LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14890 19.04.2017 Datum des Originals: 18.04.2017/Ausgegeben: 24.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5784 vom 27. März 2017 der Abgeordneten Holger Ellerbrock, Henning Höne und Andreas Terhaag FDP Drucksache 16/14643 Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren – Welchen aktiven Beitrag leistet die Landesregierung, um die Kommunen bei der Implementierung von flächendeckend digitalen Baugenehmigungsverfahren zu unterstützen? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren nimmt heute häufig eine zu lange Zeitspanne in Anspruch. Dadurch verzögert sich die Realisierung von Bauprojekten und verteuert das Bauen insgesamt. Deshalb hat u.a. die FDP-Landtagsfraktion bereits 2015 in einem Antrag gefordert, dass verbindliche Fristen zur Bearbeitung von Baugenehmigungsverfahren eingeführt werden sollen und auch „die Kommunen bei der Einführung eines landesweit einheitlichen Systems zur Einreichung von Bauanträgen in digitaler Form, ähnlich der Berliner Bauaufsichtsbehörde , zu unterstützen und zu fördern“ (Drs. 16/10295) sind. Dieser Antrag wurde von den regierungstragenden Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Auch im Zuge der Diskussionen der zwischenzeitlich verabschiedeten novellierten Landesbauordnung (BauO NRW) wurde die Dauer der Baugenehmigungsverfahren häufig thematisiert und kontrovers diskutiert. Einen vollständigen Überblick über die Dauer von Baugenehmigungsverfahren in den nordrhein-westfälischen Kommunen hat die Landesregierung nicht. Alleine in der Landeshauptstadt Düsseldorf dauert die Bearbeitungszeit von Baugenehmigungsverfahren „im Durchschnitt 172 Tage“ (Drs.16/12193), wie die Landesregierung auf Nachfrage von Abgeordneten der FDP-Landtagsfraktion im Rahmen der Kleinen Anfrage 4765 vom 11. Mai 2016 antwortet. Mit der Verabschiedung der BauO NRW wurde eine Berichtspflicht bezüglich der Dauer von Genehmigungsverfahren festgeschrieben. §91 BauO NRW besagt: „Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieses Gesetzes. Insbesondere berichtet sie über die Dauer von Genehmigungsverfahren und über die Zahl der im Berichtszeitraum genehmigten barrierefreien und rollstuhlgerechten Wohnungen.“ LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14890 2 Mit der Mehrheit von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wurde die Landesregierung am 14. Dezember 2016 durch den Landtag u.a. aufgefordert, „im Rahmen der Digitalisierungsoffensive des Landes die flächendeckende Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen des Landes bis 2020 zu unterstützen “ sowie „zur Bewertung der Baugenehmigungsverfahren in den Kommunen eine Evaluation der gegenwärtigen Genehmigungsdauer und des vorhandenen Digitalisierungsbedarfs bei Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen und jährlich dem Landtag zu berichten“ (Drs. 16/13779). Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr hat die Kleine Anfrage 5784 mit Schreiben vom 18. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchen Kommunen ist es heute bereits möglich, ein Baugenehmigungsverfahren komplett digital einzureichen? (Bitte einzelgemeindlich sowie den prozentualen Anteil aller Kommunen in Nordrhein-Westfalen angeben.) Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Welche konkreten Hilfestellungen hat die Landesregierung den Kommunen nach der Verabschiedung der novellierten Landesbauordnung im Dezember 2016 gegeben , um die Digitalisierung der Baugenehmigungsverfahren entsprechend zu beschleunigen ? Die Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes, insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Signaturgesetz, machen es möglich, Baugenehmigungsverfahren digital durchzuführen. Mit welchen Mitteln und auf welche Weise Verwaltungsverfahren digital geführt werden, obliegt der jeweiligen Gebietskörperschaft im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Organisationshoheit. Die Landesregierung ist selbstverständlich bereit, bei der Verbesserung der Digitalisierung von Verfahren im Rahmen des geltenden Rechts die kommunalen Gebietskörperschaften zu unterstützen. 3. Welchen Digitalisierungsbedarf sieht die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt in den kommunalen Bauämtern? Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Wird der dem Landtag vorzulegende Bericht einzelgemeindliche Informationen über die Dauer der Baugenehmigungsverfahren beinhalten? Nein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14890 3 5. Zu welchem konkreten Termin wird die Landesregierung den vom Landtag am 14. Dezember 2016 eingeforderten jährlichen Bericht an den Landtag über die Dauer der Genehmigungsverfahren erstmals vorlegen? Im Hinblick auf die Tatsache, dass am 28.12.2017 die neugefasste Landesbauordnung in Kraft tritt und sich damit die Rahmenbedingungen für die Durchführung von Baugenehmigungsverfahren ändern, kann ein erster Bericht zur Verfahrensdauer zum 02.01.2019 vorgelegt werden.