LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15043 22.05.2017 Datum des Originals: 19.05.2017/Ausgegeben: 26.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5845 vom 10. April 2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/14828 Entwicklung der Beförderungen in der Finanzverwaltung im Monat März 2017 – Wie sehen die Beförderungsentscheidungen des Finanzministers nach Beendigung der zurückliegenden und vor der nächsten Beförderungswelle aus? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Beförderungsstellen kommt innerhalb einer Verwaltung eine wichtige Bedeutung zu, um den leistungsorientierten Bediensteten im öffentlichen Dienst regelmäßig Aufstiegsperspektiven zu ermöglichen, das Personal an die Dienststelle zu binden, die Betroffenen zu motivieren und ihnen auch eine positive Entwicklung bei ihren eigenen Bezügen zu ermöglichen. Daher ist es wünschenswert, dass die Beförderungsstellen in den Ressortbereichen so bemessen sind und planungssicher ausgebracht werden, dass sie den leistungsbereiten Bediensteten kontinuierlich neue Entwicklungsmöglichkeiten bieten. Für die Finanzverwaltung ist dieser Aspekt besonders wichtig, da bei der aktuellen Arbeitsmarktlage derzeit vielfältige attraktive Wechseloptionen in die private Wirtschaft bestehen. Prinzipiell gilt, dass Beförderungen im Hinblick auf Eignung, Leistung und Befähigung dem Leistungsgrundsatz unterliegen. Einem Bediensteten wird demnach eine neue berufliche Funktion zugetraut, wenn er sich auf seiner bisherigen Position bewährt hat. Der sogenannte Bewährungsaufstieg ist im Öffentlichen Dienst die Bezeichnung für die Einreihung in eine höhere Laufbahngruppe oder für eine Höhergruppierung bei Angestellten, wenn sich jeweils der Betroffene den Anforderungen der bisherigen Position gewachsen gezeigt hat. Jegliche Beförderung ist jedoch stets abhängig von einer freien und besetzbaren avisierten Planstelle. Beförderungen unterliegen in der Regel der Mitbestimmung des Personalrates. Seit dem 1. Juli 2016 bestimmt ferner eine deutlich verschärfte Frauenquote die Beförderungsoptionen für die Landesbediensteten, die sogar vorsieht, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe eine leistungsschlechtere Frau einem leistungsbesseren Mann vorzuziehen ist. Diese Abkehr vom Leistungsprinzip und Beamtenrecht hält die FDP-Landtagsfraktion für verfassungswidrig und für in hohem Maße demotivierend für die davon nachteilig betroffenen männlichen Beamten. Die neuen Vorschriften enthält das sogenannte Dienstrechtsmodernisierungsgesetz. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15043 2 Die Rechtsauffassung der FDP-Landtagsfraktion haben in den letzten Wochen bereits alle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen und unlängst auch des Oberverwaltungsgerichts Münster explizit bestätigt. In allen zugrundeliegenden Fällen haben sich diskriminierte Männer gegen die Bevorzugung von leistungsschlechteren weiblichen Kolleginnen gewandt. Mit Erfolg: Die Verfassungswidrigkeit der hoch umstrittenen rot/grünen Neuregelung zur Frauenquote ist bislang von allen damit befassten Gerichten in unserem Bundesland bestätigt worden. In den letzten Wochen haben verständlicherweise bereits 85 Landesbeamte Rechtsmittel gegen ihre neue Benachteiligung eingelegt, und weitere dürften zeitnah folgen. Aus diesem Grunde wirbt die FDP-Landtagsfraktion bei allen anderen Fraktionen im Landtag bereits seit etlichen Monaten um Einleitung eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster. Das Vorhaben ist soeben zustande gekommen, da erfreulicherweise nun auch die Abgeordneten der CDU dieses Vorgehen unterstützen, um das formal notwendige Quorum von einem Drittel der Mitglieder des Landtags zu erreichen. Nachdem bereits im Zusammenhang mit der Einführung der rot/grünen Frauenquote Mitte 2016 für Finanzverwaltung und Polizei jeweils eine große Beförderungswelle im Umfang von rund 1.500 bzw. 2.200 Beförderungen beschlossen worden ist, möchte der Finanzminister nun unmittelbar vor der Landtagswahl die Klagewelle mit einer nächsten Massenbeförderung weiter eindämmen. Die Rheinische Post berichtet am 18. März 2017 das, was die offizielle Verlautbarung der Landesregierung verschweigt: Klagen männlicher Finanzbeamter gegen die diskriminierende Frauenquote seien dadurch gegenstandslos geworden. 