LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14821 10.04.2017 Datum des Originals: 10.04.2017/Ausgegeben: 13.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5690 vom 9. März 2017 der Abgeordneten Ralph Bombis, Angela Freimuth, Yvonne Gebauer und Ingola Schmitz FDP Drucksache 16/14456 Wie könnte auf dem Weg zur Technischen Lehrkraft an Berufskollegs eine bessere Einbeziehung eines Meistertitels erfolgen, um anschließend berufsbegleitend in Teilzeit an Hochschulen ein vollwertiges Lehramt für Berufskollegs zu erwerben? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Für den Erwerb des Lehramts für Berufskollegs ist vollkommen zurecht ein Masterabschluss notwendig. Dies gilt auch für den Seiteneinstieg oder nebenberufliche Lehrkräfte an Berufskollegs. Darüber hinaus können an beruflichen Schulen aber auch Werkstattlehrkräfte oder Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer unterrichten. In der Laufbahnverordnung heißt es zu Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrern u.a.: „§ 38 Befähigung für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer (1) Die laufbahnrechtliche Befähigung für eine Tätigkeit als Technische Lehrerin oder Technischer Lehrer besitzt, wer 1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und 2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.“ Wenn nun jedoch z.B. ein Bachelor in Wirtschaftswissenschaften erworben wurde, entspricht dies demnach und grundsätzlich nachvollziehbar nicht der Vorgabe eines „in der Fachrichtung erforderlichen Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule“. Ein Einstieg wäre daher mit einem solchen Bachelor offenkundig nicht möglich, weil ein technischer Bachelor benötigt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14821 2 würde. Allerdings gibt es darüber hinaus auch Fälle, in denen neben einem anderen als dem technischen Bachelor gleichzeitig ein „technischer“ Meistertitel vorliegt. Hier stellt sich daher die Frage, ob es in Anbetracht des massiven Fachkräftemangels an Berufskollegs nicht möglich wäre, mehr Möglichkeiten einer besseren Anrechnung der erworbenen Fertigkeiten eines Meistertitels – ggf. z.B. mit berufsbegleitenden Hochschulkursen als Ergänzung – zu ermöglichen. So könnten diese „technischen“ Qualifikationen besser berücksichtigt werden, statt ausschließlich auf die Fachrichtung des Bachelor zu rekurrieren. Darüber hinaus stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten gegenwärtig bezüglich eines Erwerbs eines vollwertigen Lehramts an Berufskollegs (Master) für Technische Lehrer und Technische Lehrerinnen berufsbegleitend an diesen Schulen in Teilzeit bestehen. Im Hochschulgesetz heißt es unter § 62a „Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium“ u.a. „(1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. (2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“ Daher wäre es wichtig zu erfahren, an wie vielen Hochschulen ein solches Teilzeitstudium für welche Lehrämter ermöglicht wird. Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 5690 mit Schreiben vom 10. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung beantwortet. 1. Könnte die Landesregierung sich bezüglich des Einstiegs als Technischer Lehrer/Technische Lehrerin an Berufskollegs vorstellen, bei den benötigten Fachrichtungen eine Öffnung zu ermöglichen, so dass hier bei einem vorhandenen, jedoch „abweichenden“ Bachelor ebenfalls vorhandene „technische“ Meistertitel in die Zugangsvoraussetzungen einfließen (die ggf. durch berufsbegleitende Hochschulkurse ergänzt werden)? Das geltende Laufbahn- und Besoldungsrecht differenziert zwischen Laufbahnen mit Fachhochschulabschluss „in der Fachrichtung“ (Technische Lehrkraft nach § 38 Laufbahnverordnung - LVO) und solchen mit Meisterabschluss „in der Fachrichtung“ (Werkstattlehrkraft nach § 36 Laufbahnverordnung - LVO). Beide Laufbahnen verlangen darüber hinaus mehrjährige Berufspraxis nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. In Bezug auf technische Fachrichtungen müssen die Abschlüsse hinsichtlich der beamtenrechtlichen Abgrenzung der Laufbahnen einschlägig sein. Eine Abweichung von diesen Verordnungs-Regelungen auf der Ebene von (Einzelfall-) Erlassen wäre rechtlich nicht begründbar; sie würde die gesetzlich vorgesehene Unterscheidung der beiden Laufbahnen aufheben. Der Einsatz von technischen Lehrkräften ist unterrichtsnah (vgl. RdErl. des Kultusministeriums vom 28.09.1993 – GABl. NW I, S. 235) und setzt einschlägiges, fundiertes fachwissenschaftliches Wissen voraus. