LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14804 07.04.2017 Datum des Originals: 06.04.2017/Ausgegeben: 12.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5673 vom 7. März 2017 des Abgeordneten Daniel Schwerd FRATKIONSLOS Drucksache 16/14376 Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft Wendt für Funktionärsarbeit rechtswidrig vom Land alimentiert? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nach Recherchen des Magazin Report München1 alimentiert das Land NRW seit mehr als 10 Jahren den seit 2007 amtierenden Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft Rainer Wendt. Seitdem bezieht Rainer Wendt als Hauptkommissar eine Besoldung im Umfang von mind. 28 Wochenstunden der Besoldungsstufe A11 / A12, zzgl. Familienzuschlag und evtl. weiterer Zulagen. Seinem Dienstherrn – dem Land NRW – stand er seitdem als Hauptkommissar in seinem konkret-funktionellen Amt bzw. seiner Tätigkeit beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste nicht mehr zur Verfügung. Im Interview mit Report München stellt er fest: „Natürlich arbeite ich dort nicht aktiv.“2 Stattdessen ging Rainer Wendt ausschließlich seiner Tätigkeit als Bundesvorsitzender für die Deutsche Polizeigewerkschaft nach. Er stellt fest: „Ich repräsentiere meine Gewerkschaft. Und mit Billigung meines Ministers und meiner Behörde mache ich meine Arbeit hier.“3 Die Bundesleitung der DPolG bestätigt dies und spricht mit Bezug auf den Bundesvorsitz des Herrn Wendt bei der DPolG von einer „ortsunabhängigen Teilzeitbeschäftigung“4, welche 1https://www.tagesschau.de/inland/wendt-polizeigewerkschaft-report-muenchen-105.html 2a.a.O. 3a.a.O. 4http://www.dpolg.de/aktuelles/news/bundesleitung-der-dpolg-weist-vorwuerfe-gegen-ihrenbundesvorsitzenden -zurueck/ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14804 2 durch „Zustimmung des Ministeriums legitimiert sei“5. Die DPolG zahlt Herrn Wendt daher kein Gehalt, sondern nur eine „Aufwandsentschädigung für seine ehrenamtliche Arbeit in der DPolG“6 zzgl. zu seinen Dienstbezügen vom Land NRW. Herr Wendt und die Bundesleitung der DPolG sind offenbar der Auffassung, dass Herr Wendt in seiner Funktion als Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft seinen Pflichten als Landesbeamter nachkommt und halten es daher offenbar für rechtskonform, dass der Steuerzahler in NRW den Bundesvorsitzenden der Interessengemeinschaft der DPolG alimentiert. Da es sich bei den Bezügen, die das Land NRW an den Bundesvorsitzenden der DPolG auszahlt, um Steuergelder handelt, stellt sich die Frage nach der Rechtsgrundlage dieser Zahlungen. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5673 mit Schreiben vom 6. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. 1. Auf welcher rechtlichen Basis kann sich Wendt bei vollen Bezügen auf seine ausschließliche Tätigkeit als Funktionär der DPolG konzentrieren? Gehen Sie darauf ein, inwieweit Wendt beurlaubt, freigestellt oder abgeordnet ist bzw. diese Tätigkeit angeordnet wurde, wer diese Entscheidung traf und welche Rechtsvorschriften dabei angewendet wurden? Herr Wendt war teilzeitbeschäftigt. Die umfängliche Aufklärung erfolgt im Rahmen einer eingeleiteten dienstrechtlichen Prüfung. Sobald die abschließenden Ergebnisse vorliegen, wird dem Landtag ein entsprechender Abschlussbericht zugehen. 2. Welche Aufgaben des Landes NRW hat der Landesbeamte Wendt durch diese Tätigkeit als Verbandsfunktionär der DPolG erfüllt? Gehen Sie darauf ein, inwieweit Wendt dabei oder gleichzeitig Pflichten als Beamter des Landes NRW bzw. welche konkreten dienstlichen Interessen er damit wahrgenommen hat, aus der sich die Entscheidung der Weiterzahlung seines Soldes ableiten lässt. s. Antwort zu Frage 1. 3. Mit welchem Rechtsgrund sind dem Landesbeamten Wendt (entgegen den Regeln der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW) über 10 Jahre hinweg die vollen, ungeminderten Dienstbezüge ausgezahlt worden? s. Antwort zu Frage 1. 5a.a.O. 6a.a.O. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14804 3 4. Inwieweit überwog dieses dienstliche bzw. öffentliche Interesse an der Tätigkeit Wendts für die DPolG das verfassungsrechtlich begründete Verbot der Gegnerfinanzierung von Gewerkschaften durch den Arbeitgeber/Dienstherrn? s. Antwort zu Frage 1. 5. In welcher Höhe bzw. welchem Umfang wird das Land NRW unrechtmäßig, zum Beispiel ohne ausreichenden Rechtsgrund gezahlte Bezüge des Herrn Wendt zurückfordern? Die Entscheidung, ob Rückforderungen geltend gemacht werden, beruht auf dem Ergebnis der dienstrechtlichen Prüfung.