LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14624 23.03.2017 Datum des Originals: 22.03.2017/Ausgegeben: 28.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5636 vom 14. Februar 2017 der Abgeordneten Bernhard Tenhumberg und Walter Kern CDU Drucksache 16/14310 „3 plus 2-Regelungen“ in Nordrhein-Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Zur Verbesserung der Rechtsstellung während der Ausbildung junger Flüchtlinge wurde im Integrationsgesetz des Bundes eine verlässliche Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung ausgesprochen. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird bei anschließender Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt. Wer nach der Ausbildung nicht im Ausbildungsbetrieb weiterbeschäftigt wird, bekommt zur Arbeitsplatzsuche eine weitere Duldung für sechs Monate. Die bisherige Altersbegrenzung von 21 Jahren für den Beginn der Ausbildung wird aufgehoben. Die Duldung erlischt automatisch bei Abbruch der Ausbildung. Bei einer Diskussion mit jungen Flüchtlingen aus Dortmund wurde uns berichtet, dass trotz der „3 plus 2 Regelungen“ des Deutschen Bundestages immer wieder in bereits abgeschlossene und beginnende Ausbildungsverhältnisse durch Abschiebeanweisungen eingegriffen worden ist. Die „3 plus 2-Regelung“ sollte aber mehr Rechtssicherheit bei der Ausbildung von Flüchtlingen bewirken und eine Verlässlichkeit des Staates gegenüber jungen Flüchtlingen und dem Arbeitgeber dokumentieren. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5636 mit Schreiben vom 22. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. 1. In wie vielen Fällen liegt eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung vor? Hierzu gibt es keine statistischen Erhebungen. Die Angabe einer exakten Fallzahl ist deshalb nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14624 2 2. Wie bewertet die Landesregierung die bisherigen Erfahrungen mit der 3 plus 2 Regelung in NRW? Mit dem am 06.08.2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG neu gefasst und § 18 a Abs. 1a und b AufenthG eingefügt. Die Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Regelungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG war es, einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung zu schaffen. Die Landesregierung hatte sich seit längerem für Rechtssicherheit bei Ausbildungsverhältnissen und die Schaffung einer „3 plus 2-Regelung“ eingesetzt. In vielen Fällen wurde inzwischen von der Regelung in der Praxis Gebrauch gemacht. Die Resonanz ist ganz überwiegend positiv . 3. In welcher Form unterstützt die Landesregierung diese Regelung? Um dem Anspruch Geltung zu verschaffen und den Beteiligten Handlungssicherheit zu geben, hat das Ministerium für Inneres und Kommunales einen Erlass zum Anspruch auf Duldung zum Zweck der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG und auf anschließende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a Abs. 1a und 1b AufenthG (3+2-Regelung) herausgegeben. Der Erlass vom 21.12.2016 - Az.: 122-39.06.13-2-16-230 - enthält neben der Information über die gesetzlichen Regelungen auch klarstellende und ermessenslenkende Hinweise für die Ausländerbehörden und Bezirksregierungen. Darüber hinaus wurde der Erlass auch im Internet zugänglich und damit allgemein bekannt gemacht. Zudem wurden beispielsweise auch verschiedenen NGO’s, der Westdeutsche Handwerkskammertag, die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen sowie die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Jobcenter unmittelbar über den Erlass informiert . 4. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen die Ausländerbehörde eine Abschiebung trotz eines bestehenden Ausbildungsvertrages verfügt hat? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Wie beurteilt die Landesregierung dieses Vorgehen (zu Frage 4)? Hierzu wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.