LANDTAG NORDRHEIN
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WESTFALEN
16
. Wahlperiode
Drucksache
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1502
22.11.2012
Datum des Originals:
21.11.2012
/Ausgegeben:
27.11.2012
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein
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Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
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Westfalen unter
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Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage
581 vom 19. Oktober 2012
des Abgeordneten Werner Lohn CDU
Drucksache
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Angemessenheit der Zuführungen zum
Versorgungsfonds
Der Finanzminister
hat die Kleine Anfrage 581 mit Schreiben vom 21. November 2012 n
a-
mens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
In § 17
Versorgungsfondsgesetz ist geregelt, dass d
ie Angemessenheit des dem
Verso
r-
gungsfonds
zuzuführenden Betrages alle drei Jahre seit In
-
Kraft
-
Treten
des
Gesetzes vom
Finanzministerium zu überprüfen
ist
.
Die
Überprüfung hat auf der Grundlage eines versich
e-
rungsmathematischen Gutachtens einer oder eines unabhängigen Sachverständ
igen zu e
r-
folgen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der zuständige Ausschuss des Landtags
Nordrhein
-
Westfalen unverzüglich zu unterrichten.
Das entsprechende Gutachten wurde dem Landtag am 25. Mai 2010 mit Vorlage 15/3 übe
r-
mittelt.
Ausgehend von d
er
damaligen
Bestandsstruktur kommt der Gutachter zu dem E
r-
gebnis, dass der
Zuführungsbetrag aufgestockt werden
müsste, um den bei
der E
i
n
ri
chtung
des Sondervermögens anvisierten
Kapitaldeckungsgrad von 70 % zu erreichen.
Die Landesregierung hatte sich di
eser Auffassung angeschlossen und im Nachtragshaushalt
2010 (Drucksache 15/200 vom 21.09.2010) wie folgt ausgeführt: „N
ach den Ergebnissen des
Gutachtens müsste der monatliche Zuführungsbetrag
von jetzt 536,50 EUR auf 595 EUR
erhöht werden.
Dies gilt für k
ünftige Haushaltsjahre beginnend mit dem Haushaltsjahr
2011.
“
Allerdings hat die Landesregierung die Ergebnisse des Gutachtens weder im verabschied
e-
ten Haushalt 2011 noch im vorliegenden Haushaltsentwurf 2012 umgesetzt.
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Vorbemerkung der Landesregierung
Das Land Nordrhein
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Westfalen hat zur langfristigen Finanzierung der Versorgungsaufwe
n-
dungen zum 1. Januar 2006 das Sondervermögen Versorgungsfonds des Landes Nordrhein
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Westfalen eingerichtet. Für jede Beamtin, Richterin, jeden Beamten und Richter des Lan
des,
deren Dienstverhältnis zum Land nach dem 31. Dezember 2005 begründet wurde bzw. b
e-
gründet wird, wird dem Sondervermögen ein bestimmter Betrag pro Monat zugeführt. Das
Versorgungsfondsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007 auch für die Beamtinnen und Beam
ten
der Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz, für die nach Artikel 7 Abschnitt 1
§ 1 Hochschulfreiheitsgesetz übernommenen Beamtinnen und Beamten jedoch nur, wenn
sie zum vorgenannten Personenkreis gehören (§§ 14, 15 Versorgungsfondsgesetz
–
EFoG).
Der Zuführungsbetrag erhöht sich bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung entspr
e-
chend und beträgt aktuell 554,90 Euro pro Monat.
Nach § 17 EFoG hat das Finanzministerium alle drei Jahre seit In
-
Kraft
-
Treten des EFoG die
Angemessenheit des dem So
ndervermögen zuzuführenden Betrages anhand eines vers
i-
cherungsmathematischen Gutachtens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen zu
überprüfen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist der zuständige Ausschuss des Lan
d-
tags Nordrhein
-
Westfalen unverzü
glich zu unterrichten.
Nach Inkrafttreten des § 17 EFoG zum 1. Januar 2006 hat die damalige Landesregierung
den Zuführungsbetrag im Jahr 2009 versicherungsmathematisch begutachten lassen. Das
Gutachten wurde dem zuständigen Ausschuss des Landtags sodann mi
t der Vorlage 15/3
vom 25. Mai 2010 zugeleitet.
Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass ausgehend von der damaligen Bestandsstruktur
der Zuführungsbetrag von 530 Euro auf 588 Euro erhöht werden müsste, um den bei Einric
h-
tung des Sondervermögens für den Le
istungsfall angestrebten Kapitaldeckungsgrad von
etwa 70 v. H. zu erreichen.
