LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14722 30.03.2017 Datum des Originals: 30.03.2017/Ausgegeben: 04.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5653 vom 2. März 2017 der Abgeordneten Susanne Schneider FDP Drucksache 16/14352 Was tut die Landesregierung, um den Wunsch von Dortmunder Eltern nach einem Besuch ihrer Kinder an Gymnasien in Schwerte zu berücksichtigen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Angeblich orientiert sich die rot-grüne Schulpolitik am Elternwillen. Schulrechtlich besteht selbstverständlich kein Recht auf den Besuch eines bestimmten Schulstandortes. Dass Rot- Grün aber tatsächlich nur geringes Interesse daran hat, den Elternwünschen bestmöglich zu entsprechen, zeigte sich bereits am 10. Schulrechtsänderungsgesetz, mit dem SPD und Grüne gemeinsam mit der CDU kommunenübergreifende Schulbesuchsmöglichkeiten – auch bei einer bestimmten gewünschten Ausrichtung – für Eltern deutlich erschwert haben. Wie problematisch sich das rot-grüne Vorgehen bzw. das Handeln der dem Schulministerium nachgeordneten Behörden auswirken kann, zeigt ein Fall aus Schwerte. Als Genehmigungsvoraussetzung einer zweiten Gesamtschule in Schwerte hatte die Bezirksregierung laut Pressemeldungen die Reduktion der Zügigkeit der beiden Gymnasien von sieben bis acht auf fünf Züge verlangt. In der Folge gab es zwar eine Beschulungsvereinbarung mit Iserlohn. Nun jedoch reichen nach dem aktuellen Planungsstand die bestehenden gymnasialen Kapazitäten nicht aus, um den Elternwillen berücksichtigen zu können. Das zeigen die aktuellen Anmeldezahlen, die beide Schwerter Gymnasien verzeichnen. Alleine 125 Kinder haben sich demnach für das Friedrich-Bährens- Gymnasium und 80 Kinder für das Ruhrtalgymnasium angemeldet. Insgesamt haben sich dabei laut Meldungen auch 34 Kinder aus dem Dortmunder Süden für eine der beiden Schulen in Schwerte entschieden, wie es viele dortige Eltern seit Jahren und unter anderem aufgrund der räumlichen Nähe tun. Offenkundig wegen der erzwungenen Zügigkeitsbeschränkungen können demnach 17 Kinder nun jedoch dort nicht aufgenommen werden. Erschwerend kommt hinzu, dass sich laut Pressemeldungen die Stadt Dortmund für diesen Fall einer gemeinsamen Beschulungsvereinbarung verweigert. Für Geschwisterkinder werde man eine Lösung an Schwerter Schulen finden, verkündete demnach Dortmunds Schuldezernentin am Dienstag. Für „die restlichen Dortmunder Kinder, die ein Schwerter LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14722 2 Gymnasium besuchen wollen, gebe es ausreichend Plätze in Dortmund“ wurde demnach laut Presse verkündet. Interessanterweise handelt es sich bei der dort genannten Schuldezernentin, die offenbar eine Beschulung an einem von den Eltern gewünschten Schulstandort als ziemlich nachrangig erachtet, um eine vorherige Landtagsabgeordnete der Grünen. Zwischenzeitlich kritisierte auch die Schwerter Stadtschulpflegschaft die Situation und forderte laut Presse: „Die Schwerter Stadtschulpflegschaft appelliert nun mit Nachdruck an die Bezirksregierung in Arnsberg, eine nachhaltige und auf Dauer verlässliche Entscheidung zur 7-Zügigkeit der Schwerter Gymnasien zu treffen.“ Der Bürgermeister von Schwerte wünscht sich laut Pressemeldungen einen gemeinsamen Vorstoß mit Dortmund und dem Ziel, an den Gymnasien in Schwerte eine Siebenzügigkeit zu erzielen. Der Verwaltungschef der Stadt Schwerte erhofft sich ebenfalls ein Signal in „Richtung Mehrklasse“. Interessanterweise erklärte sogar die SPD vor Ort, man müsse Gespräche mit Dortmund „für ein gemeinsames Handeln gegenüber der Bezirksregierung und ggf. auch der Landesregierung“ führen. Zur Frage von Mehrklassen und Zügigkeiten hatte die Landesregierung in der Vergangenheit eine Kleine Anfrage der FDP wie folgt beantwortet: „Der Begriff „Mehrklasse“ (synonym: Überhangklasse) wird in der schulaufsichtlichen Praxis für Fälle verwendet, in denen ausnahmsweise eine über die genehmigte Zügigkeit hinausgehende Klasse gebildet werden soll, ohne dass gleichzeitig eine schulorganisatorische Maßnahme (dauerhafte Zügigkeitserhöhung) erfolgen soll. Die Bildung einer Mehrklasse ist ein Instrument, um flexibel mit temporären Kapazitätsüberschreitungen umzugehen. Die Bildung einer Mehrklasse richtet sich nach den Klassenbildungswerten der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Da die Bildung einer Mehrklasse keine schulorganisatorische Maßnahme im Sinne des § 81 SchulG ist, bedarf es hierfür aus schulrechtlicher Sicht keines Beschlusses durch den Rat. Die Festlegung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 1 SchulG) betrifft stets alle Jahrgänge einer Schule und stellt wie auch die Änderung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 2 SchulG) eine schulorganisatorische Maßnahme des kommunalen Schulträgers dar, über welche der Schulträger durch Ratsbeschluss entscheidet. Sofern die Schulentwicklungsplanung erkennen lässt, dass die Anmeldezahlen eine dauerhafte Erhöhung der Zügigkeit einer Schule rechtfertigen, kann der Schulträger eine entsprechende Änderung der Zügigkeit (§ 81 Abs. 2 SchulG) mit Genehmigung der oberen Schulaufsicht beschließen.