LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14672 28.03.2017 Datum des Originals: 28.03.2017/Ausgegeben: 31.03.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Neudruck Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5632 vom 22. Februar 2017 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/14306 Regelung zur Frauenförderung nach §19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW – Konkretisierung Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In ihrer Antwort (Drucksache 16/14279) auf meine Kleine Anfrage 5520 (Drucksache 16/14054) beantwortet die Landesregierung einige Fragen mit dem Hinweis auf eine zu kurze Bearbeitungszeit im Hinblick auf die für eine Kleine Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nur unzureichend. So fehlen beispielsweise bei der Antwort zu Frage 3. und 4. wichtige Informationen . Wie viele Frauen und Männer haben sich seit 2010 (absolut und prozentual pro Jahr) auf eine Stelle A12 und A13 beworben und den Zuschlag erhalten und wie lange waren die Wartezeiten bzw. Verweildauern seit der letzten Beförderung? Da die Nachfrage zu den Wartezeiten bzw. Verweildauern in Ergänzung der fehlenden Beantwortung zu Frage 3. und 4. der Kleinen Anfrage 5520 erfolgt, bitte ich, hier auch die Stellen A14, A15 und A16 bei der Beantwortung mit einzubeziehen. (Bitte nach Männer und Frauen aufgegliedert beantworten) Die Frage entspricht den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 5520 (LT-Drs. 16/14054). Diese wurden von der Landesregierung mit dem Hinweis auf die verfügbaren Mittel und die zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage nach § 92 Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtags der Landesregierung zur Beantwortung eingeräumten Zeit beantwortet. Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Abgeordneten auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner Kleinen Anfrage. Allerdings gilt dieser Informationsanspruch nicht unbegrenzt . Begrenzt wird der Informationsanspruch unter anderem durch die allen Verfassungsorganen und ihren Gliederungen obliegende Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Rücksichtnahmegebot). Danach besteht die Antwortpflicht der Landesregierung für solche Informationen, die ihr vorliegen oder die von ihr mit zumutbarem Aufwand beschafft werden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14672 2 können (Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - Az. 7/07, Urteil vom 04.10.1993 - Az. 15/92). Darüber hinausgehende Informationsverschaffungsansprüche bestehen nicht. Die erbetenen Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Sie werden von ihr nicht erfasst und müssten daher mit hohem personellen und zeitlichen Aufwand händisch aus den entsprechenden Unterlagen der 47 Kreispolizeibehörden und der 3 Landesoberbehörden der Polizei ermittelt und erhoben werden. Dies wäre seitens der Landesregierung auch bei einer längeren als der durch die Geschäftsordnung des Landtags vorgegebenen Frist für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage nur mit erheblichem Aufwand und unter Zurückstellung der Wahrnehmung der ihr obliegenden weiteren Aufgaben leistbar. Zu den dadurch beeinträchtigten weiteren Aufgaben würde unter anderem auch die Erfüllung weiterer Informationsansprüche von Abgeordneten zählen. Gründe für ein besonderes Informationsinteresse, welches eine Priorisierung und den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen würde, sind der Fragestellung nicht zu entnehmen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Instrument der Kleinen Anfrage dazu gedacht ist, kurzfristige Informationsansprüche von Abgeordneten zu erfüllen.