LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15033 09.05.2017 Datum des Originals: 09.05.2017/Ausgegeben: 12.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5840 vom 7. April 2017 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/14816 Förderung eines Monopols durch das Land NRW? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Gleichbehandlungsanspruch gebietet es, dass der Staat nicht einzelne Unternehmen bevorteilt während er andere diskriminiert. Er muss vielmehr sicherstellen, dass alle Unternehmen einen fairen und gleichen Zugang zu öffentlichen Daten und Informationen gewähren. Der Justizminister hat die Kleine Anfrage 5840 mit Schreiben vom 9. Mai 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. 1. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW in nachfolgend genannter oder ähnlicher Form vertraglich verpflichtet hat, einem privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen? („wichtige Gerichtsentscheidungen der Länder zu einem möglichst vollständigen und aktuellen Bestand in der juris-Rechtsprechung zentral zusammenzuführen und juris zur weiteren Verwertung zugänglich zu machen“) Die in der Frage des Abgeordneten zitierte Formulierung ist der Präambel des bundesweit ausgehandelten Rahmenvertrages mit der juris GmbH entnommen und ist nicht als Vertragspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestaltet. In Nordrhein-Westfalen wirkt sich die Zugänglichmachung von Gerichtsentscheidungen des Landes gegenüber der juris GmbH nicht als Förderung eines Monopols aus. Denn in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (NRWEntscheidungen; www.nrwe. de) stehen der Öffentlichkeit die Entscheidungen der Gerichte in Nordrhein-Westfalen im Volltext zur Verfügung. Die bei NRWE eingestellten Entscheidungen werden ausschließlich auf Grundlage der durch das Land Nordrhein- Westfalen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen automatisiert an private Unternehmen weitergeleitet. Eine unmittelbar begründete vertragliche Verpflichtung, einem LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15033 2 privaten Unternehmen bei dem Aufbau einer Datenbank zu helfen, besteht vor diesem Hintergrund nicht. 2. Mit welchen anderen Anbietern hat das Land NRW ähnliche Regelungen getroffen? Neben der juris GmbH werden der Verlag C.H. Beck oHG und die Wolters Kluwer Deutschland GmbH durch NRWE mit Entscheidungen automatisiert beliefert. 3. Ist es korrekt, dass sich das Land NRW verpflichtet hat, der juris GmbH unter Umständen Gerichtsentscheidungen kostenfrei zu Verfügung gestellt werden? Die Verfahrenspflegestelle NRWE stellt der juris GmbH die in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE eingestellten Entscheidungen ausschließlich unter den mit der juris GmbH ausgehandelten Vertragsbedingungen zur Verfügung. Die Verfahrenspflegestelle NRWE hat sich gegenüber der juris GmbH nicht verpflichtet, Gerichtsentscheidungen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die juris GmbH ist vielmehr Bestandteil der Vergütungsberechnung der zwischen dem Justizministerium und der juris GmbH abgeschlossenen Verträge. Hierzu erfolgen nähere Ausführungen zu Frage 5. Lediglich in dem Fall, dass Entscheidungen der nordrhein-westfälischen Gerichte anderweitig publiziert werden, ohne an juris geliefert worden zu sein, werden diese ohne Gebührenforderung auf Anforderung von juris von den Gerichten nachgeliefert. Über die in diesem Fall ebenfalls erfolgende Einstellung in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE ist die Entscheidung auch den zu Frage 2 genannten Anbietern zugänglich. 4. Welchen Dritten werden die aufbereiteten Gerichtsentscheidungen (anonymisiert und maschinenlesbar) kostenfrei zur Verfügung gestellt? Die nicht gewerbliche Nutzung der - durchweg anonymisierten - Entscheidungstexte im Internet (www.nrwe.de) ist in der Regel kostenfrei (§ 124 S. 2 Justizgesetz Nordrhein- Westfalen i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 2 Justizverwaltungskostengesetz). Gleiches gilt auch für die Nutzung im Rahmen einer wissenschaftlichen oder rechtsberatenden Tätigkeit, sofern eine Veröffentlichung oder Weiterveräußerung der abgerufenen Entscheidung im Volltext unterbleibt. Eine Zustimmung der Verfahrenspflegestelle NRWE ist für diese Nutzungen nicht erforderlich. 5. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ist das Land Nordrhein-Westfalen in Verträgen mit der juris GmbH eingegangen? Die Mitteilung von Vertragspflichten des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH erfolgt unter Berücksichtigung der in den Verträgen enthaltenen Vertraulichkeitsverpflichtungen, welche auch den Informationsanspruch eines Abgeordneten begrenzen. Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird dadurch begrenzt, dass sie als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG, vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 - 7/07- , juris, Rn. 248 m.w.N.).Von Bedeutung ist insoweit der durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15033 3 Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115,205 (230 f.)). Eine Weitergabe solcher Informationen ist nur dann zulässig, wenn sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit liegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. August 2008 - 7/07-, juris, Rn. 248 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann die Frage wie folgt beantwortet werden: Dem Land Nordrhein-Westfalen werden von juris die Nutzungsrechte an juristischen Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften nach Maßgabe der folgenden zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Verträge eingeräumt: 1. Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ durch die Justiz, die übrigen Ministerien des Landes sowie den Landtag, die Staatskanzlei und den Landesrechnungshof, 2. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Nutzungsberechtigung von Referendarinnen und Referendaren, 3. Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Nutzung des juris-Moduls „juris Basismodul Justiz“ betreffend die Online-Nutzung des juris-Moduls „juris Zusatzmodul Justiz horizontal“ durch die Justiz, 4. Verträge über die Nutzung verschiedener juris-Module durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Bereitstellung des „juris Fachportals Steuerrecht“, 5. Vertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der automatisierten Dokumentation der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung der Länder. Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus den Verträgen 1-4 ist die Zahlung eines Nutzungsentgeltes. Die Pflicht zur Zugänglichmachung wichtiger Gerichtsentscheidungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die juris GmbH ist Bestandteil der Vergütungsberechnung. Hauptleistungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Vertrag zu Ziffer 5. ist die Dokumentation der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung der Länder in aufbereiteter Form durch das OVG NW und Zurverfügungstellung an die juris GmbH zur Weiterverarbeitung. Sämtliche durch das OVG NW für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nordrhein-Westfalen dokumentierte Rechtsprechung wird auch der Rechtsprechungsdatenbank NRWE zur Verfügung gestellt, für die die Ausführungen zu den Fragen 1-4 gelten. Auskünfte zu den in den Vertragswerken zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der juris GmbH vereinbarten Preisen, Preisbestandteilen und Zahlungsbedingungen unterbleiben vor dem Hintergrund der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vertraulichkeitsverpflichtung. Vertragliche Vereinbarungen wie etwa Preise und Preisbestandteile und Zahlungsbedingungen stellen Geschäftsgeheimnisse dar (BVerfG, Urteil vom 21.Oktober 2014 - 2BvE 5/11 -, BVerGE 137, 185 ff, Rn. 82). Die juris GmbH hat aufgrund der unmittelbaren Konkurrenz zu anderen Anbietern juristischer online-Datenbanken ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Preisabsprachen. Einer Offenlegung hat die juris GmbH auf Nachfrage seitens des Justizministeriums nicht zugestimmt. Ein dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Interesse des Abgeordneten an der Offenlegung der Preishöhe und Preisgestaltung ist der Fragestellung nicht zu entnehmen. Auch die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der juris GmbH eingegangenen weiteren Nebenleistungspflichten können mangels Spezifikation eines entsprechenden Informationsinteresses des Abgeordneten nicht mitgeteilt werden. Die vollständige Offenlegung dieser Angaben liefe auf eine Vorlage der gesamten Vertragstexte hinaus, der die juris GmbH auf entsprechende Nachfrage nicht zugestimmt hat.