LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15028 08.05.2017 Datum des Originals: 08.05.2017/Ausgegeben: 11.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5837 vom 7. April 2017 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/14813 Aufbereitung und Veröffentlichung von Gerichtsurteilen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Anonymisierung und Aufbereitung von zur Veröffentlichung vorgesehenen Gerichtsurteilen ist ein sehr kostenintensives und aufwendiges Verfahren. Das im Rahmen der OpenNRW- Strategie verfolgte Ziel, mit OpenData auch neue innovative Geschäftsmodelle zu fördern, bedingt auch, das diese diskriminierungsfrei und fair unterschiedlichen Marktteilnehmern zugänglich sind. Dieser Gleichbehandlungsanspruch ist im Informationsweiterverwendungsgesetz normiert. Von der Aufbereitung entsprechender Daten der öffentlichen Hand zu Gerichtsurteilen scheint jedoch nur ein privates Unternehmen zu profitieren. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5837 mit Schreiben vom 8. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Welche Stellen anonymisieren zur Veröffentlichung vorgesehene Gerichtsurteile? Die Veröffentlichung erfolgt durch die Gerichte, von denen die Entscheidungen stammen. Diese sind auch für die Anonymisierung der Gerichtsentscheidungen zuständig. 2. Wer bezahlt die Anonymisierung der Gerichtsurteile? Die Anonymisierung erfolgt durch die Gerichte. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15028 2 3. Wie werden die Gerichtsurteile durch die öffentliche Hand aufbereitet und in maschinenlesbare Datenformate gebracht? Die Gerichtsentscheidungen liegen in elektronischer Form bei den Gerichten vor. 4. Welchen Stellen und Einrichtungen wurden Gerichtsurteile in anonymisierter und maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt? Über die Rechtsprechungsdatenbank NRWE werden die Gerichtsentscheidungen der nordrhein -westfälischen Gerichte der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 5. Zu welchen Konditionen wurden die maschinenlesbaren und anonymisierten Gerichtsurteile an Dritte weitergegeben? (bitte auflisten nach Dritten und vereinbarten Konditionen) In Nordrhein-Westfalen wurden drei juristische Fachverlage (Juris GmbH, Verlag C.H.Beck OHG, Wolters Kluwer Deutschland GmbH) aufgrund gegenseitig verpflichtender Verträge zwischen diesen und dem Land Nordrhein-Westfalen mit Entscheidungen beliefert. In Anbetracht des zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitrahmens können keine abschließenden Angaben zu den einzelnen Konditionen gemacht werden. Des Weiteren werden Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte beispielsweise durch folgende Institutionen / Behörden angefragt und diesen auch überlassen, - Bundesgerichtshof - Privatpersonen aus dem In- und Ausland - Firmen - Anwälte, Kanzleien - Behörden, Körperschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts - Gewerkschaften Sowohl für den privaten als auch für den gewerblichen Gebrauch ist der Abruf von Entscheidungen aus NRWE heraus kostenfrei, soweit der Abruf oder die Anforderung der Entscheidung im öffentlichen Interesse erfolgt. Ein solches ist in der Regel zu verneinen, wenn der Abruf zum Zwecke des Aufbaus einer eigenen kostenpflichtigen Entscheidungsdatenbank erfolgt oder die Entscheidung im Volltext zur Veröffentlichung in einer kostenpflichtigen Fachzeitschrift vorgesehen ist. Soweit ein öffentliches Interesse im vorstehend dargelegten Sinn nicht besteht, liegt ein Fall von Nr. 2001 KV JVKostG vor. In diesem Fall ist nach § 124 Satz 3 JustG Nr. 4 der Anlage 2 „Gebührenverzeichnis“ zu § 124 JustG NRW anzuwenden. Pro Entscheidung sind Kosten in Höhe von 12,50 € zu entrichten. Für Entscheidungen, die bereits in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht sind und deren beabsichtigte Nutzung nicht im öffentlichen Interesse liegt, fallen gemäß § 124 JustG NRW Nr. 2000 KV grundsätzlich Kosten in Höhe von 1,50 Euro pro Entscheidung an.