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14821 3 2. Kann sich die Landesregierung für eine Anrechnung von „technischen“ Meistertiteln bei einem „fachfremden“ Bachelorabschluss bei Technischen Lehrerinnen und Lehrern die Möglichkeit einer Einzelfallprüfung durch die Hochschulen vorstellen? Bei einer Einstellung als Technische Lehrkraft sind die Voraussetzungen gem. § 38 LVO zu erfüllen (u.a. einschlägiger Fachhochschulabschluss). Sofern der genannte einschlägige Fachhochschulabschluss angestrebt wird, sieht das Hochschulgesetz gem. § 63 a vor, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen und staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Im Rahmen des § 63 a Absatz 7 Hochschulgesetz können die Hochschulen auch Qualifikationen, die in einer Meister-Ausbildung erworben wurden, als sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidungen treffen die jeweiligen Hochschulen. 3. Wenn sich die Landesregierung eine solche, in Frage 1 genannte erweiterte Regelung vorstellen kann: Wie könnten mögliche berufsbegleitende Hochschulkurse ausgestaltet sein, wenn die Landesregierung diese als zwingend erachten würde? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. An welchen Hochschulen ist der Erwerb von vollwertigen Lehrämtern in Teilzeit möglich (bitte einzeln auflisten)? Die Bergische Universität Wuppertal (BUW) bietet seit dem Wintersemester 2015/2016 für Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen einen berufsbegleitenden dualen Master of Education – Lehramt an Berufskollegs für die großen beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik, Maschinenbautechnik und Chemietechnik in Kombination mit einer korrespondierenden kleinen Fachrichtung (sog. affine Fächerkombinationen) an. Im Rahmen der Verstetigung des „Programms zur Förderung der kooperativen Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs in den gewerblich-technischen Fächern 2013 -2017“ des MIWF ist nach erfolgreicher Pilotierung an der BUW das Studienangebot auf die Hochschulstandorte Siegen, Paderborn, Münster und Aachen erweitert worden. Der Studienbetrieb soll im Jahr 2017 aufgenommen werden. Bei den angeführten Studienangeboten für das Lehramt gewerblich-technischer Fächer an Berufskollegs handelt es sich um praxisintegrierende duale Studiengänge, bei denen Praxisanteile – das Unterrichten an der Schule – obligatorisch im Studium angelegt sind. Es handelt sich bei diesen Angeboten nicht um Teilzeitstudiengänge im Sinne des § 62 a Absatz 1 Hochschulgesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14821 4 Teilzeit-Lehramtsstudiengänge im Sinne des § 62a Absatz 1 Hochschulgesetz sind nicht bekannt. 5. Welche Voraussetzung/Anforderungen müssen von Technischen Lehrerinnen und Technischen Lehrern erfüllt werden, um ein vollwertiges Lehramt zu erwerben? Die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs wird durch einen Masterabschluss (MA of Ed.) und einen anschließenden Vorbereitungsdienst eröffnet. Im Rahmen des in Antwort zu Frage 4 aufgeführten Studienangebots werden sowohl der duale Masterstudiengang als auch der anschließende Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolviert. Der Zugang zu Master-Studiengängen entspricht der konsekutiven Studienstruktur. Beim Master handelt es sich um einen weiteren Studienabschluss, der der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und dem Erwerb der Lehramtsbefähigung dient. Gemäß § 49 Absatz 6 Satz 1 Hochschulgesetz setzt der Masterabschluss einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel einen Bachelorabschluss, voraus, auf den er fachlich aufbaut.