LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 04.05.2017 Datum des Originals: 03.05.2017/Ausgegeben: 09.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5842 vom 7. April 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14818 Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Absatz 2 Nr. 1 und § 36 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Artikel 6 unseres Grundgesetzes schützt die Familie. Er ist ein Artikel, der nicht nur für Deutsche gilt, sondern für alle Menschen, die rechtmäßig bei uns leben. Deutschland ist grundsätzlich verpflichtet auch engen Familienangehörigen von Schutzbedürftigen Schutz zu gewähren. Der sich hieraus ergebende Anspruch auf einen Familiennachzug ist jedoch an Bedingungen geknüpft . Der Nachzug wird grundsätzlich nur dem Ehepartner und minderjährigen ledigen Kindern von Ausländerinnen und Ausländern gewährt und ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, die in den §§ 27-36 des Aufenthaltsgesetzes geregelt sind. Ob der Anspruch auf Familiennachzug erteilt wird, wird für jeden Familienangehörigen zunächst vom Auswärtigen Amt und anschließend vom aufnehmenden Bundesland geprüft. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzbedürftigen wurde von der Bundesregierung bis zum Jahr 2018 ausgesetzt. Für die Einreise zum Zwecke des Familiennachzugs ist die Erteilung eines Visums erforderlich. Hierfür sind die deutschen Auslandsvertretungen am jeweiligen Wohnort bzw. am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der nachzugswilligen Ausländer zuständig. Nach der Einreise erteilt die zuständige untere Ausländerbehörde bei Bestehen des Anspruchs einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, ergibt sich erst aus der Antragsprüfung, zunächst für den/die Asylantragsteller (Schutzbedürftigkeit), anschließend für die Familie (Familiennachzug). Diese Verfahren sind komplex und nehmen viel Zeit in Anspruch. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5842 mit Schreiben vom 3. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 2 1. Wie viele Personen haben aktuell in Nordrhein-Westfalen eine Aufenthaltserlaubnis aus dem sog. Familiennachzug - §32 Abs.2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz oder §36 Abs.1 Aufenthaltsgesetz? Eine Aussage zu den nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (Zuzug zu Schutzberechtigten von minderjährigen ledigen Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres) erteilten Aufenthaltserlaubnissen kann nicht getroffen werden, da dieser Personenkreis weder im Ausländerzentralregister gesondert ausgewiesen ist noch andere Statistiken hierzu vorliegen. Zum Stichtag 31.03.2017 sind nach dem Ausländerzentralregister in Nordrhein-Westfalen 686 Personen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG. 2. Wie groß ist die Anzahl der Ausländer je kommunaler Ausländerbehörde, die 2016 eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen besaßen –wenn möglich inkl. einer Differenzierung zwischen einem Nachzug von Familienangehörigen zu Schutzberechtigten und dem Familiennachzug, der von (drittstaatsangehörigen) Ausländern zu Deutschen oder zu (ebenfalls drittstaatsangehörigen) Ausländern erfolgte? Eine Differenzierung kann nur zwischen einem Nachzug von ausländischen Familienangehörigen zu Deutschen und dem Familiennachzug zu ausländischen Personen vorgenommen werden. Der Familiennachzug zu schutzberechtigten ausländischen Personen ist im Ausländerzentralregister weder gesondert ausgewiesen noch werden hierzu in Nordrhein-Westfalen andere Statistiken geführt. Zum 31.12.2016 besaß nach dem Ausländerzentralregister folgende Personenzahl, aufgeteilt auf die kommunalen Ausländerbehörden, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Kommunale Ausländerbehörde Familiennachzug zu Deutschen - Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenth G Familiennachzug zu ausländischen Personen - Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30,32,36 AufenthG STV Dormagen 197 219 STV Wesel 241 184 STV Kerpen 358 377 STV Bergheim 375 308 StädteRegion Aachen 2896 2265 KRV Düren 1158 737 STV Troisdorf 514 272 KRV Heinsberg 660 433 STV Bochum 2033 1762 STv Castrop-Rauxel 