LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14618 22.03.2017 Datum des Originals: 22.03.2017/Ausgegeben: 27.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5627 vom 26. Januar 2017 des Abgeordneten Theo Kruse CDU Drucksache 16/14301 Nichtveröffentlichung eines Sexualdelikts in Sprockhövel durch die Polizei? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie die Westdeutsche Allgemeine Zeitung am 10.01.2017 berichtete, soll es am 30.12.2016 in Sprockhövel zu einem Sexualdelikt gekommen sein, welches von der Polizei offenbar nicht veröffentlicht wurde (Bericht online abrufbar unter: http://www.waz.de/staedte/sprockhoevel /anwohner-am-gedulderweg-sorgen-sich-um-ihre-sicherheit-id209223545.html). In dem Bericht wird ausgeführt, dass bei Polizeiveröffentlichungen über entsprechende Vorfälle immer auch der Gedanke des Opferschutzes zu berücksichtigen ist. Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Anderseits sollte die Bevölkerung erfahren, wenn in ihrem Wohnumfeld schwere Straftaten begangen werden. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5627 mit Schreiben vom 22. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet . 1. Welcher Sachverhalt liegt dem Vorfall zu Grunde, der Gegenstand des o.g. Presseberichts war? 2. Welche Informationen liegen der Landesregierung über den Tatverdächtigen vor (Alter, Nationalität, Aufenthaltsstatus, Vorstrafen, etc.)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Am 29. Dezember 2016 zeigte eine 35-jährige Frau aus Sprockhövel bei der Polizei an, dass ein Mann sie am selben Tage, gegen 22:30 Uhr, auf dem Heimweg von hinten ergriffen sowie LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14618 2 mit einem spitzen Gegenstand bedroht und am Hals verletzt habe. Der Mann habe versucht, sie in einen nahegelegenen Garagenhof zu ziehen und sie losgelassen, als sich Passanten näherten. Sie sei daraufhin geflohen. Im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gab die Anzeigenerstatterin im Weiteren an, die Tat vorgetäuscht und sich die Verletzung selbst zugefügt zu haben. Gegen das vermeintliche Opfer wurde wegen Vortäuschens einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. 3. Aus welchen Gründen wurde der Vorfall nicht von der Polizei veröffentlicht? Da bereits zu Beginn der Ermittlungen Zweifel an dem angezeigten Tatgeschehen bestanden, wurde von einer Presseveröffentlichung abgesehen. 4. Wie fällt die Abwägung der Landesregierung zwischen den schützenswerten Interessen des Opfers und dem Interesse der Bevölkerung, Kenntnis von schweren Straftaten in ihrem Wohnumfeld zu erlangen, in diesem konkreten Fall aus? Siehe Antwort zu 3. 5. Wäre es aus sich der Landesregierung geboten gewesen, den o.g. Vorfall polizeilich zu veröffentlichen? Siehe Antwort zu 3.