gegeben sein: 1. die Bestimmungen der BHV 1-Verordnung des Bundes und der BHV 1-VO-NRW, insbesondere zum Einstellen von Rindern, wurden eingehalten; 2. der Tierhalter hat den epidemiologischen Bericht des Veterinäramtes (§ 9 BHV 1-VO) zum Eintritt der BHV1-Infektion mit dem Antrag vorzulegen; 3. die Einhaltung des Hygieneleitfadens für die Rinderhaltung in NRW . Die Überprüfung, ob die Einhaltung erfolgt, wird vom zuständigen Veterinäramt und dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer in einer oder mehreren gemeinsamen Begehungen vorgenommen. Der Bericht zum Hygienestatus des Betriebes und ggf. zu den Änderungen bzw. Einhaltungen bisher nicht umgesetzter Hygienemaßnahmen ist der Tierseuchenkasse vom Rinderhalter vorzulegen; 4. der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, alle angeordneten Sanierungs- und Hygienemaßnahmen einzuhalten; 5. der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, die BHV1-Reagenten bis spätestens 3 Wochen nach Feststellung der BHV 1-Infektion (HIT-Eintrag) aus dem Bestand entfernt zu haben. Bei Rindern, die sich zum Zeitpunkt der Feststellung der BHV 1-Infektion im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist eine Fristverlängerung bis maximal 3 Wochen nach dem Abkalben möglich. Der Verbleib dieser Reagenten ist in einem Sanierungsplan mit dem zuständigen Veterinäramt abzustimmen und der Tierseuchenkasse mit dem ersten Beihilfeantrag einzureichen. 6. der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, alle Vorgaben der BHV 1-Verordnung und der BHV 1-VO NRW sowie die angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung der BHV1 des zuständigen Veterinäramtes einzuhalten; 7. die Tierseuchenkasse ist bei Zahlung der Beihilfe berechtigt, die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrollieren zu lassen. 8. Beim Zukauf von Tieren verpflichtet sich der Tierhalter bei dem ggfls. beauftragten Händler/Transporteur Tiere nur abzunehmen, wenn der Händler/-Transporteur eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transports und Sammelns nicht mit Tieren mit unbekanntem BHV1-Status in Kontakt gekommen sind (s. ViehVerkV Anlage 2) . Die schriftliche Erklärung des Viehhändlers/Transporteurs ist auf Anforderung der Tierseuchenkasse vorzulegen. Werden nicht alle BHV1-Reagenten innerhalb der vorgegebenen Fristen aus dem Betrieb entfernt, prüft die Tierseuchenkasse, ob bereits gezahlte Mittel zurückgefordert werden müssen. Verpflichtungserklärung zur Merzung von BHV 1-Reagenten nach unverschuldeter Neuinfektion d) Beihilfe zu den im Rahmen von BHV 1-Untersuchungen anfallenden Kosten für die erforderlichen Diagnostika und Untersuchungen in Fresser-Aufzuchtbetrieben (auch Zwischenmastbetrieben) mit Untersuchungsanordnung (häufiger Tierwechsel, Zu- und Verkauf). Höhe der Beihilfe: Diagnostika entsprechend den aktuellen Marktpreisen sowie Gebühren laut Vereinbarung Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass der Betrieb mindestens zweimal und maximal viermal pro Jahr stichprobenhaft auf das Vorkommen des BHV 1-Virus untersucht wird. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht, hier wird besonders auf die Nachmeldefrist vom 15.02. für den Zukauf von Tieren hingewiesen. e) Beihilfe zu den Kosten der Blutprobenentnahmen bei Tieren aus Fresser-Aufzuchtbetrieben im Rahmen der Untersuchungen zum Nachweis des Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV 1). Höhe der Beihilfe: 4 €/ Blutprobe für max. 60 Blutproben in einem Bestand bzw. epidemiologischer Einheit. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass der Betrieb mindestens zweimal und maximal viermal pro Jahr stichprobenhaft auf das Vorkommen des BHV 1-Virus untersucht wird. Weitere Voraussetzung ist die Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht, hier wird besonders auf die Nachmeldefrist vom 15.02. für den Zukauf von Tieren hingewiesen. Hinweis zu d) und e): für die Stichprobengröße ist die Anlage 1 der BHV1-Verordnung Abschnitt 1, 1 b und bei Kontrolluntersuchungen Abschnitt 2, 2 b i.V.m. der beigefügten Tabelle maßgebend. Tabelle: Stichprobenumfang f) Beihilfe zum Anreiz der Schlachtung von BHV 1-fraglichen Rindern und BHV 1-positiven Reagenten, die in bereits sanierten Betrieben in den Nachuntersuchungen auftauchen und daher als „Nachbrenner“ bezeichnet werden. Höhe der Beihilfe: entsprechend der Beihilfe für Betriebe mit unverschuldeter Neuinfektion Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sind: 1. Die Vorgaben der BHV 1-Verordnung des Bundes und der BHV 1-Verordnung NRW, insbesondere zum Einstallen von Rindern, wurden eingehalten. 2. Es liegen weder der Tierseuchenkasse, noch dem Tierarzt oder dem Veterinäramt Gründe vor, die auf eine schuldhafte Verursachung der Reinfektion durch den Tierhalter hinweisen. 3. Der Hygieneleitfaden für die Rinderhaltung in NRW wird eingehalten. Die Überprüfung, ob die Einhaltung erfolgt, wird vom zuständigen Veterinäramt und dem Tiergesundheitsdienst der Landwirtschaftskammer NRW in einer oder mehreren gemeinsamen Begehungen vorgenommen. Nach Zustimmung des Tierhalters und des Hoftierarztes kann das Veterinäramt auch die alleinige Überprüfung des Hygieneleitfadens durch den Tiergesundheitsdienst erlauben. Der Bericht zum Hygienestatus des Betriebes und ggf. zur Änderung bzw. Einhaltung bisher nicht umgesetzter Hygienemaßnahmen ist der Tierseuchenkasse vom Rinderhalter vorzulegen. 4. Der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, alle angeordneten Maßnahmen des Veterinäramtes einzuhalten. Verpflichtungserklärung BHV 1 5. Der Tierhalter verpflichtet sich schriftlich, die BHV 1-Reagenten bzw. fraglichen Tiere bis spätestens drei Wochen nach Eintrag des Untersuchungsergebnisses in HIT der Schlachtung zugeführt zu haben. Für die Schlachtung trächtiger Tiere wird auf die Anforderung/ auf die Bedingungen der Reagentenmerzungs-Beihilfe bei unverschuldeter Neuinfektion hingewiesen. Die Tierseuchenkasse ist bei Zahlung der Beihilfe berechtigt, die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kontrollieren zu lassen. 6. Beim Zukauf von Tieren verpflichtet sich der Tierhalter bei dem ggf. beauftragten Händler/Transporteur Tiere nur abzunehmen, wenn der Händler/Transporteur eine schriftliche Erklärung abgibt, dass die Tiere während des Transportes und Sammelns nicht mit Tieren mit unbekanntem BHV 1-Status in Kontakt gekommen sind (s. Viehverkehrs- Verordnung Anl. 2).