LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14973 02.05.2017 Datum des Originals: 28.04.2017/Ausgegeben: 05.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5803 vom 29. März 2017 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/14716 Kohleflözgasförderung – Wasserschutz bei der Probebohrung Herbern-Nordick Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vorbemerkung: Die Auflage der unteren Wasserbehörde zur Probebohrung ist ein Grundwassermonitoring . Obwohl Transparenz zugesagt wurde, werden die Daten nicht öffentlich. Die Firma HammGas warb mit Transparenz und der Aussage: „Wir machen es nur mit Wasser". Kurz nachdem der Bohrplatz errichtet wurde, sahen aufmerksame Bürger zwei Behälter mit der Aufschrift „Antifrogen“. Antifrogen ist eine wärmeleitende Flüssigkeit mit antikorrosiven und schaumbildungsverhindernden Komponenten auf Glykolbasis. Nach Klärung durch die Bezirksregierung wurde mitgeteilt, dass sich in den Behältern kein Antifrogen, sondern Bohrspülung befände. Kurz danach wurde der Zaun, der den Bohrplatz umgibt, "blickdicht gemacht". Das wurde als unmissverständliche Ansage empfunden, wie Transparenz verstanden und gelebt wird und wirkte alles andere als Vertrauen erweckend. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 5803 mit Schreiben vom 28. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Welche Stoffe befanden sich in der Bohrspülung? Die zuständige Bezirksregierung Arnsberg hat dazu folgende Angaben gemacht: „Die einzusetzenden Bohrspülungszusätze waren Gegenstand der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 06.01.2016 – 61.42.7-2015-3 -. Sie wurden je nach Bedarf in unterschiedlichen Konzentrationen dem Spülungswasser zugesetzt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14973 2 Es handelte sich um folgende Stoffe: Stoff CAS-Nr. laut Sicherheitsdatenblatt Bentonit 1302-78-9 Calciumcarbonat (Kalk) 471-34-1 Zitronensäure 77-92-9, 5949-29-1 Carboxymethylcellulose 9004-32-4 Kationisches Polyacrylamid Keine CAS-Nr. vorhanden; nicht kennzeichnungspflichtig nach EG-CLP- Verordnung Anionisches Polyacrylamid Keine CAS-Nr. vorhanden; nicht kennzeichnungspflichtig nach EG-CLP- Verordnung Xanthan 11138-66-2 Calciumsulfat (Gips) 7778-18-9 Kaliumchlorid 7447-40-7 Natriumcarbonat (Soda) 497-19-8 Natriumhydrogencarbonat (Natron) 144-55-8 Bariumsulfat (Schwerspat) 7727-43-7 Aluminiumsilikat (Glimmer) 112001-26-2 Zellulose (Walnussschalen, Holzspäne ) EINECS-Nr. 3062520 2. Wie oft wurden die angelegten Probestellen bisher beprobt? 3. Auf welche Stoffe wird das Grundwasser untersucht? 4. Wie lange und in welchen Abständen wird das Grundwassermonitoring fortgesetzt, nachdem das Bohrprojekt beendet und die Bohrung abgedichtet ist? Die Fragen 2, 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Beprobung sowie die zu untersuchenden Parameter wurden in Anlage 5 und 6 des Grundwasserbeobachtungskonzepts vom 17.11.2015 (Antragsunterlage Nr. 9.17 der wasserrechtlichen Erlaubnis der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.01.2016 – 61.42.7-2015-3 -) geregelt. Das Konzept wurde nachträglich geändert, indem anstelle des nicht ausgeführten Brauchwasserbrunnens ‚HB58-I‘ an derselben Position die Grundwassermessstelle ‚GWM 4‘ niedergebracht wurde. Das Konzept sah Nullmessungen vor Beginn der Bohrarbeiten, Messungen im wöchentlichen Rhythmus sowie kontinuierliche Messungen an bestimmten Stellen während der Bohrarbeiten, vier Wochen nach Ende der Bohrarbeiten und 6 Monate nach Ende der Arbeiten auf dem Bohrplatz vor. Die entsprechend dem Konzept vorgenommenen Probenahmen sind im Abschlussbericht des Unternehmers vom 31.03.2017 dokumentiert worden. Die Probenahme der Nachuntersuchung erfolgte am 07.03.2017. Die Analysenergebnisse vom 08.03.2017 lieferten keine Hinweise auf Veränderungen der Qualität des Grundwassers durch die Bohrarbeiten. Zusätzlich wurden zur Kontrolle amtliche Probenahmen am 08.04.2016, 29.04.2016, 20.05.2016, 07.06.2016, 13.07.2016, 16.08.2016 und 07.03.2017 durchgeführt. Die Analysenergebnisse der amtlichen Probenahmen bestätigten die Erkenntnisse der im Auftrag des Unternehmers durchgeführten Untersuchungen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14973 3 Durch die Verrohrung und Zementierung wurde das Bohrloch gegen das Gebirge abgedichtet. Nach Durchführung der ersten Fördertests befindet sich keine Spülungsflüssigkeit mehr im Bohrloch. Daher ist es nicht erforderlich, das Grundwasser über den vorgesehenen Nachbeprobungszeitpunkt hinaus auf Anzeichen von Verunreinigung durch Spülungszusätze zu untersuchen , da die Analyse dieser Nachbeobachtung ohne relevanten Befund geblieben ist. 5. Wie wird die Landesregierung die Veröffentlichung der Daten sicherstellen? Die Überwachungsdaten sind auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts und des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich zugänglich.