LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14620 22.03.2017 Datum des Originals: 22.03.2017/Ausgegeben: 27.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5614 vom 20. Februar 2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/14286 Entwicklung der Beförderungen in der Finanzverwaltung im Monat Januar 2017 – Wie sehen die Beförderungsentscheidungen des Finanzministers nach Beendigung der einmaligen Beförderungswelle aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Beförderungsstellen kommt innerhalb einer Verwaltung eine wichtige Bedeutung zu, um den leistungsorientierten Bediensteten im öffentlichen Dienst regelmäßig Aufstiegsperspektiven zu ermöglichen, das Personal an die Dienststelle zu binden, die Betroffenen zu motivieren und ihnen auch eine positive Entwicklung bei ihren eigenen Bezügen zu ermöglichen. Daher ist es wünschenswert, dass die Beförderungsstellen in den Ressortbereichen so bemessen sind und planungssicher ausgebracht werden, dass sie den leistungsbereiten Bediensteten kontinuierlich neue Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Für die Finanzverwaltung ist dieser Aspekt besonders wichtig, da bei der aktuellen Arbeitsmarktlage derzeit vielfältige attraktive Wechseloptionen in die private Wirtschaft bestehen. Prinzipiell gilt, dass Beförderungen im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung dem Leistungsgrundsatz unterliegen. Einem Bediensteten wird demnach eine neue berufliche Funktion zugetraut, wenn er sich auf seiner bisherigen Position bewährt hat. Der sogenannte Bewährungsaufstieg ist im Öffentlichen Dienst die Bezeichnung für die Einreihung in eine höhere Laufbahngruppe oder für eine Höhergruppierung bei Angestellten, wenn sich jeweils der Betroffene den Anforderungen der bisherigen Position gewachsen gezeigt hat. Jegliche Beförderung ist jedoch stets abhängig von einer freien und besetzbaren avisierten Planstelle. Beförderungen unterliegen in der Regel der Mitbestimmung des Personalrates. Seit dem 1. Juli 2016 bestimmt ferner eine deutlich verschärfte Frauenquote die Beförderungsoptionen für die Landesbediensteten, die sogar vorsieht, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe eine leistungsschlechtere Frau einem leistungsbesseren Mann vorzuziehen ist. Diese Abkehr vom Leistungsprinzip und Beamtenrecht hält die FDP-Landtagsfraktion für verfassungswidrig und für in hohem Maße demotivierend für die davon nachteilig betroffenen männlichen Beamten. Die neuen Vorschriften enthält das sogenannte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14620 2 Die Rechtsauffassung der FDP-Landtagsfraktion haben in den letzten Wochen bereits alle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen explizit bestätigt. In allen zugrundeliegenden Fällen haben sich diskriminierte Männer gegen die Bevorzugung von leistungsschlechteren weiblichen Kolleginnen gewandt. Mit Erfolg: Die Verfassungswidrigkeit der hoch umstrittenen rot/grünen Neuregelung zur Frauenquote ist bislang von allen damit befassten Gerichten in unserem Bundesland bestätigt worden. In den letzten Wochen haben verständlicherweise bereits 85 Landesbeamte Rechtsmittel gegen ihre neue Benachteiligung eingelegt , und weitere dürften folgen. Die Landesregierung geht ihrerseits offenbar davon aus, auch die weiteren Verfahren vor Verwaltungsgerichten zu verlieren. Um nicht im Wochenrhythmus immer neue Niederlagen vor Gericht vertreten zu müssen, hat sich das Land daher entschieden, allen Anträgen auf einstweilige Anordnung zur Unterlassung einer unsachgerechten weiblichen Beförderung nun dadurch zu begegnen, dass die strittigen Personalmaßnahmen nicht vollzogen werden und den Beschwerdeführern für eine Rücknahme ihres einstweiligen Rechtsschutzgesuches sämtliche Verfahrenskosten und bisherigen Aufwendungen für ihre Rechtsberatung gezahlt werden . Die Landesregierung will sich offenbar aus Gründen der Gesichtswahrung nur auf wenige Musterverfahren konzentrieren. Der Umstand, dass sie ihrerseits den Klägern alle Kosten erstattet , belegt zugleich, dass sie keine realistische Chance sieht, ihre personellen Entscheidungen als gerichtsfest durchsetzen zu können. Ansonsten