LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14905 24.04.2017 Datum des Originals: 21.04.2017/Ausgegeben: 27.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5709 vom 16. März 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14532 Wird die Landesregierung die Möglichkeit der dauerhaften Unterbringung von Asylbewerbern ohne Bleibeperspektive in Landeseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen abseits des Aktionsplans Westbalkan umsetzen? Nach Mitteilung der Landesregierung (Antwort der Landesregierung; Drs.16/14441) konnte aufgrund einer Einrichtungsschließung die Durchführung des Aktionsplans Westbalkan der Landesregierung für Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten des Westbalkans und Georgiens nicht allein in den drei Einrichtungen des Landes durchgeführt werden. Diese Personen aus Georgien und dem Westbalkan sind in mehreren anderen Landeseinrichtungen untergebracht worden, um das beschleunigte Asylverfahren durchzuführen. Nun sollen in der Zeit von Anfang März bis voraussichtlich Ende August 2017 sechs Unterbringungseinrichtungen festgelegt werden und im Rahmen des Aktionsplans Westbalkan genutzt werden. Mittelfristig sei eine Aufstockung der dauerhaft für das beschleunigte Asylverfahren gewidmeten Einrichtungen von drei auf insgesamt fünf Zentrale Unterbringungseinrichtungen sowie eine gleichmäßige Verteilung der dann vorhandenen Kapazitäten auf alle fünf Regierungsbezirke vorgesehen. Derweil haben zum Beispiel die Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf bereits verlautbaren lassen, dass Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUEs) bestimmt wurden, in denen das beschleunigte Asylverfahren für Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten durchgeführt werden sollen. Die Bezirksregierung Düsseldorf gab per Pressemitteilung bekannt, dass die ZUE Viersen das beschleunigte Verfahren für Menschen aus dem Westbalkan und Georgien durchführen wird. In der Zeit von Anfang März bis voraussichtlich Ende August werden in der Zentralen Unterbringungseinrichtung (ZUE) Viersen bis zu 270 Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive aus dem Westbalkan und Georgien aufgenommen. Von den insgesamt 400 Plätzen sollen dafür rund zwei Drittel in der Einrichtung genutzt werden. Die Bezirksregierung Köln gab bekannt, dass die ZUEs in Kerpen und Leverkusen das beschleunigte Verfahren für Menschen aus dem Westbalkan und Georgien unterstützen. Auch dort sollen in der Zeit von Anfang März bis voraussichtlich Ende August in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14905 2 (ZUE) Kerpen II und Leverkusen IV Asylsuchende mit geringer Bleibeperspektive aus dem Westbalkan und Georgien aufgenommen werden. Von den insgesamt 500 Plätzen in Kerpen und 450 in Leverkusen sollen dafür rund zwei Drittel in den Einrichtungen genutzt werden. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5709 mit Schreiben vom 21. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. In welchen Unterbringungseinrichtungen soll im Zeitraum von März bis August 2017 das beschleunigte Verfahren für Menschen aus dem Westbalkan und Georgien durchgeführt werden (bitte unter Angabe der Gesamtkapazitäten sowie der Kapazitäten für das beschleunigte Verfahren)? Für das beschleunigte Asylverfahren in Nordrhein-Westfalen stehen neben fünf dauerhaft gewidmeten Einrichtungen im Zeitraum von März bis August 2017 in den folgenden sechs Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes von insgesamt 2.775 aktiv betriebenen Plätzen zusätzlich bis zu 1.850 Unterbringungsplätze zur Verfügung: Regierungsbezirk Temporäre Verfahrensein - richtung Aktiv betriebene Plätze 2/3 Anteil von aktiv betriebenen Plätzen Arnsberg Olpe 400 267 Detmold Borgentreich 500 333 Düsseldorf Viersen 400 267 Köln Kerpen 500 333 Leverkusen 475 317 Münster Schöppingen 500 333 Im Übrigen wird auf den Bericht des Ministers für Inneres und Kommunales „Planungsstand bezüglich neuer Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und aktuelle Situation in den Einrichtungen “ vom 22. März 2017 (Vorlage 16/4888) Bezug genommen. 