LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14963 25.04.2017 Datum des Originals: 25.04.2017/Ausgegeben: 28.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5779 vom 21. März 2017 der Abgeordneten Christina Schulze Föcking und Matthias Kerkhoff CDU Drucksache 16/14626 Riskiert die Landesregierung das Ende vieler kleiner Projektträger durch eine mangelhafte Projektabwicklung? Die LEADER-Förderung ist ein Maßnahmenprogramm der Europäischen Union, mit dem modellhaft innovative Aktionen im ländlichen Raum gefördert werden sollen. Lokale Aktionsgruppen erarbeiten vor Ort Entwicklungskonzepte, bei den auch private Projektträger und regionale Vereine bewusst aktiv eingebunden werden. Ziel dieser Förderung ist es, gerade die ländlichen Regionen in den Vordergrund zu setzen und positive Entwicklungen anzustoßen oder weiter zu unterstützen. So wurden für die aktuelle Förderperiode 2014-2020 in Nordrhein-Westfalen 28 LEADER-Regionen ausgewählt, in denen die Projekte realisiert werden. Viel Arbeit und Engagement wurde von den regionalen Projektpartnern aufgewandt und dabei sind viele hervorragende Ideen entwickelt worden. Die konkrete Umsetzung der Projekte konnte in Nordrhein-Westfalen aber erst Ende Februar 2016 erfolgen, da die notwendige Förderrichtlinie erst zu diesem Zeitpunkt vorgelegt wurde. Im Nachbarbundesland Hessen lag die Förderrichtlinie bereits Mitte 2015 vor und hat den Projektträgern schon deutlich mehr Planungssicherheit gegeben. Diese verspätete Vorlage der Richtlinie durch das zuständige Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz hat vor Ort schon zu einiger Resignation und Frust bei den ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern geführt. Doch die seitens des Ministeriums kommunizierte Erleichterung, im Vergleich zur letzten LEA- DER-Periode, dass Private und Vereine als Projektträger keiner Ausschreibungspflicht unterliegen , hat, zumindest kurzzeitig, zu einer deutlichen Arbeitserleichterung geführt. Doch anscheinend ist diese Erleichterung nun wieder zurückgenommen worden. Diese unzähligen Ungewissheiten und Planungserschwerungen lassen die Frustration vor Ort nur weiter steigen. Einige ehrenamtliche Projektträger sind schon so resigniert, dass die angedachten Projekte auf der Kippe stehen. Ursprünglich sollte die LEADER-Förderung die Eigenverantwortung und das bürgerschaftliche Engagement für die eigene Region stärken, doch die schlechten Rahmenbedingungen, die durch die Landesregierung vorgegeben werden, fördern genau das Gegenteil. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14963 2 Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 5779 mit Schreiben vom 25. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Auflagen, gerade unter Berücksichtigung von Ausschreibungspflichten, müssen gerade kleinere Projektträger erfüllen, um eine Zuwendung aus den Fördermitteln zu erhalten? Gemäß Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) im Rahmen der VV zu § 44 LHO i.d.F. des RdErl. D. Finanzministeriums v. 19.02.2014 – IC2- 0044-4-3.1 – haben Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, die nachstehenden Grundsätze bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen, sofern die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 100.000 EUR beträgt: „Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu nicht mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden , haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote einzuholen. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger, deren zuwendungsfähige Ausgaben je Projekt zu mehr als 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, haben unter Beachtung der in den VV zu § 55 festgesetzten Wertgrenzen für die Beschränkte Ausschreibung, die Freihändige Vergabe und den Direktkauf anzuwenden: - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL).“ In den Fällen, in denen der Zuwendungsbetrag unter 100.000 EURO liegt, haben Zuwendungsempfänger , die nicht aus anderen Gründen dem öffentlichen Vergaberecht unterliegen, lediglich dem allgemeinen Haushaltsprinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen; eine formale Vergabeverpflichtung besteht in diesen Fällen nicht. Unabhängig von den vorgenannten vergaberechtlichen Regelungen des allgemeinen Haushalts - und Zuwendungsrechts, ist bei LEADER - wie im Übrigen bei allen aus dem ELERfinanzierten Maßnahmen - gemäß Artikel 48 II e) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im Rahmen der Prüfung der Förderanträge die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand eines geeigneten Bewertungssystems zu überprüfen. Aus Anlass von aktuellen Prüffeststellungen der Europäischen Kommission ist hierzu kürzlich der anliegende klarstellende Erlass an die Bewilligungsbehörden ergangen. Der von der EU geforderte, immer weiter zunehmende Verwaltungs- und Kontrollaufwand bei der EU-Förderung ist ein von allen Bundesländern thematisierter Kritikpunkt. Daher haben die Agrarminister von Bund und Ländern auf der Agrarministerkomferenz im März 2017 den Bund gebeten, ein gemeinsam erarbeitetes Bund-Länder-Papier als Grundlage zur Verwaltungsvereinfachung in die Beratungen in Brüssel einzubringen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14963 3 2. Gelten die Ausschreibungsverpflichtungen auch für bereits gestellte Projekte? Etwaige Ausschreibungsverpflichtungen ergeben sich aus den o.g. Regelungen der ANBest- P in Abhängigkeit vom Zuwendungsbetrag, des Fördersatzes und des Auftragswertes. In der laufenden Förderperiode hat es diesbezüglich keine Änderungen der Rechtslage gegeben, so dass etwaige Ausschreibungsverpflichtungen für alle LEADER-Projekte der aktuellen Förderperiode galten und gelten. Sofern und soweit die Frage auf die o. g. Kostenplausibilisierungsverpflichtung abzielt, wird auf den anliegenden Erlass verwiesen. 3. Gelten die Ausschreibungsverpflichtungen auch nachträglich für Projekte, die bereits mit einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn hinterlegt wurden? Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. 4. Sieht die Landesregierung bzw. deren nachgelagerten Behörden Bagatellgrenzen für kleinere Projekte vor (bitte mit konkreter Angabe der vorgesehenen Grenzen)? Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen. 5. Sieht die Landesregierung durch die mangelhafte Ausgestaltung klarer Planungsvorgaben gerade für das regionale bürgerliche Engagement der Projektträger nachteilige Aus-wirkungen für die vorgesehene Umsetzung der LEADER-Projekte vor Ort? Die Landesregierung erachtet Ausgestaltung und Planungsvorgaben im Rahmen von LEA- DER nicht als mangelhaft und sieht daher auch keine entsprechenden nachteiligen Auswirkungen für die vorgesehene Umsetzung der LEADER-Projekte vor Ort.