wäre es ihr nach gültiger Landeshaushaltsordnung verboten, einen insgesamt fünfstelligen Geldbetrag ohne rechtliche Verpflichtung zu zahlen. Im Falle der Niederlage von Beschäftigten vor Gericht müssen diese nämlich für die Verfahrenskosten selbst aufkommen. Die Rheinische Post beziffert die auf das Land zukommenden Kosten auf bis zu 80.000 Euro, falls alle rechtsschutzbegehrenden Beamten das Angebot annehmen. Die Ankündigung der Landesregierung, auch bei einer Fortsetzung ihrer Niederlagenserie bis hin zum Europäischen Gerichtshof zu streiten, versetzt die Gewerkschaften, Beamtenbund und zahlreiche Landesbedienstete in Alarmstimmung. Bereits gegenwärtig sind etliche der Beförderungsverfahren durch Rechtsstreitigkeiten blockiert. In bestimmten Laufbahnen für einen Zeitraum von wohl mindestens fünf Jahren keine rechtssicheren Beförderungen mehr vollziehen zu können, wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als Arbeitgeber weiter reduzieren und Nachwuchsgewinnungsoptionen schwächen. In dieser Woche hat Finanzbeamtin Daniela den Landtagsfraktionen unter Darlegung all ihrer persönlichen Detailumstände aus Sicht einer weiblichen Landesbediensteten dargelegt, für wie absurd sie die neue rot/grüne Frauenquote hält. Die Finanzbeamtin erwartet gar keine Bevorzugung ihrer Person vor besser qualifizierten männlichen Kollegen, sondern die eigene Beförderung zum ursprünglich nach alter Liste vorgesehenen Termin. Diese bekommt sie nun auf absehbare Zeit nicht aufgrund der Konkurrentenklagen in ihrer Liste gegen die neue Frauenquote . Wörtlich teilt sie den Abgeordneten mit: „Die Neufassung des Landesbeamtengesetzes hat nach meiner Erfahrung ein heilloses Chaos angerichtet und Ungerechtigkeiten verursacht. Zahlreiche Beförderungsstellen sind gesperrt, bei zu befürchtender Ausschöpfung sämtlicher Rechtswege vielleicht auf viele Jahre. Was mich jedoch am meisten betrübt, ist die Kompromißlosigkeit der Landesregierung bei der Durchsetzung dieser verfehlten Politik ohne Rücksicht auf die fatalen Folgen in der Beamtenschaft .“ Immer mehr Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen erwarten die umgehende Abschaffung der unhaltbaren Frauenquote. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14620 3 Jeweils zum 15. eines Monats werden für alle rund 26.000 Bediensteten in der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung mittels Intranet die monatlich neuen Beförderungstabellen sichtbar publiziert. Die Daten sind bei der Verwaltung gespeichert und deshalb problemlos ohne einen größeren Arbeitsaufwand abrufbar. Der Landtag hat als einen parlamentarischen Auskunftsanspruch, die Beförderungspolitik des Finanzministers nachvollziehen zu können. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5614 mit Schreiben vom 22. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Da der Fragesteller in seiner Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage überwiegend sein Vorbringen aus den vorherigen Kleinen Anfragen wiederholt, verweise ich auf die Vorbemerkungen der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen 5103 (LT-Drs. 16/13115), 5104 (LT-Drs. 16/13116), 5179 (LT-Drs. 16/13380), 5299 (LT-Drs. 16/13678), 5437 (LT-Drs. 16/14045) und 5485 (LT- Drs. 16/14143). 1. Wie sieht im Einzelnen die detaillierte monatliche Beförderungstabelle für den Monat Januar 2017 bei der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung vollständig aus? (bitte einfach die im Intranet verfügbare Tabelle 1:1 als Anlage zur Antwort beifügen) Die Antwort auf die Frage 1 ergibt sich aus der Anlage 1. 2. Wie viele von allen tatsächlich im Monat Januar 2017 beförderten Bediensteten in der Finanzverwaltung sind, jeweils differenziert nach den einzelnen Besoldungen von A 6 bis A 16 Z, jeweils weiblich bzw. männlich gewesen? (alle Angaben in absoluten Zahlen erbeten) Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der beförderten Frauen und Männer in den einzelnen Besoldungsgruppen im Bereich der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter für den Monat Januar 2017. Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 1.1 - - Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 1.2 27 14 A 6 - A 7 - - A 7 - A 8 - - A 8 - A 9 - - A 9 - A 9 Z 27 14 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14620 4 Laufbahngruppe 2.1 196 59 A 9 - A 10 83 27 A 10 - A 11 75 25 A 11 - A 12 34 5 A 12 - A 13 4 2 A 13 - A 13 Z - - Laufbahngruppe 2.2 11 3 A 13 - A 14 11 - A 14 - A 15 - 2 A 15 - A 16 - - A 16 - A 16 Z - 1 3. Wie würden die in Frage 2 erbetenen Daten aussehen, wenn die Beförderungen nach den bis 30. Juni 2016 gültigen Rangreihenfolgen der Beförderungslisten, also weiter nach dem alten Recht vor Verschärfung der Frauenquote, erfolgt wären ? (Angaben in absoluten Zahlen erbeten) Die anliegende Tabelle enthält nur die Besoldungsgruppen, in denen sich Abweichungen ergeben hätten. Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 2.1 A 11 - A 121 A 12 – A 132 32 8 5 8 Laufbahngruppe 2.2 A 13 - A 14 A 14 – A 15 4 2 7 0 3 1 Differenz zu den in Frage 2 genannten Gesamtzahlen der Beförderungen ergibt sich aus dem höheren Anteil an Teilzeitbeschäftigten bei den Beförderungen nach neuem Recht. 2 Differenz zu den in Frage 2 genannten Gesamtzahl der Beförderungen ergibt sich aus den vorliegenden Anträgen auf einstweiligen Rechtschutz bei den Beförderungen nach neuem Recht. 3 Die allmonatliche Beantwortung der Frage 3 ermöglicht aufgrund der abschnittsweisen Betrachtung keinen Vergleich der Beförderungsentwicklung nach der alten und neuen Rechtslage. Wesentlich hierfür ist, dass nach neuer Rechtslage seit dem 01.07.2016 zunächst überwiegend Frauen befördert wurden. Mit den Monaten ergibt sich deshalb naturgemäß, dass weniger Frauen zur Beförderung anstehen und zunehmend Männer befördert werden. Hinzukommt, dass sich die Geschlechter nach der alten Rechtslage nicht in Geschlechtergruppen auf den Beförderungslisten verteilt haben. Nach der neuen Rechtslage kam es aufgrund der Reihungsvorgabe des § 19 Abs. 6 LBG jedoch zu größeren Geschlechtergruppenbildungen im Rahmen von Beförderungen . Aufgrund der bevorzugten Beförderungen aus der Gruppe der Beamtinnen stehen nur noch wenige Beamtinnen aber eine größere Gruppe von Beamten zur Beförderung an. Aufgrund der mangelnden Aussagekraft der Antworten zu Frage 3 wird auf die Beantwortung künftig verzichtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14620 5 4. Konkret welche einzelnen Beförderungslisten bzw. Stellenbesetzungsverfahren sind in den drei hauptsächlich betroffenen Ressorts Finanzen, Innen und Justiz seit 1. Juli 2016 bis heute von den Konkurrentenklagen im Zusammenhang mit der Frauenquote betroffen gewesen und daher in ihrem Vollzug eingeschränkt? (bitte Bezeichnung der Landesliste oder bei behördenscharfen dezentralen Entscheidungen den betroffenen Stellenbereich genau angeben) Die Antwort auf die Frage 4 ergibt sich aus der Anlage 2. 5. Wie viele Behörden und Landesbeamte sind seit 1. Juli 2016 bislang von den Folgen der Klagen im Zusammenhang mit der Frauenquote in irgendeiner Weise insgesamt betroffen? (beispielsweise als beklagte Dienststelle oder durch die Sperrwirkungen für eine Beförderungsliste) Seit dem 01. Juli 2016 sind landesweit bis zu 155 Behörden von den Folgen der Klagen im Zusammenhang mit der Frauenquote betroffen. Insgesamt konnten hierdurch 283 Beförderungsstellen nicht genutzt werden. Anlage 2 zur Kleinen Anfrage 5614 – Rückmeldungen der Ressorts zu Frage 4 (Stichtag 20.02.2017) Ressort Beförderungsliste / Stellenbesetzungsverfahren Besoldungsgruppe Betroffene Dienststellen FM Regelbereich Steuerfahndung GKBP Steuerfahndung A 11 A 11 A 12 A 12 OFD NRW und landesweit 104 Finanzämter landesweit 10 Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung landesweit 15 Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung landesweit 10 Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung MIK Polizeivollzugsdienst Arbeitsschutz A 10 A 11 A8 21 Polizeibehörden (Bielefeld, Euskirchen, Kleve, Mettmann, Neuss, Steinfurt, Hagen, Bonn, Paderborn, LKA, Soest, Viersen, Oberberg.- Kreis, Düsseldorf, Minden-Lübbecke, Hochsauerlandkreis, Oberhausen, Höxter, LAFP, Duisburg, Borken BR Köln JM Allgemeiner Vollzugsdienst Rechtspflege A 9 A 13 Justizvollzugsanstalt Hagen Amtsgericht Kleve Amtsgericht Rheinberg