Als Ausgleich für die bis zum Stichtag 1. Januar 2011 aufgelaufene Unterdeckung sah der
Nachtragshaushalt 2010 eine Sonderzuführung in Höhe von 94 Mio. Euro vor. Aufgrund der
Ent
scheidung des Verfassungsgerichtshofes für das Land Nordrhein
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Westfalen vom 15.
März 2011 zum Nachtragshaushaltsgesetz 2010 wurde die bereits vollzogene Sonderzufü
h-
rung wieder rückabgewickelt.
Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass als zusätz
liches Instrument zur Fina
n-
zierung der Versorgungsausgaben auf der Grundlage von § 14a Bundesbesoldungsgesetz in
der für NRW derzeit gültigen Fassung bereits zum 1. Januar 1999 das Sondervermögen
Versorgungsrücklage eingerichtet wurde. Es speist sich haupt
sächlich aus Verminderungen
der Besoldungs
-
und Versorgungsanpassungen sowie aus der Hälfte
der durch das Verso
r-
gungsänderungsgesetz 2001 im Bereich der Versorgungsausgaben entstehenden Einsp
a-
rungen infolge allgemeiner Absenkung des Versorgungsniveaus
.
Neb
en diesen obligatorischen Einzahlungen sind
-
nach dem Versorgungsfondsgesetz z
u-
lässige
-
weitere freiwillige Zuführungen erfolgt. So wurde mit den
beiden Nachträgen zum
Haushalt 2007 ein Betrag von insgesamt 925 Mio. EUR sowie im Rahmen des Haushalt
s-
vollzugs 2009 ein weiterer Betrag von 300 Mio. EUR zusätzlich in die Versorgungsrücklage
eingestellt.
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1.
Warum hat die Landesregierung die Ergebnisse des Gutachtens weder im vera
b-
schiedeten Haushalt 2011 noch im vorliegenden Haushaltsentwurf 2012 umg
e-
setzt?
Nach dem Versorgungsfondsgesetz besteht keine gesetzliche Pflicht, die Ergebnisse des
versicherungsmathematischen Gutachtens umzusetzen. Bei der Entscheidung, ob und g
e-
gebenenfalls in welchem Umfang dem Gutachten nachgekommen werden kann, ist stets
auch der finanzielle Spielraum des jeweiligen Haushaltes zu berücksichtigen.
Nach der Klage der CDU und der FDP gegen den Nachtragshaushalt 2010, dessen Bestan
d-
teil auch die Aufstockung des Versorgungsfonds war, hat die Landesregierung zudem en
t-
schieden,
die Frage der Anpassung bis zum Vorliegen des nächsten versicherungsmath
e-
m
a
tischen Gutachtens zurück zu stellen.
2.
Welche Gründe führten zur offensichtlichen Meinungsänderung der Landesr
e-
gierung?
Siehe Antwort zur Frage 1.
3.
Welche Auswirkungen hätte die
Erhöhung des Zuführungsbetrags auf den
Haushaltsentwurf 2012?
Eine Erhöhung des Zuführungsbetrags auf den im Gutachten genannten Betrag von 588
Euro zuzüglich der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erfolgten linearen Besoldungserh
ö-
hungen hätte im Haushalt
2012 eine Erhöhung des Ansatzes für die Zuführungen zum Ve
r-
sorgungsfonds in Höhe von rund 28 Mio. Euro zur Folge.
4.
Wie soll der bei der Einrichtung des Sondervermögens anvisierte Kapitald
e-
ckungsgrad von 70 % erreicht werden?
Wenngleich auch die Höhe des
ursprünglichen Zuführungsbetrages nach einem Kapitald
e-
ckungsgrad von etwa 70 v. H. bemessen wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden,
dass das Versorgungsfondsgesetz keinen bestimmten Kapitaldeckungsgrad vorgibt.
Das Finanzministerium hat gemäß § 17
EFoG drei Jahre nach dem ersten Gutachten den
Auftrag für das nächste versicherungsmathematische Gutachten zur Überprüfung des Zufü
h-
rungsbetrages erteilt. Die Vorlage an den Landtag wird voraussichtlich im Frühjahr 2013 e
r-
folgen. Auf Grundlage der aktualis
ierten versicherungsmathematischen Erkenntnisse wird zu
entscheiden sein, ob und inwieweit ein Handlungsbedarf hinsichtlich einer Anpassung des
Zuführungsbetrags auch unter Berücksichtigung der Haushaltssituation besteht.