297 194 STV Dortmund 3795 2245 STV Hagen 1315 972 STV Hamm 827 600 STV Herne 911 904 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 3 Kommunale Ausländerbehörde Familiennachzug zu Deutschen - Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenth G Familiennachzug zu ausländischen Personen - Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30,32,36 AufenthG STV Iserlohn 486 393 STV Luenen 453 375 STV Witten 439 311 KRV Märkischer Kreis 1503 900 KRV Ennepe-Ruhr-Kreis 774 453 KRV Hochsauerlandkreis 406 362 KRV Olpe 487 311 KRV Siegen-Wittgenstein 408 393 KRV Soest 552 394 KRV Unna 1168 1031 STV Bielefeld 2171 1765 STV Herford 479 276 KRV Lippe 1001 688 KRV Herford 595 202 KRV Höxter 315 232 KRV Minden-Lübekke 526 532 KRV Paderborn 318 200 KRV Gütersloh 752 504 STV Düsseldorf 5098 7389 STV Duisburg 3752 2743 STV Essen 5174 3410 STV Krefeld 1250 658 STV Leverkusen 892 710 STV Mönchengladbach 1881 964 STV Mülheim/Ruhr 1175 1115 STV Neuss 1080 1012 STV Oberhausen 1330 1214 STV Remscheid 559 263 STV Solingen 801 590 STV Viersen 391 214 STV Wuppertal 2903 2550 KRV Mettmann 2203 977 KRV Rhein-Kreis Neuss 647 869 KRV Viersen 516 328 KRV Keve 669 495 KRV Wesel 541 287 STV Bonn 2717 2637 STV Köln 7176 4787 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 4 Kommunale Ausländerbehörde Familiennachzug zu Deutschen - Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenth G Familiennachzug zu ausländischen Personen - Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30,32,36 AufenthG KRV Rhein-Erft-Kreis 1274 903 KRV Euskirchen 454 381 KRV Oberbergischer Kreis 703 469 KRV Rheinisch Berg. Kreis 821 644 KRV Rhein-Sieg Kreis 2262 1312 STV Bocholt 278 149 STV Bottrop 512 574 STV Gelsenkirchen 2016 1030 STV Gladbeck 497 354 STV Münster 1529 1256 STV Recklinghausen 764 365 KRV Borken 739 472 KRV Coesfeld 410 232 KRV Recklinghausen 420 351 KRV Steinfurt 1076 696 KRV Warendorf 622 820 STV Arnsberg 327 259 STV Lippstadt 233 285 STV Siegen 663 538 STV Detmold 340 323 STV Gütersloh 402 321 STV Minden 444 434 STV Paderborn 717 575 STV Moers 580 364 STV Dorsten 205 116 STV Herten 370 267 STV Marl 487 220 STV Rheine 361 290 STV Dinslaken 251 209 3. Wie verteilen sich die in der Antwort zu Frage 1 genannten Personengruppen – differenziert nach Eltern- und Kindesnachzug – auf die einzelnen Herkunftsländer ? Zum Stichtag 31.03.2017 war nach dem Ausländerzentralregister folgende Personenzahl in Nordrhein-Westfalen, differenziert nach den einzelnen Herkunftsländern, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 5 Herkunftsland Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 1 AufenthG Afghanistan 5 Albanien 2 Algerien 1 Aserbaidschan 1 Äthiopien 2 Bolivien 1 Bosnien Herzegowina 3 Brasilien 1 Bulgarien 1 China 1 Elfenbeinküste 1 Eritrea 1 Gambia 1 Georgien 1 Ghana 2 Guinea 5 Irak 284 Iran 7 Jordanien 1 Kamerun 1 Kanada 1 Kasachstan 4 Kenia 1 Kirgisistan 1 Kosovo 4 Kroatien 1 Libanon 1 Libyen 2 Mazedonien 1 Mexico 1 Montenegro 1 Polen 1 Rumänien 2 Russische Föderation 3 Serbien 2 Somalia 5 Sri Lanka 5 Staatenlose 13 Syrien 292 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15011 6 Herkunftsland Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 1 AufenthG Tunesien 1 Türkei 10 Turkmenistan 1 Ungeklärt 8 Vietnam 3 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Wie entwickelte sich die Anzahl der Aufenthaltserlaubnisse – Kindesnachzug zu Personen mit Schutzstatus und Nachzug von Eltern zu Personen mit Schutzstatus - jeweils in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahr 2005 bis 2016? Eine entsprechende Darstellung ist nicht möglich. Zu den Gründen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie viele noch nicht abgeschlossene Anträge bzw. Aufnahmeverfahren in Sachen Familiennachzug sind derzeit in Nordrhein-Westfalen anhängig? Ein Familiennachzug ist im Rahmen eines Visumverfahrens bei der deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Visaangelegenheiten im Ausland obliegen dem Auswärtigen Amt. Die kommunalen Ausländerbehörden sind lediglich im Rahmen ihrer Zustimmungspflicht in das Verfahren eingebunden. Eine Statistik hierzu wird daher in Nordrhein-Westfalen nicht geführt.