LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14785 06.04.2017 Datum des Originals: 06.04.2017/Ausgegeben: 11.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5692 vom 7. März 2017 des Abgeordneten Hubertus Fehring CDU Drucksache 16/14458 Das Spannungsfeld zwischen Windenergieanlagen und Flugsicherheit: welche Vorgaben und Möglichkeiten bestehen aktuell in Nordrhein-Westfalen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wer eine Windenergieanlage errichten möchte, muss sich den Belangen der Flugsicherheit anpassen. Flugsicherungseinrichtungen sind u.a. Radaranlagen und Drehfunkfeuer, mit Hilfe derer Flugzeuge ihre Position bestimmen können. Obwohl die satellitengestützte Navigation seit Jahren Stand der Technik ist, werden diese terrestrischen Navigationsanlagen weiterhin betrieben. Um sicherzustellen, dass durch Bauwerke in der Umgebung von Flugsicherungsanlagen keine störenden Auswirkungen auf deren Signale entstehen können, werden sogenannte Anlagenschutzbereiche festgelegt. Dies kann Auswirkungen auf geplante Errichtungen von Windenergieanlagen haben. Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5692 mit Schreiben vom 6. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Windenergieanlagen nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Damit können in Anlagenschutzbereichen für Flugsicherungseinrichtungen - wie beispielsweise Radaranlagen (terrestrische Navigationsanlagen) - Baubeschränkungen nach § 18a LuftVG bestehen. Ob eine Störung vorliegt, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) auf der Basis der Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO). In der „Anleitung zur LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14785 2 Beurteilung des Einflusses von Bauwerken im Umkreis von Flugnavigationsanlagen (EUR Doc 015)“ vom November 2015 hat sie für die Mitgliedstaaten den europaweiten Umgang mit Anlagenschutzbereichen definiert und eine Reduzierung dieses Bereiches auf 10 km ermöglicht. Terrestrische Navigationsanlagen werden weiterhin betrieben, obwohl mit der satellitengestützten Navigation seit Jahren aktuellere dem Stand der Technik entsprechende andere Navigationstechnologien zur Verfügung stehen. Der Weiterbetrieb ist notwendig, da ohne internationale Vertragswerke und bindende Verpflichtungserklärungen die kontinuierliche Verfügbarkeit der unter anderem vom US-Militär betriebenen Satellitennavigationssysteme nicht gewährleistet ist. Diese Systeme sind zudem gegen mutwillige Störung nicht geschützt 1. Welche Abstands- bzw. Höhenbegrenzungen gelten aktuell für die Errichtung von Windenergieanlagen in der Nähe von Flugsicherungseinrichtungen? Für die in Deutschland betriebenen 41 DVOR-Navigationsanlagen (Doppler Very High Frequency Omnidirectional Radio Range = Doppler-UKW-Drehfunkfeuer) hat eine gutachterliche Überprüfung durch die DFS ergeben, dass aus Flugsicherheitsgründen nur bei dem DVOR Hamburg eine Reduktion des Anlagenschutzbereiches auf 10 km vorgenommen werden kann. Für alle weiteren Drehfunkfeuer gilt in Deutschland weiterhin ein Schutzbereich von 15 km, in denen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine gutachterliche Überprüfung durch die DFS im Auftrag des BAF hinsichtlich des Störpotenzials von Windenergieanlagen (Einzelfallanalyse) erfolgen muss. 2. Wie viele Anträge auf Errichtung von Windenergieanlagen sind aufgrund dieser Abstandsregelungen in Nordrhein-Westfalen seit 2009 abgelehnt worden? Es gibt keine nach Jahren und Bundesländern unterteilte Statistik der Antragsbearbeitung, die den Zeitraum seit 2009 abdeckt. Insoweit ist mit verhältnismäßigem Aufwand eine Beantwortung nicht möglich. Hilfsweise wurde daher bei dem BAF eine aktuelle Auswertung seines AWplus Systems (Webtool-Anwendung für Entscheidungen nach §18a LuftVG) zu der Anzahl von Anfragen nach § 18a LuftVG zur Errichtung von Windenergieanlagen aus Nordrhein-Westfalen angefragt. Demnach hat in 69 Fällen die gutachterliche Überprüfung des Störpotenzials von Windenergieanlagen zur Ablehnung geführt. In 129 Fällen konnten in dem Anlagenschutzbereich von 15 km Windenergieanlagen errichtet werden. In sieben Fällen musste im Rahmen des Genehmigungsverfahren der Windpark verkleinert (Reduzierung der Anlagenzahl) werden und in einem konnte die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. 3. Was unternimmt die Landesregierung, die offenbar technisch überholte 15- Kilometer-Forderung (Drehfunkfeuer) des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung aufzuheben? Es wird auf die Vorbemerkung sowie die Beantwortung von Frage 1 verwiesen. 4. Ist im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Errichtung oder Ausweitung eines Windparks aufgrund zu geringen (Standard-) Abstands zu einer Flugnavigationsanlage eine Einzelfallanalyse möglich? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14785 3 Es wird auf die Beantwortung von Frage 1 verwiesen. 5. Falls 4. nein: wie setzt sich die Landesregierung für die Ermöglichung einer Einzelfallanalyse ein? Es wird auf die Beantwortung von Frage 4 und 1 verwiesen.