LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14974 02.05.2017 Datum des Originals: 28.04.2017/Ausgegeben: 05.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5804 vom 29. März 2017 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/14717 Kohleflözgasförderung – finanzielle Zuverlässigkeit der Betreiber der Probebohrung Herbern-Nordick Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Vorbemerkung: Die PVG GmbH hält 63,4 % Anteile an der HammGas GmbH und ist wie jede GmbH verpflichtet, ihre Bilanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Im Juli 2014 wurden die Bilanzen von 2012 und 2013 veröffentlicht. Die Bilanz von 2014 war spätestens bis zum 31.12.15 zur Veröffentlichung fällig. Diese erfolgte bisher nicht. Die Erfüllung befindet sich bereits 13 Monate in Verzug. Die Bilanz von 2015 war spätestens bis zum 31.12.16 zur Veröffentlichung fällig. Auch mit dieser befindet sich die Firma PVG in Verzug. In der Zwischenzeit erhielt die PVG im Januar 2016 die Aufsuchungserlaubnis zum Feld Barbara Gas, im Februar 2016 die Aufsuchungserlaubnis zum Feld Haltern Gas Nord und beantragte in 2016 die Aufsuchungserlaubnisse für die Felder Sophia und Monopol. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 5804 mit Schreiben vom 28. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. 1. Wie stellt die Bezirksregierung gemäß Berggesetz sicher, dass die finanziellen Voraussetzungen für eine Aufsuchungs-erlaubnis vorliegen, ohne dass die PVG GmbH ihren Veröffentlichungsverpflichtungen nachkommt? In der ‚Richtlinie für die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze‘ (RdErl. d. MWMT v. 17.3.1993 – 516-11-60 – 3/93) ist ausgeführt: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14974 2 Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze sind nachfolgende Angaben und Unterlagen erforderlich. Finanzielle Leistungsfähigkeit: Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann in der Regel durch Angaben darüber, inwieweit die Aufwendungen aus Eigenmitteln, aus Krediten oder Zuschüssen der öffentlichen Hand finanziert werden, mit der Erklärung, dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche verfügbar sind, nachgewiesen werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Gegebenenfalls können Bilanzen, Bankauskünfte, Kreditzusagen und dergleichen beigefügt werden (§ 11 Nr. 7 BBergG). Beispielhaft sind nachfolgend die Unterlagen aufgeführt, mit denen die PVG GmbH – Resources Services & Management das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel für ihren Erlaubnisantrag „Sophia“ glaubhaft gemacht hat: - Handelsregisterauszug der PVG GmbH – Resources Services & Management, - Handelsregisterauszug der Schmidt, Kranz & Co. GmbH, - Patronatserklärung der Schmidt, Kranz & Co. GmbH, - Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Schmidt, Kranz & Co. GmbH. 2. Bitte listen Sie auf, wie hoch die HammGas GmbH gegen Umweltschäden und gegen Schäden der Anlieger mit einer Haftpflichtversicherung abgesichert sind, welche Schadens-szenarien von der Haftpflichtversicherung ausgenommen wurden, wie hoch die HammGas GmbH und ihre Gesellschafter gegen Fehlentscheidungen ihrer Organe (Geschäftsführer, Prokuristen, Aufsichtsrat) mit einer D&O-Versicherung abgesichert sind und wie hoch die HammGas GmbH und ihre Gesellschafter für das Gasbohr-Geschäft durch eine Vermögenseigenschadenversicherung abgesichert sind! Der vorstehend nachgefragte Sachverhalt ist nicht Bestandteil des gesetzlich vorgegebenen Prüfungsumfangs bei den hier in Rede stehenden bergbehördlichen Prüfungs- und Zulassungsverfahren . Ungeachtet dessen hat sich die Landesregierung an die betroffenen Unternehmen gewandt und um Auskunft gebeten. Die Geschäftsführungen der HammGas GmbH und PVG GmbH haben mitgeteilt, dass Fragen zu Bonität, wirtschaftlicher Situation, Haftung und ausreichendem Versicherungsumfang der Gesellschaften nicht ohne spezielle Prüfung beantwortet werden können, da durch die Antworten ggf. auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preisgegeben würden. Zudem sei ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften anhängig. 3. Welches Ergebnis hatte die Prüfung durch die Genehmigungs-behörde, ob diese Versicherungssummen ausreichen? Wie schon vorstehend ausgeführt, ist eine derartige Prüfung nicht Zulassungsvoraussetzung nach § 55 BBergG. Um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen , insbesondere zur Sicherung der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche zu sichern, ist die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Aufsuchungsbohrung von der Leistung einer Sicherheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG i. V. m. §§ 232 und 234 bis 240 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abhängig gemacht worden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14974 3 Diese Zulassungsvoraussetzung wurde von der HammGas GmbH & Co. KG gegenüber der Bergbehörde durch Vorlage einer Bankbürgschaftsurkunde erfüllt. 4. Wer haftet, wenn in einem Schadensfall die Versicherungs-summen nicht ausreichen ? Der Unternehmer haftet in einem Schadensfall entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen . Die Verpflichtung zur Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluss der Bohrung obliegt dem Unternehmer - unabhängig von der möglichen Eintrittspflicht einer Versicherung. 5. Existiert eine zeitliche Befristung in der Zukunft für die Versicherungszusage? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen.