LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14739 03.04.2017 Datum des Originals: 31.03.2017/Ausgegeben: 06.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5630 vom 22. Februar 2017 der Abgeordneten Micheal-Ezzo Solf, Andrea Milz und Ilka von Boeselager CDU Drucksache 16/14321 Förderung von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Emotionale und soziale Entwicklung in der Orientierungsstufe an Primarförderschulen zur Rückschulung in das allgemeine Schulsystem Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf Emotionale und soziale Entwicklung wechseln häufig erst spät von der Grundschule in eine Förderschule, nachdem sich herausgestellt hat, dass sie unter den Rahmenbedingungen des gemeinsamen Lernens nicht mehr ausreichend gefördert werden können und sie somit ein erstes Scheitern ihrer noch jungen Schullaufbahn erlebt haben. Die durch die rechtlichen Vorgaben des grundsätzlichen Schulstufenaufbaus verbleibende Schulzeit in der Förderschule mit Primarstufe reicht in Fällen eines besonders intensiven Unterstützungsbedarfs nicht aus, um die Kinder für eine Rückkehr in das allgemeine Schulwesen bereits zum Ende der vierten Klasse zu stabilisieren. In diesen besonders gelagerten pädagogischen Fällen ist es seit vielen Jahren im Rhein Sieg- Kreis und auch anderen Kommunen geduldete Praxis, Kinder auch noch in der Klasse fünf bzw. Klasse sechs an den Primastufenförderschulen zu beschulen, wenn eine erfolgreiche Rückschulung – teilweise sogar unter Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs – in das allgemeine Schulwesen prognostiziert wird. Der Rhein-Sieg-Kreis hat diese Beschulungspraxis insoweit unterstützt, als er die Schulträgeraufwendungen (Schulraumgestellung, Schülerfahrkosten, Lernmittel, OGS-Plätze, etc.) zum Wohle der förderbedürftigen Kinder freiwillig getragen hat. Aufgrund schulaufsichtlicher Verfügungen der oberen Schulaufsicht wird diese Praxis mit Ausnahme eines Übergangsjahres künftig nicht mehr möglich sein. Dies wird dazu führen, dass diese Kinder trotz außerordentlich qualifizierter, aber zu kurzer Unterstützung in der Förderschule bei entsprechendem Schulwahlverhalten der Eltern zu früh LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14739 2 in das gemeinsame Lernen der allgemeinen Schule wechseln werden und ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit ein erneutes Scheitern droht. Im Rhein-Sieg-Kreis gibt es einstimmige Beschlüsse des Kreistages und seiner Gremien sowie der Hauptverwaltungsbeamten der neunzehn kreisangehörigen Kommunen diese bewährte und am Kindeswohl orientierte pädagogische Praxis fortzusetzen. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5630 mit Schreiben vom 31. März 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Bewertet die Landesregierung die bisherige Beschulungspraxis von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung in den Jahrgangsstufen fünf und gegebenenfalls sechs an den Förderschulen mit Primarstufe aus pädagogischen Gründen als sinnvoll? Grundsätzlich nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 4 verwiesen. Falls ja: 2. Was unternimmt die Landesregierung, damit diese Beschulungspraxis auch weiterhin möglich sein wird? Entfällt aufgrund der Antwort zur Frage 1. 3. Ist die Landesregierung bereit, die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass abweichend vom generellen Stufenaufbau eine Orientierungsstufe an den ES-Förderschulen geführt werden kann? Entfällt aufgrund der Antwort zur Frage 1. Falls nein: 4. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung für ausreichend, um Schülerinnen und Schülern mit sonderpaedagogischen Unterstützungsbedarf emotionale und soziale Entwicklung die notwendige Förderung und eine erfolgreiche Rückkehr in das allgemeine Schulwesen zu ermöglichen? In allen Schulen richtet sich die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht danach, was ausreichend, sondern danach, was für die Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Jeder Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers zu einer anderen Schule kann die Schullaufbahn beeinflussen und in der aufnehmenden Schule zu einer geänderten Klassenbildung führen. Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung ist die Förderung aufgrund der Merkmale der Erziehungsschwierigkeit stärker als in anderen Förderschwerpunkten darauf ausgerichtet, den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung möglichst bald aufzuheben (zielgleicher Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit allein diesem Förderschwerpunkt, Übergangsmanagement, Netzwerkarbeit mit den allgemeinen Schulen). Das gilt unabhängig von der Schulstufe für Schülerinnen und Schüler sämtlicher Jahrgänge. Das Verfahren richtet sich nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung. Der Unterstützungsbedarf wird kontinuierlich überprüft. Das Ende der Primarstufe ist in jeder LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14739 3 Schullaufbahn eine Zäsur: Bei den Kindern mit sonderpädagogischer Förderung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob diese Förderung in der Sekundarstufe I weiterhin erforderlich ist. Besteht kein Unterstützungsbedarf mehr, wird die sonderpädagogische Förderung beendet; dies kann auch probeweise für sechs Monate bestimmt werden. Die Schülerin oder der Schüler wechselt in diesem Fall in eine allgemeine Schule der von den Eltern bestimmten Schulform. Bleibt der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestehen, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist. Über die Schulform entscheiden die Eltern. Die Eltern können für ihr Kind auch eine Förderschule wählen. Die Schulaufsichtsbehörde schlägt ihnen eine solche Schule mit dem für die Schülerin oder den Schüler festgestellten Förderschwerpunkt vor. Damit fügt sich der - bereits durch das frühere Schulverwaltungsgesetz geregelte - Stufenaufbau der Förderschulen ohne Systembruch in den Stufenaufbau der allgemeinen Schulen und den damit verbundenen Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ein.