LANDTAG
NORDRHEIN
-
WESTFALEN
16
. Wahlperiode
Drucksache
16
/
15010
04.05.2017
Datum des Originals:
03.05.2017
/Ausgegeben:
09.05.2017
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Westfalen unter
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
5830 vom 5. April 2017
des Abgeordneten André Kuper CDU
Drucksache
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14797
Ausweisung
von straffälligen Ausländern
in Nordrhein
-
Westfalen
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
ist am
1. August 2015 in Kraft getreten. Damit
wurden zahlreiche Änderungen im Aufenthalts
-
und
Asylrecht vorgenommen,
unter anderem im Bereich der Aufenthalts
-
und Einreiseverbote, des
Aufenthalts
zum Zwecke der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, des
Aufenthalts
von Resettlement
-
Flüchtlingen und des Ausreisegewahrsams. Mit diesem
Gesetz
wurde auch das Auswe
isungsrecht neu geordnet.
Eine
Ausweisung wird
danach
verfügt, wenn
das Ausweisungsinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das
Bleibeinteresse überwiegt
.
Die Reform des Ausweisungsrechts ist
am 1. Januar 2016 in Kraft
getreten, wur
de allerdings durch eine weitere Reform des Ausweisungsrechts ergänzt, die mit
dem Gesetz
zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern am 12. März 2016 i
n
Kraft getreten ist.
Kriminelle Ausländer können dadurch schneller ausgewiesen werden. Nach den Ereignissen
in der Silvesternacht in Köln hatten sich der Bundesinnen
-
und der Bundesjustizminister auf
die neuen Regelungen geeinigt. Das Gesetz ist am 17. März 2016 in Kraft getre
ten. Damit
wurde das Asyl
-
und Ausweisungsrecht gegenüber kriminellen Ausländern verschärft, indem
bereits bei geringeren Straftaten das Ausweisungsinteresse begründet wird sowie indem die
Versagung der Anerkennung als Flüchtling bei der Erreichung bestimm
ter Strafbarkeits-
schwellen erleichtert wurde.
In Bezug auf Ausweisungen sieht das Gesetz vor, dass ausländische Straftäter künftig ausge-
wiesen werden können, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden
-
unabhängig da-
von, ob die Strafe zur Bewähr
ung ausgesetzt wurde oder nicht. Das gilt bei Straftaten gegen
das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und
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bei Angriffen auf Polizisten. Auch Eigentumsdelikte wie Diebstahl können zur Ausweisung füh-
ren, wenn sie
unter Anwendung von Gewalt oder von Serientätern verübt werden.
Der Minister für Inneres und Kommunales
hat die Kleine Anfrage 5830 mit Schreiben vom
3. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet.
1.
Wie beurteilt die Landesregierung die Wirkung
der Reform des Ausweisungs-
rechts zunächst durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der
Aufenthaltsbeendigung zum 01.08.2015 sowie durch das Gesetz zur erleichterten
Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der
F
lüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern zum 12.03.2016?
Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist
das Ausweisungsrecht (mit Wirkung vom 01.01.2016) grundlegend neu geregelt worden. Mit
der Abkehr v
om bisherigen dreistufigen System der Ist
-
, Regel
-
und Ermessensausweisung
hat der Gesetzgeber die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich
nachvollzogen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit hat nunmehr jeder Ausweisung eine
umfassende
Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorauszugehen. Ein Automatismus in
der Weise, dass bestimmte Sachverhalte zwingend zu einer Ausweisung führen, verbietet
sich (vgl hierzu auch BT
-
Drs. 18/4097, Seite 49ff).
Dies gilt weiterhin auch nach Inkrafttre
ten des Folgegesetzes am 17.03.2016. Die Frage, ob
sich ein Ausländer rechtstreu verhalten hat, ist seitdem immer ausdrücklicher Bestandteil der
Gesamtabwägung. Das Strafmaß, das ein besonders schwerwiegendes bzw. ein schwerwie-
gendes Ausweisungsinteresse b
egründet, ist abgesenkt worden. Unter dem Eindruck der vo-
rangegangenen Silvesternacht haben außerdem Verurteilungen wegen Straftaten gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder
wegen Widerstands gegen V
ollstreckungsbeamte, die mit Gewalt, unter Anwendung von Dro-
hung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen wurden, ausdrücklich Eingang in
den Katalog der Sachverhalte gefunden, die ein besonders schwerwiegendes bzw. schwer-
wiegendes Ausweisungs
interesse begründen.
Mit den Ausweisungsinteressen sind jeweils die (besonders schwerwiegenden bzw. schwer-
wiegenden) Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG im Einzelfall abzuwägen.
Mit der grundsätzlichen Reform des Ausweisungsrechts durch das Gesetz zur
Neubestim-
mung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ist i
nsbesondere den von der
Recht-
sprechung in den letzten Jahren entwickelten Maßstäben Rechnung getragen worden. Dies
hat gleichzeitig dazu beigetragen, die in der Anwendung der „alten“ Auswei
sungsvorschriften
entstandenen Rechtsunsicherheiten zu beheben. Die weiteren Wirkungen der Reformen blei-
ben abzuwarten.
2.
In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Monaten seit August 2015 eine Auswei-
sungsverfügung erlassen?
3.
In wie vielen dieser
Fälle wurde die Ausweisungsverfügung auch vollstreckt,
durch das freiwillige oder unfreiwillige Verlassen Deutschlands?
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4.
Aus welchen Herkunftsländern stammten die Personen, gegen die eine Auswei-
sung verfügt wurde?
Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund de
s Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Die Landesregierung verfügt nicht über die für eine Beantwortung der Fragestellungen not-
wendigen Auswertungsmöglichkeiten des Ausländerzentralregisters (AZR).
Das insofern zuständige Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) hat in Beantwortung
einer entsprechenden Anfrage auf die BT
-
Drs. 18/11112 hingewiesen und im Übrigen Folgen-
des mitgeteilt:
„Ich muss um Verständnis bitten, dass Ihnen das Bundesamt darüber hinaus keinen Beitrag
zur Verfügung stellen ka
nn. Das BAMF als Bundesbehörde unterliegt nicht der parlamentari-
schen Kontrolle durch das Parlament des Landes Nordrhein
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Westfalen. Eine freiwillige mög-
liche Beantwortung ist uns leider aufgrund der sehr hohen Arbeitsbelastung im Bundesamt
vor dem Hintergr
und der gestiegenen Asylzugänge gegenwärtig nicht möglich.“
5.
In wie vielen Fällen seit März 2016 wurde auch aufgrund des Gesetzes zur erleich-
terten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss
der Flüchtlingsanerkennung bei st
raffälligen Asylbewerbern die Flüchtlingsaner-
kennung bei straffälligen Asylbewerbern ausgeschlossen?
Über die Flüchtlingsanerkennung entscheidet das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens. Die
Frage betrifft somit einen Sachverhalt, der nicht in die
Zuständigkeit der Landesregierung fällt.