“ (Drucksache 16/11936) Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5653 mit Schreiben vom 30. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit einer Einrichtung einer Mehrklasse an einem der Schwerter Gymnasien, um den Elternwillen zu berücksichtigen? 2. Welcher rechtliche Einfluss kommt der Stadt Dortmund als die „Kinder abgebende Kommune“ hierbei zu? Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14722 3 Die Landesregierung stellt keine Vermutungen über die Genehmigungsfähigkeit bisher nicht gestellter Anträge an. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Soweit sich nach Abschluss des Anmeldeverfahrens und Durchführung des Aufnahmeverfahrens ein Bedürfnis für die Bildung einer weiteren Klasse über die genehmigte Zügigkeit hinaus ergibt, kann der Schulträger bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde die Bildung einer sogenannten Mehrklasse beantragen. Diese prüft den Antrag in eigener Zuständigkeit. Ergibt sich das Erfordernis zur Bildung einer weiteren Klasse nur aufgrund von Anmeldungen gemeindefremder Kinder, so sind benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Maßnahme in ihren Rechten betroffen sein können (Rücksichtnahmegebot). 3. Wie bewertet die Landesregierung unter Beachtung des offenkundigen Wunsches der betroffenen Eltern aus Dortmund, ihre Kinder an Schwerter Gymnasien anzumelden, die laut Presse getroffene Aussage der Dortmunder Schuldezernentin „für die restlichen Dortmunder Kinder, die ein Schwerter Gymnasium besuchen wollen, gebe es ausreichend Plätze in Dortmund“? Die Träger öffentlicher Schulen sind dazu berechtigt und verpflichtet, ein für ihr Gebiet bedürfnisgerechtes Schulangebot vorzuhalten. Hierzu gehört, eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Schulplätzen der unterschiedlichen Schulformen zur Verfügung zu stellen. Bei der Bedürfnisfeststellung sind das gemeindeeigene Schüleraufkommen und der Elternwille zu beachten. Die Stadt Dortmund kommt ihrer Pflichtaufgabe unter anderem durch Zurverfügungstellung von 14 öffentlichen Gymnasien auf dem Schulträgergebiet nach. Anhaltspunkte für das Fehlen zumutbar erreichbarer gymnasialer Schulplätze in Dortmund bestehen gegenwärtig nicht. Schülerinnen und Schüler aus den Stadtteilen Holzen und Höchsten wurden insbesondere auch am nahe gelegenen Goethe-Gymnasium der Stadt Dortmund angemeldet. Die Stadt Schwerte konnte vor diesem Hintergrund für ihre Schulen wirksam gemäß § 46 Absatz 6 Schulgesetz NRW festlegen, dass Schülerinnen und Schülern, die in Dortmund eine Schule der gewählten Schulform im Sinne des § 10 besuchen können, die Aufnahme verweigert wird, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt. Für eine endgültige Bewertung der schulischen Versorgung bleibt der Ausgang der Aufnahmeverfahren in Dortmund und Schwerte abzuwarten. 4. Welche Möglichkeiten sieht ihrerseits die Landesregierung, in den Gesprächen zwischen Dortmund und Schwerte zu vermitteln? Die oberen Schulaufsichtsbehörden beraten die Schulträger bei der Schulentwicklungsplanung und geben ihnen Empfehlungen. Die Bezirksregierung Arnsberg ist in der Region als aktiv beratende Schulaufsichtsbehörde bekannt und wird sich auch einem Beratungsbedarf der Städte Dortmund und Schwerte nicht verschließen. Ein gemeinsames Beratungsgespräch mit beiden Schulträgern wird zeitnah durchgeführt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14722 4 5. Welchen Beitrag werden die Landesregierung bzw. die ihr nachgeordneten Schulbehörden leisten, um ggf. langfristig eine höhere, bedarfsgerechte Zügigkeit an den Schwerter Gymnasien zu ermöglichen? Zuständig für die Schulentwicklungsplanung sind gemäß § 80 Absatz 1 Schulgesetz NRW die kommunalen Schulträger. Über schulorganisatorische Maßnahmen, etwa den Ausbau einer Schule, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung (§ 81 Absatz 1 Schulgesetz NRW). Ob die Voraussetzungen für den Ausbau eines Gymnasiums in Schwerte durch Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kommunen Dortmund und Schwerte geschaffen werden, entscheiden diese Schulträger eigenständig. Die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde zeigt im Wege der Beratung schulorganisatorische Handlungsoptionen und Möglichkeiten einer interkommunalen Zusammenarbeit auf und prüft im Übrigen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer schulorganisatorischen Maßnahme sorgfältig.