LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14608 21.03.2017 Datum des Originals: 21.03.2017/Ausgegeben: 24.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5645 vom 28. Februar 2017 des Abgeordneten Henning Höne FDP Drucksache 16/14333 (Neudruck) Wie haben sich die Bußgeldeinnahmen der Kommunen aus der Überwachung des Straßenverkehrs in den letzten Jahren entwickelt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage „Blitzer bringen Städten Millionen“, titelte die Westfälische Rundschau am 24. Februar 2017 und berichtete über die steigenden Einnahmen durch Bußgeldeinnahmen der Kommunen. Kritiker , wie etwa der Allgemeine Deutsche Automobilclub (ADAC), sprechen in dem Zusammenhang häufig von „Abkassiererei“. Die Kommunen argumentieren hingegen, dass durch die erhöhte Geschwindigkeitsüberwachung auch die Verkehrssicherheit steige und das „die Einnahmen [...] nur die Kosten decken“ (Westfälische Rundschau, 24. Februar 2017) würden. Aufgrund der strukturellen Unterfinanzierung der Kommunen durch die rot-grüne Landesregierung sind die Kommunen oftmals dazu gezwungen, jede mögliche Einnahmequelle voll auszuschöpfen . Vor dem angestrebten Ziel eines ausgeglichenen Haushalts scheint dieses Vorgehen nachvollziehbar. Dies zeigt sich beispielsweise auch durch die anhaltende Steuererhöhungsspirale der kommunalen Steuern. Nordrhein-Westfalen ist nach jüngsten Erhebungen des Beratungsunternehmens Ernst & Young das Flächenland mit den höchsten Grund- und Gewerbesteuern. Auch die Schaffung immer neuer Bagatellsteuern in den NRW-Kommunen wie etwa die Bettensteuer, die Wettbürosteuer oder die Prostitutionssteuer dokumentieren, dass die Kommunen händeringend nach immer neuen Einnahmequellen suchen (müssen). Deshalb ist es auch nachvollziehbar, wenn Bürger den Eindruck gewinnen, dass die Überwachung des Verkehrs durch die Kommunen vermehrt als lukrative Einnahmequelle wahrgenommen wird und die dadurch generierten Einnahmen einen großen Anteil an den Gesamteinnahmen der Kommunen haben. § 48 (2) des Ordnungsbehördengesetz NRW regelt die dahingehenden Zuständigkeiten und Möglichkeiten der kommunalen Ordnungsbehörden: „Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs. Die Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14608 2 Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen. Auf Bundesautobahnen und den vom Innenministerium nach § 12 des Polizeiorganisationsgesetzes bestimmten autobahnähnlichen Straßen erfolgt die Überwachung durch die Kreisordnungsbehörden nur mit in festinstallierten Anlagen eingesetztem technischen Gerät.“ Fest steht jedoch: Jeder, der sich an bestehende Geschwindigkeitsregeln hält, trägt zur Verkehrssicherheit bei und wird sich nicht zusätzlich an der Finanzierung von öffentlichen Haushalten beteiligen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5645 mit Schreiben vom 21. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie haben sich die Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften aus Bußgeldern wegen überhöhter Geschwindigkeit seit 2010 jährlich entwickelt? (Bitte jeweils differenziert nach der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft und Jahren angeben.) 2. Wie haben sich die Einnahmen der Kommunen aus der Überwachung des ruhenden Verkehrs seit 2010 jährlich entwickelt? (Bitte differenziert nach der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft und Jahren angeben) 3. Welchen prozentualen Anteil haben die durch die Aufgabenerfüllung nach § 48 (2) des Ordnungsbehördengesetzes NRW generierten Einnahmen am jeweiligen Gesamthaushalt der kommunalen Gebietskörperschaft? (Bitte differenziert nach der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft und Jahren angeben.) Die Fragen 1 bis 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die Höhe der von den Kommunen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verkehrsverstößen vereinnahmten Bußgelder. 4. Wie hat sich die Anzahl von stationären Geschwindigkeitsmessgeräten seit 2010 in Nordrhein-Westfalen entwickelt? (Bitte differenziert nach Kommunen insgesamt angeben.) Valide Daten über die angefragte Anzahl stationärer Geschwindigkeitsmessgeräte liegen nicht vor und lassen sich auch nicht in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit generieren. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Vorwurf von Kritikern, dass die Kommunen die Aufgaben nach § 48 (2) des Ordnungsbehördengesetzes NRW priorisiert zur Einnahmenmaximierung nutzen? Die Voraussetzungen, die für die Einrichtung einer Geschwindigkeitsmessstelle erfüllt sein müssen, sind ausschließlich an der Verkehrssicherheit orientiert. Nur an Gefahrenstellen und nur im Benehmen mit der Polizei sind kommunale Geschwindigkeitskontrollen zulässig. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14608 3 Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs werden nur tatsächliche Verstöße geahndet; die Begehung eines solchen Verstoßes liegt einzig im Verantwortungsbereich des Bürgers, seiner Ahndung kann daher nicht mit dem Vorwurf der Einnahmenmaximierung begegnet werden .