LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14788 06.04.2017 Datum des Originals: 06.04.2017/Ausgegeben: 11.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5697 vom 10. März 2017 der Abgeordneten Michael-Ezzo Solf und Robert Stein CDU Drucksache 16/14465 Behördliche Datenschutzbeauftragte nutzen private E-Mail-Adressen als Kontaktadressen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Auf der Internetseite http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/Medienberatung /Datenschutz-und-Datensicherheit/Datenschutzbeauftragte/index-2.html werden E- Mail-Kontaktadressen von 47 schulischen Datenschutzbeauftragten bei insgesamt 53 Schulamtsbezirken aufgelistet. Von diesen 47 sind mindestens 13 Adressen offensichtlich private E-Mail-Adressen bei großen Providern oder bei von den Datenschutzbeauftragten privat betriebene Domains (Stand 2.3.2017). Es ist davon auszugehen, dass E-Mails, die an diese Adressen geschickt werden, auf den privaten Computer der Beauftragten bearbeitet und gespeichert werden. Weitere Adressen sind zwar bei Behörden oder Schulen angesiedelt, gehören aber anscheinend zu einer sonstigen Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten, z.B. sekretariat@ggsroetgen .de. Nur für sechs der Datenschutzbeauftragten wurde eine dezidierte, auf das Amt bezogene E-Mail-Adresse wie z.B. ‘datenschutzbeauftragter.schulamt@kreis-unna.de‘ eingerichtet. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5697 mit Schreiben vom 6. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Hält es die Landesregierung der Bedeutung des Amtes eines Datenschutzbeauftragten für angemessen, wenn diese private E-Mail-Adressen oder Adressen aus einer sonstigen Tätigkeit verwenden? LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14788 2 2. Warum wurden keine einheitlichen von der Behörde vorgegebenen E-Mail- Adressen geschaffen, wodurch sich solch ein Adressenchaos hätte verhindern lassen können? Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung bemisst die Bedeutung des Amtes einer Datenschutzbeauftragten und eines Datenschutzbeauftragten nicht an der Verwendung einer bestimmten E-Mail-Adresse. Unabhängig davon ist die Bestellung von schulischen Datenschutzbeauftragten, die nach § 2 Absatz 6 Satz 3 der Verordnung über die zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II) durch das Schulamt erfolgt, seitens des Ministeriums für Schule und Weiterbildung so angelegt, dass die ausgewählten Lehrkräfte in dem vorgesehenen Stundenumfang an das jeweilige Schulamt abgeordnet werden sollen. Mit der Abordnung werden sie unter grundsätzlicher Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle zu dem abgeordneten Anteil Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des jeweiligen Schulamtes. Es liegt daher in der Verantwortung des Schulamtes, eine geeignete dienstliche E-Mail-Adresse für die Wahrnehmung der Aufgaben der bzw. des Datenschutzbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung privater E-Mail-Konten ist dann auch nicht erforderlich. Das Schulministerium wird dies zur Klarstellung in einem Erlass nochmals verdeutlichen. 3. Wie wird sichergestellt, dass die bei diesen Kontakten erhobenen Daten den Anforderungen der Aufgabe und des Datenschutzes entsprechend gesichert und archiviert werden? Die Datensicherung und Datenspeicherung ist Aufgabe der datenverarbeitenden Stelle entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Der Landesregierung liegen keinerlei Hinweise vor, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Handelnden sich ihrer Verantwortung nicht bewusst seien. 4. Wie wird sichergestellt, dass bei einem Wechsel des Datenschutzbeauftragten, E- Mails, die noch an den ausgeschiedenen Beauftragten gesandt werden, zuverlässig weitergeleitet werden? Wie bei jedem Arbeitsplatzwechsel ist es Aufgabe der verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in Abstimmung mit der Behörde die erforderliche Informationsweitergabe sicherzustellen. 5. Warum sind in 6 Bezirken keine Datenschutzbeauftragten benannt? Eine Überprüfung hat ergeben, dass derzeit sämtliche Schulamtsbezirke eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten bestellt haben. Aktuell ist lediglich im Regierungsbezirk Münster ein Schulamtsbezirk unbesetzt, da der bisher Bestellte bedauerlicherweise verstorben ist; der Nachersatz steht noch aus.