LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14798 06.04.2017 Datum des Originals: 06.04.2017/Ausgegeben: 11.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5688 vom 9. März 2017 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRAKTIONSLOS Drucksache 16/14454 Wie wurde der Datenschutz durch die Polizei im Umfeld des Spiels MSV Duisburg gegen 1. FC Magdeburg gewährleistet? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage „Auch mit seinem Verdachte soll man niemand beleidigen.“ Gotthold Ephraim Lessing Repressive Maßnahmen der Polizei vor dem Drittliga-Spiel MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg am 24. Februar 2017 werfen Fragen nach dem Datenschutz auf. Es wurde berichtet, dass Personen mehrfach kontrolliert wurden und Ausweisdokumente über einen längeren Zeitraum einbehalten wurden. Am 24.2. um 17.44 Uhr twitterte die Polizei Duisburg ein Foto mit folgendem Text: "#MSVFCM Stau am Gästeeingang, einige Fans haben sich Regencapes angezogen, um die Durchsuchung zu verhindern". Auf dem Foto waren die Gesichter von Anhängern des 1. FC Magdeburg erkennbar zu sehen. Die Schlussfolgerung, dass die Regencapes zum Zwecke der Verhinderung einer Durchsuchung angezogen worden wären war falsch und unsachlich. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5688 mit Schreiben vom 6. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Fälle erkennungsdienstlicher Behandlungen bzw. anderer polizeilicher Maßnahmen hat es im Vorfeld bzw. Umfeld dieses Spiels gegeben? Nennen Sie die Zahlen von Personalienfeststellungen, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Grund, die Zahlen von Strafanzeigen, aufgeschlüsselt nach Tatvorwurf und die rechtliche Grundlagen sowie die Zahlen von Festnahmen aufgeschlüsselt nach Tatvorwurf und rechtlichen Grundlagen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14798 2 Zur Verfügung präventiv-polizeilicher Maßnahmen anlässlich der in Rede stehenden Spielbegegnung wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 5689 verwiesen. Am Einsatztag wurden 18 Strafanzeigen (davon eine gegen unbekannten Täter) gefertigt und 17 freiheitsentziehende/-beschränkende Maßnahmen getroffen. Die erbetene Aufschlüsselung ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Gesamtzahl d. Strafanzeigen, davon 18 Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte (Par. 113 StGB) 9 Beleidigung (Par. 185 StGB) 4 Verstoß Sprengstoffgesetz (Par. 41 SprengG) 3 Vorsätzliche einfache Körperverletzung (Par. 223 StGB) 2 Maßnahme Rechtsgrundlage Ausgangssachverhalt § 1 1 3 S tG B §1 8 5 S tG B § 4 1 S p re n gG § 2 2 3 S tG B G e s a m t Vorläufige Festnahmen Strafprozessordnung 4 1 0 0 5 Ingewahrsamnahmen Polizeigesetz NRW 3 0 0 0 3 Identitätsfeststellungen (ohne vorläufige Festnahme oder Ingewahsamnahme im Anschluss) Strafprozessordnung 2 3 2 2 9 Die Auswertung der Beweissicherungsaufnahmen ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Im Rahmen der weiteren Auswertung ist die Einleitung weiterer Strafverfahren möglich. 2. Wie wurde mit den dabei aufgenommenen Daten anschließend jeweils verfahren? Nennen Sie die jeweils beteiligten polizeilichen Datenbanken, in die die Daten gespeichert wurden, ob und inwieweit Daten an andere Stellen, beispielsweise die Behörden Sachsen-Anhalts, den DFB oder einen der beiden Vereine weitergeleitet wurden sowie die jeweiligen rechtlichen Grundlagen der Datenspeicherung und - übermittlung in diesen konkreten Fällen. Personalien von Beteiligten in der Antwort zur Frage 1 wurden mit der Erstellung des entsprechenden Vorgangs in das polizeiliche Vorgangsbearbeitungssystem („InteGrationsVerfahren Polizei - IGVP“) übernommen. Die Personalien der vorläufig festgenommenen sowie der in Gewahrsam genommenen Personen wurden zudem in das Verwaltungsprogramm für Gefangenensammelstellen („GESA 2006“) aufgenommen. Grundsätzlich wurden alle personenbezogenen Daten mit dem polizeilichen Auskunftssystem POLAS (neu ViVA) abgeglichen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14798 3 Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Stellen innerhalb oder außerhalb der Polizei Nordrhein-Westfalen ist bislang nicht erfolgt. In Abhängigkeit der Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren werden Speicherungen personenbezogener Daten in der so genannten „SKB-Datei“ und der Datei „Gewalttäter Sport“ ebenso wie eine Weitergabe von Daten an andere im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geprüft. 3. Welche Daten wurden im Vorfeld in umgekehrter Richtung von den Behörden Sachsen-Anhalts, dem DFB oder einen der Vereine an die Behörden NRWs übermittelt? Nennen Sie Art und Umfang der Daten, die zugehörigen Rechtsgrundlagen sowie die beteiligten Datenbanken, jeweils aufgeschlüsselt nach der Quelle der Daten. Das Polizeirevier Magdeburg übermittelte dem Polizeipräsidium Duisburg auf Ersuchen zur Vorbereitung des Einsatzes personenbezogene Daten von drei Störern aus der Anhängerschaft des 1. FC Magdeburgs. Das Ersuchen des Polizeipräsidiums Duisburg erfolgte auf Grundlage des § 27 Polizeigesetz NRW (Datenübermittlung zwischen Polizeibehörden). 4. Soweit Daten von Personen zu den Fragen 2.) bzw. 3.) von bzw. zu den Behörden NRWs geflossen sind, wie verteilen sich die davon betroffenen Personen regional? Schlüsseln Sie die Zahlen nach Quelle (bei Daten aus Frage 3) bzw. Ziel (bei Daten aus Frage 2) des Datenflusses sowie nach den Landkreisen auf, denen die Betroffenen zugehörig sind. Von den seitens des Polizeireviers Magdeburg übermittelten personenbezogenen Daten der drei Betroffenen sind zwei Personen in der Stadt Magdeburg und eine Person im Landkreis Börde gemeldet. 5. Wie ist der genannte Tweet der Polizei Duisburg zu bewerten, insbesondere nach dem Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit von Aussagen, sowie unter dem Aspekt des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Personen? Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände (nahezu zeitgleiches Anlegen der in Rede stehenden Regenponchos durch zahlreiche Gästeanhänger bei leichtem Nieselregen unmittelbar vor Betreten des überdachten Stadionbereiches/vor den Durchsuchungsbereichen, siehe hierzu auch Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage 5689 war der Tweet nach Ansicht des Polizeipräsidiums Duisburg folgerichtig. Das dem Tweet beigefügte Foto zeigt im Wesentlichen eine größere Personengruppe. Durch die vielfältigen Bewegungen in diesem Bereich sind einzelne abgebildete Personen erkennbar. Insbesondere ein junger Mann, der keinen Poncho angelegt hat und sich auf die Kameraposition am linken Bildrand zu bewegt, ist gut erkennbar. Die KPB Duisburg hat zwischenzeitlich zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen die Löschung des Tweets veranlasst.