LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14988 02.05.2017 Datum des Originals: 28.04.2017/Ausgegeben: 05.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5780 vom 22. März 2017 des Abgeordneten Werner Lohn CDU Drucksache 16/14634 Wie häufig verlieren Ehepartner den Beihilfeanspruch? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Höhe der Einkommensgrenze für beihilfeberechtigte Ehegatten oder eines eingetragenen Lebenspartners liegt in Nordrhein-Westfalen bei 18.000 Euro. Liegt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines Beamten unter der Einkommensgrenze, hat dieser vom Dienstherrn des Beamten ebenfalls einen Beihilfeanspruch. Der Finanzminister hat hierzu in der Vorlage 16/4646 vom 13. Januar 2017 die derzeitige Situation wie folgt beschrieben: „Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Beihilfeberechtigten sind grundsätzlich nicht mehr berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners (Einkommensgrenze) 18.000 Euro übersteigt. Ab Überschreiten dieses Betrages geht die Beihilfeverordnung des Landes von einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners aus. Dieser Betrag gilt in Nordrhein- Westfalen seit Anfang des Jahres 2002. Die Einkommensgrenze wurde zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Einführung des Euros das letzte Mal angehoben.“ Die festgeschriebene Beitragsbemessungsgrenze ist somit nicht an die steigenden Löhne und Renten aufgrund von Konjunktur und Inflation angepasst worden. Daher kann es für die Betroffenen , zum Beispiel durch Rentenerhöhungen, zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen kommen, wenn hierdurch die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. In der Folge müssen sich Betroffene dann zu 100 Prozent privat krankenversichern, da insbesondere ab dem 55. Lebensjahr der Wechsel von privater Krankenversicherung hin zur gesetzlichen Krankenversicherung oftmals nur schwer möglich ist. Hierbei stellt sich ein weiteres Problem: Der Beihilfeberechtigte wird mitunter nicht hinreichend darüber informiert, dass sein Ehepartner LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14988 2 keinen Anspruch mehr auf Beihilfe hat, wodurch die Versicherungspflicht, welche innerhalb der vorgesehen Frist von nur 6 Monaten erfüllt werden muss, oftmals versäumt wird. Laut der Vorlage des Finanzministers beträgt die Preissteigerungsrate seit der letzten Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze Anfang des Jahres 2002 rund 21 Prozent. Dennoch sei eine entsprechende Anpassung der Grenze, welche vor allem ältere Beihilfeberechtigte entlasten würde, seitens der Landesregierung nicht beabsichtigt. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5780 mit Schreiben vom 28. April 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind als solche nicht selbst beihilfeberechtigt sondern nur bei den Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähige Personen. Diesen Status behalten sie solange der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (zuzüglich bestimmter Rentenanteile) nicht den Betrag von 18.000 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Die Regelung ist Ausfluss der Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern und ein Äquivalent zu der beitragsfreien Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung . Hier beträgt die vergleichbare Einkommensgrenze für 2017 allerdings nur 5.100 Euro (vgl. Vorlage 16/4646 vom 13. Januar 2017 sowie die Erörterung im Unterausschuss Personal am 17.01.2017, APr 16/1570). 1. In wie vielen Fällen haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze von 18.000 Euro in den vergangen 36 Monaten ihren Beihilfeanspruch verloren? Die Einkommensgrenze in Höhe von 18.000 Euro ist im Vergleich zum Bund und den übrigen Ländern hoch bemessen. Aktuell gibt es in Bund und Ländern folgende Einkommensgrenzen: Land/ Bund Aktuelle Einkommensgrenze in Euro Bund 17.000 Brandenburg 17.000 Baden- Württemberg 10.000 (Altfälle: 18.000) Bayern 18.000 Berlin 17.000 Bremen 10.000 (Altfälle: 18.000) Hessen Grundfreibetrag ESt (2016: 8.652) Hamburg 18.000 Mecklenburg-Vorpommern 18.000 Niedersachsen 18.000 Nordrhein-Westfalen 18.000 Rheinland-Pfalz Grundfreibetrag ESt (2016: 8.652), Altfälle: 20.450 Saarland 16.000 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14988 3 Sachsen 18.000 Sachsen-Anhalt 17.000 Schleswig-Holstein 18.000 Thüringen 18.000 Erhebungen, in wie vielen Fällen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner aufgrund des Überschreitens der Einkommensgrenze von 18.000 Euro nicht mehr beim Beihilfeberechtigten berücksichtigt werden konnten, liegen dem Finanzministerium nicht vor. Eine landesweite Abfrage aller Beihilfestellen einschließlich der kommunalen Stellen ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass insbesondere lebensältere Menschen den Beihilfeanspruch verlieren? Die in der Frage enthaltene Behauptung lässt sich nicht belegen. Viele Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erlangen erst im Alter bei Rentenbezug erstmalig den Status als berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten. 3. In wie vielen Fällen kam es in den vergangenen 36 Monaten zu finanziellen Notlagen , z.B. aufgrund von schwerwiegenden Erkrankungen, weil die Frist von 6 Monaten zur Erhöhung der privaten Krankenversicherung von i.d.R. 30 Prozent auf 100 Prozent Absicherung (vergl. § 199 VVG) versäumt wurde und nicht mehr nachversichert werden kann? Der Landesregierung ist kein Fall bekannt geworden. Im Hinblick auf das zur Verfügung stehende Einkommen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern von mehr als 18.000 Euro jährlich (1.500 Euro monatlich) kann die zusätzliche finanzielle Belastung durch den erweiterten Versicherungsschutz bei privat versicherten Angehörigen der Beihilfeberechtigten für sich allein - auch unter Alimentations- und Fürsorgeaspekten - nicht zu einer finanziellen Notlage beim Beihilfeberechtigten bzw. seiner Familie führen (lt. Statistik der Rentenversicherung betrug z. Bsp. die monatliche Standardrente in den alten Bundesländern per 1. Juli 2016 1.370,25 Euro). 4. Welche Änderungen der Beihilfeverordnung sind ohne die Erhöhung der Bemessungsgrenze von 18.000 Euro denkbar, um finanzielle Notlagen von Beamten und deren Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern zu vermeiden? Es besteht kein Handlungsbedarf (vgl. auch Vorlage 16/4646 vom 13. Januar 2017 sowie die Erörterung im Unterausschuss Personal am 17.01.2017, APr 16/1570). 5. Wie können die Beihilfestellen sicherstellen, dass die beihilfeberechtigte Person die Pflicht zur Versicherung gem. § 193 VVG, auch für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern, erfüllen kann, ohne die gem. § 199 VVG vorgesehene Frist von 6 Monaten zu versäumen? Mit jedem Beihilfeantrag und jedem Beihilfebescheid werden die Beihilfeberechtigten aufgefordert zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner die Grenze von 18.000 Euro überschritten hat bzw. überschreiten wird. Ferner LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14988 4 wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfe zu den Aufwendungen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unter dem Vorbehalt gezahlt wird, dass auf Anforderung der Beihilfestelle nachzuweisen ist, dass die Einkünfte der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner den Betrag von 18.000 Euro nicht überschritten haben. Es obliegt der Eigenverantwortung des Einzelnen, für einen rechtzeitigen und ausreichenden eigenen Versicherungsschutz zu sorgen .