144 Männer kämen laut Finanzministerium nun in den Genuss der höheren Besoldung, die durch die neue Frauenquote sonst erst später oder gar nicht befördert worden wären. Wenige Tage vor der Landtagswahl werden 900 Beamte hochgestuft, die laut Finanzministerium angeblich zur einen Hälfte männlich, zur anderen Hälfte weiblich sind. Den Betroffenen und der Landesregierung selbst sollte dabei stets bewusst sein, dass jede Beförderungswelle, die das Problem der verfassungswidrigen Frauenquote nicht beseitigt, immer nur für einen kurzen Zeitraum eine Atempause verschafft, da gerade bevorstehenden Beförderungskandidaten aktuell geholfen wird. Das strukturelle Problem ändert sich dadurch aber ausdrücklich nicht. Schon in kurzer Zeit rücken nach der nächsten Beurteilungsrunde nämlich von unten weitere Kandidaten nach, bei denen dann diese Auseinandersetzungen von vorne beginnen. Ferner sorgt es in den aktuell nicht von einer Massenbeförderung begünstigten Ressorts für großen Unmut, wenn in anderen Ressortbereichen Beförderungsperspektiven gefunden werden , an denen man im eigenen Tätigkeitsbereich nicht partizipiert. Immer mehr Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen erwarten die umgehende Abschaffung der unhaltbaren Frauenquote, um endlich landesweit für Gerechtigkeit zu sorgen. Jeweils zum 15. eines Monats werden für alle rund 26.000 Bediensteten in der nordrheinwestfälischen Finanzverwaltung mittels Intranet die monatlich neuen Beförderungstabellen sichtbar publiziert. Die Daten sind bei der Verwaltung gespeichert und deshalb problemlos ohne einen größeren Arbeitsaufwand abrufbar. Der Landtag hat einen parlamentarischen Auskunftsanspruch , die Beförderungspolitik des Finanzministers nachvollziehen zu können. Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 5845 mit Schreiben vom 19. Mai 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15043 3 Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat eine Stärkung der Finanzverwaltung beschlossen. Sie verbessert so die Beförderungsmöglichkeiten für die Beschäftigten in Finanzämtern, Steuerfahndung und Betriebsprüfung und erhöht damit die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzverwaltung auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Künftig sollen zehn statt acht Prozent der Beschäftigten in eine A-13-Position gelangen können und bis zu 25 statt 20 Prozent auf eine Stelle, die mit A12 besoldet wird. Mit ihrer Entscheidung kommt die Landesregierung auch einem Beschluss der Fraktionen von SPD, CDU, Bündnis90/Die Grünen und FDP im Landtag nach, die Finanzverwaltung attraktiver zu machen. Künftig können insgesamt 35 Prozent der Beamtinnen und Beamten die Besoldungsstufen A12 und A13 erreichen, zuvor waren es 28 Prozent. Da der Fragesteller in seiner Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage überwiegend seinen Vortrag aus den vorherigen Kleinen Anfragen wiederholt, verweise ich im Übrigen auf die Vorbemerkungen der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen 5103 (LT-Drs. 16/13115), 5104 (LT- Drs. 16/13116), 5179 (LT-Drs. 16/13380), 5299 (LT-Drs. 16/13678), 5437 (LT-Drs. 16/14045), 5485 (LT-Drs. 16/14143) , 5614 (LT-Drs. 16/14286) und 5670 (LT-Drs. 16/14373). 