2. Welche Planungen verfolgt die Landesregierung konkret in Bezug auf die 5 möglichen Standorte, an denen dauerhaft das beschleunigte Asylverfahren durchgeführt werden soll? Die fünf dauerhaft dem beschleunigten Asylverfahren gewidmeten Zentralen Unterbringungseinrichtungen sind auf alle Regierungsbezirke verteilt und halten von 3.140 aktiv betriebenen Plätzen rund 2.000 Unterbringungsplätze für das beschleunigte Verfahren bereit. Im Übrigen wird auf die Antwort der Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage 5561 (Drs. 16/14441) verwiesen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14905 3 Regierungsbezirk Dauerhafte Verfahrens-einrichtung Aktiv betriebene Plätze 2/3 Anteil von aktiv betriebenen Plätzen Arnsberg Hamm 700 462 Detmold Oerlinghausen 600 396 Düsseldorf Willich 400 264 Köln Bonn - Bad Godesberg 480 316 Münster Ibbenbüren 960 633 3. Bund und Länder haben sich unter anderem darauf verständigt, dass wer keine Bleibeperspektive hat, möglichst nicht dezentral in Kommunen untergebracht werden soll. Neu ankommende und noch nicht auf die Kommunen verteilte Asylsuchende , die voraussichtlich keinen Anspruch auf Schutz in Deutschland erlangen werden, sollen nach Eintritt der Ausreisepflicht möglichst aus der Erstaufnahmeeinrichtung zurückgeführt werden. Wie will die Landesregierung außerhalb der Personengruppe der Menschen aus dem Westbalkan und Georgiern dies sicherstellen ? In Umsetzung des zwischen Bund und Ländern am 18.06.2015 vereinbarten Aktionsplans werden in Nordrhein-Westfalen Asylsuchende und neu einreisende Folgeantragsteller aus den sicheren Herkunftsstaaten des Westbalkans (neben Albanien wegen der Bearbeitungszuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Nordrhein-Westfalen auch Kosovo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina) sowie Asylsuchende aus Georgien einem Beschleunigungsverfahren im Bereich der Landesaufnahmeeinrichtungen zugeführt, den Kommunen also nicht zugewiesen. Der Aktionsplan soll im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verstetigt und ausgebaut werden. Mit dem BAMF soll dazu eine Vereinbarung getroffen werden. Durch den Erlass zur „Steuerung des Asylsystems in Nordrhein-Westfalen“ vom 29.03.2017 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales zum Personenkreis der Asylsuchenden im beschleunigten Verfahren folgende Regelung getroffen: „Das Ziel dieses seit Ende 2015 praktizierten Verfahrens ist die Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr abgelehnter Asylsuchender aus einer Landeseinrichtung in das jeweilige Herkunftsland . Die Aufenthaltszeit dieser Asylsuchenden (inkl. ihrer Aufenthaltszeit in einer Erstaufnahmeeinrichtung ) kann länger als sechs Monate betragen, sofern die Voraussetzungen gemäß AsylG vorliegen. Erstantragsteller aus Georgien sind allerdings nach sechs Monaten einer Kommune zuzuweisen, wenn die Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist. Die bisherigen Erfahrungen mit dem „beschleunigten Verfahren“ zeigen, dass das genannte Ziel in einer Vielzahl von Fällen innerhalb von weniger als drei Monaten erreicht werden kann. Nach Festlegung der Eignung des Asylsuchenden für das beschleunigte Verfahren durch das BAMF entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg über die Unterbringung in einer der für das beschleunigte Verfahren festgelegten Einrichtungen und steuert den Transfer in diese Einrichtungen. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der gewidmeten Einrichtungen in den fünf Regierungsbezirken hinzuwirken. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14905 4 Nach ablehnender Asylentscheidung des BAMF prüft die ausländerrechtlich zuständige Zentrale Ausländerbehörde, ob der Asylsuchende noch aus einer Landeseinrichtung in sein Herkunftsland zurückgeführt werden kann oder eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise besteht. Bei negativer Bewertung durch die Zentrale Ausländerbehörde ist der Asylsuchende durch die Bezirksregierung Arnsberg gemäß § 50 AsylG einer Kommune zuzuweisen.“ 4. Durch welche Maßnahmen der Unterbringung will die Landesregierung bei vollziehbar Ausreisepflichtigen sicherstellen dass durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und gesichert wird (z.B. durch die gesetzlichen Möglichkeiten der Unterbringung in zentralen Ausreiseeinrichtungen (§ 61 Abs. 2 AufenthG) Nordrhein-Westfalen weist im Jahr 2016 mit 26.842 im Ländervergleich die höchste Zahl an Gesamtausreisen (Abschiebungen plus freiwillige Ausreisen) auf. Im Bereich der REAG/GARP-geförderten freiwilligen Rückkehr liegt Nordrhein-Westfalen mit 16.513 deutlich vor Niedersachsen mit 8.547 und Bayern mit 6.399. Die landesgeförderten Rückkehrberatungsstellen werden im Jahr 2017 in der Fläche von 45 auf 65 Stellen weiter ausgebaut. Die Rückkehrberatungsstellen sind verpflichtet, in einer Vielzahl von Landesaufnahmeeinrichtungen ein Sprechstundenangebot vorzuhalten. Im Zuge des in Nordrhein-Westfalen seit Ende September 2015 im Bereich der Landesaufnahme durchgeführten Aktionsplanverfahrens erfolgt daneben eine aktive Rückkehrinformation durch die Zentralen Ausländerbehörden. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens sind von den bislang rd. 4.000 erfolgten Ausreisen 90 % freiwillig zurückgekehrt. Informationen zur geförderten freiwilligen Rückkehr werden auch in sämtlichen Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes angeboten . Schließlich unterstützt Nordrhein-Westfalen das aktuell am Standort Münster gestartete Pilotprojekt des BAMF, neben den Ländern eine flächendeckende staatliche Rückkehrinformation anzubieten. Außerdem unterstützt das Land die für den Ausreisevollzug zuständigen 81 kommunalen Ausländerbehörden mit den drei von ihm finanzierten und zuletzt nochmals verstärkten Zentralen Ausländerbehörden und seit dem vergangenen Jahr zusätzlich auch durch die Zentrale Rückkehrkoordination NRW (ZRK NRW). Die ZRK NRW koordiniert insbesondere die gezielte landesweite freiwillige Ausreise aus den NRW-Kommunen in acht sog. NRW-Schwerpunktstaaten im Rahmen des REAG-/GARP-Programmes in enger Abstimmung mit IOM. Mit der für den Beginn des 2. Halbjahrs 2017 geplanten Neueinrichtung von 5 Regionalen Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) bei den Bezirksregierungen Köln, Düsseldorf, Münster, Arnsberg und Detmold sollen Kohärenz und Vor-Ort-Wirkung der landesseitigen Unterstützungsstruktur für die kommunalen Behörden, gerade auch im Bereich der freiwilligen Rückkehrförderung , weiter erhöht werden. Der Aufbau der RRK wird im Rahmen eines gemeinsamen Modellprojekts zum Integrierten Rückkehrmanagement durch den Bundesbeauftragten für Flüchtlingsmanagement Weise begleitet. 5. Welche konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der geplanten gesetzlichen Ermächtigung der Länder, die Befristung der Verpflichtung für Asylsuchende ohne Bleibeperspektive, in Erstaufnahmeeinrichtungen zu wohnen, zu verlängern, werden aktuell seitens der Landesregierung ergriffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.