LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14978 02.05.2017 Datum des Originals: 28.04.2017/Ausgegeben: 05.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5822 vom 28. März 2017 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/14770 Nationalitäten im Polizeidienst NRW Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Einstellungsvoraussetzung für den Polizeidienst NRW ist, Deutscher Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein. Abweichend dafür gelten für Bewerber aus Nicht-EU-Staaten besondere Voraussetzungen. Auf der Polizei-Website www.genau-mein-fall.de heißt es dazu wörtlich. „Grundsätzlich darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzt. Eine Einstellung in den Polizeidienst ist jedoch auch für andere Staatsangehörige möglich, wenn an der Gewinnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert wurde, ein hoher Bevölkerungsanteil der entsprechenden Nationalität in Nordrhein-Westfalen lebt, die Bewerberin/der Bewerber neben der deutschen Sprache auch die jeweilige Heimatsprache spricht und wenn eine Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5822 mit Schreiben vom 28. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Die gesetzliche Grundlage für eine Berufung in das Beamtenverhältnis wurde 1993 geändert. Seit diesem Zeitpunkt werden neben Personen mit Migrationshintergrund auch Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Grundlage der Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 3 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) [vormals § 6 LBG NRW alte Fassung] in den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW eingestellt. Vor dieser gesetzlichen Änderung konnte in ein Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14978 2 Laut Zuwanderungs- und Integrationsstatistik Nordrhein-Westfalen (Ausgabe 2016) hat fast jede und jeder Vierte in Nordrhein-Westfalen einen Migrationshintergrund. Bereits mit Kabinettsbeschluss vom 21. Dezember 2010 hat die Landesregierung die Landesinitiative „Mehr Migrantinnen und Migranten in den Öffentlichen Dienst – Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung “ gestartet. Ziel der Landesinitiative ist es, dass sich dies Schritt für Schritt - unter Berücksichtigung der Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber - auch in der öffentlichen Verwaltung widerspiegelt. Um dies zu erreichen, setzt die Landesinitiative auf Maßnahmen, die bei Menschen mit Migrationshintergrund Interesse an einer Ausbildung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst wecken und mögliche Hemmnisse bei der Auswahl und der Einstellung von Menschen mit Migrationshintergrund abbauen sollen. Diesem Ziel ist auch die Polizei NRW verpflichtet. Bei uns in NRW leben Menschen aus unterschiedlichen Kulturkreisen mit unterschiedlichen Lebensweisen und Religionen. Die zunehmende Pluralität der Gesellschaft, die Zusammensetzung der Bevölkerung mit einer Vielzahl von Menschen aus ganz unterschiedlichen Ländern und Kulturkreisen stellt die Polizei NRW vor eine Herausforderung, da die Polizei eine zentrale Rolle bei der Regulierung von gesellschaftlichen Konflikten spielt. Dieser Entwicklung folgend setzt die Polizei in NRW verstärkt auf junge Leute mit Migrationshintergrund aus den jeweiligen Zuwanderungsländern, die mit ihren Sprachkenntnissen und kulturellen Hintergründen besondere Kompetenzen besitzen. Diese Kompetenzen werden im täglichen Polizeidienst immer wichtiger. Gerade die zusätzlichen Sprachkompetenzen sind in vielen polizeilichen Alltagssituationen sehr hilfreich und dienen oft zur besseren Verständigung zwischen dem Bürger und der Polizei. 1. Warum muss man nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes sein oder die Nationalität eines anderen EU-Staates haben, um Polizist zu sein? Gemäß § 7 Abs. 1 BeamtStG darf grundsätzlich nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union, die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt. Für Bewerberinnen und Bewerber mit einer Nicht-EU-Staatsangehörigkeit gelten daher besondere Voraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis. Eine Einstellung in das Beamtenverhältnis ist für diese Bewerberinnen und Bewerber möglich, wenn an der Gewinnung der/des Betroffenen ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht und eine entsprechende Ausnahme durch die oberste Dienstbehörde erteilt wird (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG i.V.m. § 3 Abs. 2 LBG NRW). Für die Einstellung in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt, wenn das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert wurde, ein hoher Bevölkerungsanteil der entsprechenden Nationalität in Nordrhein-Westfalen lebt, die Bewerberin/der Bewerber neben der deutschen Sprache auch die jeweilige Heimatsprache spricht (Bescheinigung durch eine/n staatlich ankerkannten Dolmetscher/in / Übersetzer /in erforderlich) und wenn eine Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14978 3 2. Führt dies nicht zu Loyalitätskonflikten? Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Diese Bekennung erfolgt für Bewerberinnen und Bewerber des Direkteinstiegs in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des NRW in Schriftform durch das Unterzeichnen der „Erklärung zum Bewerbungsvorgang“ (siehe Anlage 1) sowie der „Belehrung zum Bewerbungsvorgang“ (siehe Anlage 2) durch die Bewerberinnen und Bewerber. Des Weiteren ist durch die Bewerberinnen und Bewerber der Vordruck „Einstellungsauskunft“ (siehe Anlage 3) zu unterzeichnen, wodurch sie erklären, dass sie mit der Einholung einer polizeilichen Auskunft in polizeilichen Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen sowie bei der für sie zuständigen Polizeibehörde und der Nutzung der in diesem Zusammenhang bekannt werdenden Daten im Rahmen der Eignungsprüfung im Einstellungsverfahren ausdrücklich einverstanden sind. Hinweise zu einer möglichen verfassungsfeindlichen Gesinnung können so im Ansatz festgestellt werden, falls die Person polizeilich in Erscheinung getreten ist. 3. Wie viele Nicht-Deutsche sind Stand heute im nordrhein-west-fälischen Polizeidienst ? 4. Nach welchen Staatsangehörigen gliedern die sich auf? Bei der Polizei NRW werden keine Statistiken über den Anteil von Nicht-Deutschen im Vollzugsdienst geführt. 5. Welche „dringenden dienstlichen Bedürfnisse“ haben in der Vergangenheit und aktuell bestanden, um Nicht-Deutsche/EU-Bürger in den Polizeidienst einzustellen (bitte detailliert auflisten). Nicht-Deutsche bzw. EU-Bürger werden in den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW eingestellt, wenn sie das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, ein hoher Bevölkerungsanteil der entsprechenden Nationalität in Nordrhein-Westfalen lebt, die Bewerberin/der Bewerber neben der deutschen Sprache auch die jeweilige Heimatsprache spricht (Bescheinigung durch eine/n staatlich ankerkannten Dolmetscher/in / Übersetzer/in erforderlich ) und eine Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist. Es sei insoweit auch auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. ERKLÄRUNG ZUM BEWERBUNGSVORGANG Name Vorname Geburtsdatum Ich erkläre ausdrücklich: Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass die Teil¬ nahme an Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Auf Grund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind. Ich bin mir bewusst, dass beim Verschweigen einer solchen Unterstützung die Erkennung/der Abschluss des Arbeitsvertrages als durch arglistige Täuschung herbeigeführt angesehen wird. Arglistige Täuschung führt zur Zurücknahme der Ernennung/Anfechtung des ArbeitsVertrages. Ort und Datum Unterschrift Der Bewerber/die Bewerberin wurde durch mich belehrt. Ich versichere, dass der Bewerber/die Bewerberin im meinem Beisein o. a. Erklärung unterschrieben hat. Mitglied der Auswahlkommission Zum Bewerbungs Vorgang Belehrung zum Bewerbungsvorgang Name Vo ame Geburtsdatum Über die folgenden Punkte bin ich ausführlich belehrt worden, nämlich: 1. dass ich die Grundpflichten des § 33 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) beachten werde. Nach § 33 Abs. 1 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Dementsprechend darf gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Gru dordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen, ergibt sich für Regierungsbeschäftigte aus § 3 Absatz 1 TV-L. Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes ist nach der Rec tsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urt. vom 23.10.1952 - 1 ' BvB 1/51 - BVerfGE 2,1; Urt. vom 17.8.1956 - 1 BvB 2/51 - BVerfGE 5,85) eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkiirherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen er jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herrschaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt. Zu den rundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind insbeson ere zu rechnen: Die Achtung vor den im Grund esetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht auf Leben und freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, - die Verantwortlichkeit der Re ierung gegenüber der Volksvertretun , - die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, - die Unabhängigkeit der Gerichte, - das Mehrparteienprinzi , - die Chancengleichheit f r alle politischen Parteien, - das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen diese Grundsätze richten, ist unvereinbar mit den Pflichten eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Gegen Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit, die sich einer solche Pflichtverletzung schuldig machen, wird ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst, gegen Beamte auf Probe oder auf Widerruf ein Entlassungsverfahren eingeleitet. Regierungsbeschäftigte müssen in diesen Fällen mit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB rechnen. 2. dass ich das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen benachrichtige, falls bis zu meinem Dienstantritt ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen mich eingeleitet wird, 3. dass ich gemäß § 111 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) verpflichtet werden kann, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, 4. dass bis zu einer endgültigen Einstellung in den Polizeidienst noch die Auswertung der Röntgenbefunde, der Facharztbefunde und die Einstellungsuntersuchung am Tag des Dienstantritts abgeschlossen sein müssen, 5. dass ich nicht eingestellt werden kann, wenn die erforderlichen ärztlichen Befunde (z. B. zahnärztliche Bescheinigung) nicht eingereicht oder die persönlichen Auflagen nicht erfüllt werden. Die ärztlichen Befunde habe ich sofort nach der Untersuchung einzusenden. Mir ist bekannt, dass dies ezügliche Kosten vom Land NRW nicht übernommen werden. 6. dass ich nicht eingestellt werde bzw. aus dem Polizeivollzugsdienst entlassen werde, wenn ich meiner Mitteilungspflicht nach Ziffer 2 nicht nachkomme, 7. dass sich meine Einstellung verzögert, wenn ich fehlende Unterlagen nicht rechtzeitig einsende. Ort Datum Unterschrift Die Bewerberin/der Bewerber wurde durch mich belehrt. Ich versichere, dass die Bewerberin/der Bewerber in meinem Beisein die Belehrung unterschrieben hat. 1 Durchschrift an Bewerberin/Bewerber 2 zum Bewerbungsvorgang LAFP-A- 114 Mitglied der Auswahlkommission At-v ( 3 Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen LAFP NRW, Weseler Str. 264, 48151 Münster Vertrauliche Personalsache! EILT! Einstellung zum: 48151 Münster, den Telefon (0251) 7795-0 Durchwahl I (0251) 7795 - 5324 Fax (0251) 7795-5349 Aktenzeichen: 53.2-27.11.01 Auskunftsersuchen über eine Polizeibewerberin/einen Polizeibewerber Die/Der umseitig aufgeführte Bewerberin/Bewerber hat sich um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben. Ich bitte deshalb um Beantwortung der umseitig aufgeführten Fragen. Die Bewerberin/Der Bewerber hat sich mit der Erhebung und Nutzung der in Betracht kommenden Daten einverstanden erklärt (siehe Rückseite). Die Zulässigkeit dieses Verfahrens ist durch Rechtsprechung entschieden (s. Urteil vom 27.11.2008, VGFI BW, 4. Senat). Da über die Einstellung kurzfristig entschieden werden muss, wird um zeitnahe Erledigung gebeten. Alle erteilten Auskünfte werden vertraulich behandelt, nur für den genannten Zweck genutzt und nach Abschluss der Eignungsprüfung gesperrt bzw. bei Nichteinstellung der Bewerbenn/des Bewerbers unverzüglich vernichtet. Im Auftrag gez. Beglaubigt: Urschriftlich dem .den Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW Dez. 53, Landeszentrale Personalauswahl Weseler Str. 264 48151 Münster nach Erledigung zurückgesandt. Von der Bewerberin/dem Bewerber auszufüllen Personalangaben der/des zu überprüfenden Bewerberin/Bewerbers: (Name) (Vorname) (Geburtstag) (Geburtsort) (Straße) (PLZ, Wohnort) Einverständniserklärung Ich bin mit der Einholung einer polizeilichen Auskunft in polizeilichen Vorgangsverwaltungs- und Informationssystemen sowie bei der für mich zuständigen Polizeibehörde und der Nutzung der in diesem Zusammenhang bekannt werdenden Daten im Rahmen der Eignungsprüfung im Einstellungsverfahren ausdrücklich einverstanden. (Ort, Datum) (Unterschrift der Bewerberin/des Bewerbers) Bei minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern von einem Erziehungsberechtigten auszufüllen (Ort, Datum) (Unterschrift eines Erziehungsberechtigten) Wichtig! Vordruck bitte unterschrieben an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (Anschrift umseitig) zurücksenden. Von der Behörde auszufüllen Liegen über die Bewerberin/den Bewerber Erkenntnisse hinsichtlich eines gegen sie/ihn geführten polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens vor oder liegen sonstige aktenkundige Tatsachen vor, dass die Bewerberin/der Bewerber in einer Weise polizeilich in Erscheinung getreten ist, die Zweifel an ihrer/seiner Eignung für den Polizei ollzugsdienst aufkommen lassen könnten? keine Erkenntnisse vorhanden Erkenntnisse vorhanden POLÄS Inpol- F- (APOK, AWRG, Staatsschutzdelikte) IGVP (zentrales Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei NRW oder gleichartige Informations-/ Vorgangsverwaltungssysteme anderer Länderpolizeien) sonstige Erkenntnisse (z.B. Wachdienst/Bezirksdienstl Falls Erkenntnisse vorliegen: Zust. Staatsanwaltschaft: . Az. der Staatsanwaltschaft: Sachverhalt: (Behörde, Dienststelle) (Ort, Datum) (Unterschrift)