1. Wie sieht im Einzelnen die detaillierte monatliche Beförderungstabelle für den Monat März 2017 bei der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung vollständig aus? (bitte einfach die im Intranet verfügbare Tabelle 1:1 als Anlage zur Antwort beifügen ) Die Antwort auf die Frage 1 ergibt sich aus der Anlage 1. 2. Wie viele von allen tatsächlich im Monat März 2017 beförderten Bediensteten in der Finanzverwaltung sind, jeweils differenziert nach den einzelnen Besoldungen von A 6 bis A 16 Z, jeweils weiblich bzw. männlich gewesen? (bitte alle Angaben in absoluten Zahlen) Die nachfolgende Übersicht enthält die Anzahl der beförderten Frauen und Männer in den einzelnen Besoldungsgruppen im Bereich der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter für den Monat März 2017. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15043 4 Besoldungsgruppe Frauen Männer Laufbahngruppe 1.1 - - Laufbahngruppe 1.2 11 6 A 6 - A 7 - - A 7 - A 8 - - A 8 - A 9 - - A 9 - A 9 Z 11 6 Laufbahngruppe 2.1 90 47 A 9 - A 10 70 31 A 10 - A 11 20 16 A 11 - A 12 - - A 12 - A 13 - - A 13 - A 13 Z - - Laufbahngruppe 2.2 2 9 A 13 - A 14 - 8 A 14 - A 15 - 1 A 15 - A 16 1 - A 16 - A 16 Z 1 - 3. In jeweils wie vielen Fällen ist es seit dem 1. Juli 2016 bis heute, differenziert nach den einzelnen Ressorts (jeweils inklusive aller nachgelagerten Behördenbereiche ), zu einer Anwendung der Härtefallklausel nach § 19 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz LBG, gekommen? (Angaben also für die Grundgesamtheit aller davon betroffenen Landesbediensteten erbeten) 4. In wie vielen Fällen haben nordrhein-westfälische Landesbeamte bis Ende des ersten Quartals 2017, differenziert nach den davon betroffenen Ressorts, ursprünglich einmal Rechtsmittel im Zusammenhang mit der neuen Frauenquote bei Personalentscheidungen eingelegt? (absolute Anzahl aller irgendwann eingereichten Rechtsmittel erbeten, inklusive aller Fälle von späteren Rücknahmen bei Abhilfe und Kostenerstattung) Die Fragen 3 und 4 werden zusammen beantwortet. Die Antwort auf die Fragen 3 und 4 ergibt sich aus der Anlage 2. 5. Wie sehen jeweils für die einzelnen Ressorts (inklusive aller nachgelagerten Behörden ) die Ganzjahreswerte der männlichen bzw. weiblichen Beförderungen nach jeweiliger Besoldungsgruppe analog LT-DS 16/13678 (Antwort auf Frage 5) aus, die bislang nur für das erste Quartal 2016 öffentlich bekannt sind? Die Antwort auf die Frage 5 ergibt sich aus der Anlage 3. f007101 Schreibmaschinentext Anlage 1 Anlage 2 zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 5845 – LT Drs. 16/14828 Frage 3 Anzahl der Anwendungsfälle der Härtefallklausel nach § 19 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz LBG in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 10.04.2017 Frage 4 Wie viele Verfahren sind in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.03.2017 im Zusammenhang mit § 19 Abs. 6 LBG anhängig gewesen bzw. nach wie vor anhängig? StK - - MSW keine Angabe* 2 Eilverfahren FM 32 16 (davon 9 Eilverfahren und 7 Eil- und Klageverfahren) MWEIMH - - MIK 1** 70 (davon 26 Eilverfahren, 2 Klageverfahren und 42 Eil- und Klageverfahren) MAIS - - JM 5 3 (davon 1 Eilverfahren und 2 Eil- und Klageverfahren) MKULNV - - MBWSV - - MIWF - - MFKJKS - - MGEPA - - * In der zur Verfügung stehenden Zeit war eine manuelle Auswertung der Beförderungsverfahren mit Blick auf die bezeichnete Härtefallregel nicht möglich. ** * Die erbetenen Daten zur Laufbahngruppe 2.1 sind nicht automatisiert abrufbar. Eine Erhebung der Daten wäre nur mit hohem Verwaltungsaufwand, durch die Abfrage aller 47 Kreispolizeibehörden sowie der drei Landesoberbehörden, möglich. In der zur Bearbeitung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit war eine solche Datenabfrage und -auswertung nicht möglich. Aus diesem Grund wurden nur die Zahlen für die Laufbahngruppe 2.2 angegeben, da diese dem MIK NRW aufgrund seiner eigenen Zuständigkeit vorliegen.