LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14721 30.03.2017 Datum des Originals: 30.03.2017/Ausgegeben: 04.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5668 vom 3. März 2017 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/14370 Videoüberwachung des öffentlichen Raumes in Düsseldorf Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Ausmaß und Wirkung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist ständiger Gegenstand der politischen Diskussion. Dabei erfolgt ein stetiger Ausbau der Kamerastandorte, zumeist ohne eine Wirkungsanalyse durchzuführen. So wurde auch die auf Grundlage des § 15a PolG NRW durchgeführte Videoüberwachung in der Düsseldorfer Altstadt ohne wissenschaftliche Evaluierung der Wirkung weiter ausgedehnt1. Die Einsätze dieser Videoüberwachung sind gemäß PolG NRW zu dokumentieren und jeweils auf ein Jahr befristet. Nach Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Einsatz weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig2. Die hierzu seitens der Polizeibehörden erfassten statistischen Zahlen sind jedoch letztmalig für das Jahr 2012 veröffentlicht worden. Laut Evaluierungsbericht der Landesregierung vom 11.03.2013 (Vorlage 16/736) werden zudem seit 2009 weitere Kennzahlen zu Kosten und Nutzbarkeit aufgezeichneter Bilder erhoben. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5668 mit Schreiben vom 30. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hat sich die Zahl der Straftaten im videobeobachteten Bereich der Düsseldorfer Altstadt seit dem Jahr 2012 entwickelt? (bitte nach Jahren unter Angabe der Daten des Referenzbereichs aufschlüsseln, entsprechend Vorlage 16/736) 1 http://www.rp-online.de/nrw/staedte/duesseldorf/weitere-kameras-fuer-die-duesseldorfer-altstadt-aid-1.6297147 2 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=205&bes_id=5173&menu=1&sg=0& aufgehoben=N&keyword=polg#det377954 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14721 2 2. Welche Kosten sind für die Maßnahme seit 2012 entstanden? (bitte aufschlüsseln nach Bau- und Beschaffungskosten, Wartungs- und Betriebskosten sowie Personalkosten) Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. § 15 a PolG NRW tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft. Gemäß § 15 a Absatz 5 Satz 2 Polizeigesetz NRW (PolG NRW) werden die Auswirkungen und die praktische Anwendung des § 15 a PolG NRW durch die Landesregierung unter Mitwirkung einer oder eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen geprüft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung. Das Ergebnis der Evaluierung muss so rechtzeitig vorliegen, dass der Landtag unterrichtet werden kann, bevor er über die Weitergeltung des § 15a PolG NRW entscheidet. Neben bereits vorhandenen Zahlen müssen im Rahmen der Evaluierung weitere Zahlen erhoben werden. Die bereits erhobenen Kennzahlen sind noch nicht abschließend auf Validität überprüft und lassen eine kurzfristige Auswertung und Analyse nicht zu. Eine Veröffentlichung dieser Zahlen würde der Evaluierung vorgreifen und kommt daher vor deren Abschluss nicht in Betracht. 3. Haben die Polizeibehörden in Düsseldorf online Zugriff auf Bilder von Videoüberwachungskameras anderer Betreiber, z.B. kommunale Verkehrsüberwachung, Rheinbahn, Sportstätten, Einkaufszentren usw.? (bitte nach Betreiber, Anzahl und Art des Zugriffs auflisten) Das Polizeipräsidium Düsseldorf verfügt mittels eines Onlinezugriffs auf weitere Videoüberwachungskameras (z. B. bei Juwelieren). Diese sind jedoch in Einbruch- und Überfallmeldeanlagen integriert und werden ausschließlich im Fall einer Alarmauslösung bei der Leitstelle des Polizeipräsidiums Düsseldorf aufgeschaltet. Im Zuge von Veranstaltungen in den Sportstätten ISS-Dome, Esprit Arena und Paul-Janes- Stadion werden Videoüberwachungskameras durch Betreibergesellschaften bzw. Veranstalter eingesetzt. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gewähren diese der Polizei veranstaltungsbezogen Zugriff auf die Videoüberwachungskameras. 4. Führt die Polizei Verzeichnisse von videoüberwachten Räumen (Sportstätten, Einkaufszentren, Gaststätten usw.) um im Bedarfsfall Zugriff auf etwaige Aufzeichnungen zu beanspruchen? Die Polizei NRW führt ausschließlich auf Grundlage des § 15a PolG NRW Videobeobachtung durch. Verzeichnisse von sonstigen videoüberwachten Räumen werden durch die Polizei nicht geführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14721 3 5. Welche Einsatzorte von Videoüberwachung des öffentlichen bzw. öffentlich begehbaren Raumes in Düsseldorf sind der Landesregierung bekannt, bei denen der Einsatz nicht auf Grundlage des § 15a PolG NRW durchgeführt wird? (bitte getrennt nach öffentlichen und privaten Stellen sowie Nennung der Rechtsgrundlage auflisten) Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Große Anfrage 7 der Fraktion der PIRATEN "Nordrhein-Westfalens öffentlicher Raum: Haben wir schon eine flächendeckende Videoüberwachung?", LT-Drs. 16/4627, den Umfang der durch die Landesverwaltung in Nordrhein-Westfalen betriebenen Videoüberwachung im öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum zum Stichtag 01.08.2013 detailliert dargestellt.