LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15054 23.05.2017 Datum des Originals: 19.05.2017/Ausgegeben: 29.05.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5863 vom 11. April 2017 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/14846 Mietverträge für Landesasylunterkünfte – Angemessenheit der Mietkosten? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In der Antwort der Landesregierung - Drucksache 16/14529 - vom 17.03.2017 zu meiner Kleinen Anfrage „Kosten für Asylunterkünfte in Nordrhein-Westfalen“ wurden erstmals Angaben zu den Mietverträgen offenbart, die die Landesregierung für die Anmietung von Objekten für Landesasylunterkünfte getroffen hat. Demnach entstehen durch die Anmietung von Objekten für die Unterbringung von Asylbewerbern jährliche Kosten in Höhe von rd. 43 Millionen Euro. Bei den rund 70 Verträgen für Landesunterkünfte hat die Landesregierung zum Teil langfristige Anmietungen vereinbart, so z.B. in Neuss bis zum 31.01.2042, in Essen (EAE) bis zum 31.12.2041, in Möhnesee (ZUE) bis zum 31.08.2035 und in Weeze (ZUE) bis zum 28.02.2027. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5863 mit Schreiben vom 19. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Im Jahr 2015 hat Nordrhein-Westfalen rund 330.000 Flüchtlinge zumindest kurzfristig unterbringen müssen. Um die Aufnahme und Unterbringung sicherzustellen, wurden die Kapazitäten innerhalb weniger Monate von rund 14.000 Plätzen im Juli 2015 auf über 85.000 Plätze in rund 300 Einrichtungen bis Ende 2015 erhöht. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15054 2 Nordrhein-Westfalen hat bereits zeitnah auf den anschließenden Rückgang der Zugangszahlen reagiert. Von den ehemals über 85.000 Plätzen wurden zwischenzeitlich über 50.000 Plätze wieder abgebaut. Vor dem Hintergrund der bestehenden stabilen Zugangssituation wurden die Kapazitätsziele für das Asylsystem zuletzt mit Erlass vom 23. Dezember 2016 angepasst. Derzeit ist davon auszugehen, dass ein Regelsystem mit rund 40.000 Plätzen ausreichend sein wird. Von diesen Plätzen sollen zukünftig ca. 25.000 Plätze aktiv betrieben werden. Ziel ist weiterhin ein regional ausgewogenes und wirtschaftliches System, das sich flexibel auf Veränderungen einstellen kann und das deshalb neben aktiv betriebenen Unterbringungsplätzen Stand-By-Plätze und Reserveflächen vorsieht. Damit trifft das Land Vorsorge, um auch bei steigenden Asylbewerberzahlen die Aufnahme von Flüchtlingen ohne Belastung der Kommunen sicherstellen zu können. 1. In welcher Art und Weise hat das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Anmietung von Liegenschaften für die Flüchtlingsunterbringung eine Prüfung der Angemessenheit der Mieten vorgenommen? Die Prüfung der Angemessenheit ist zwingend nach der LVO vorgegeben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der vereinbarten Mietzahlungen oder auch bei der Beurteilung, ob die Laufzeit eines Mietvertrages gerechtfertigt ist, sind immer auch notwendige Investitionskosten zu berücksichtigen. Miethöhe und Dauer des Mietvertrages stehen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zueinander. Kürzere Verträge führen in der Regel zu höheren monatlichen Mietzahlungen, da die Investitionskosten in einem kürzeren Zeitraum umgelegt werden müssen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 5554 (LT-Drs. 16/14529) und auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Nach welchen Regelungen richtet sich die Prüfung der Angemessenheit? Die Prüfung der Angemessenheit richtet sich nach den Regelungen des § 7 Landeshaushaltsordnung (LHO). 3. Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit, gegebenenfalls festgestellte Überzahlungen zurück zu fordern? Festgestellte Überzahlungen werden im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zurückgefordert oder mit ausstehenden Zahlungen verrechnet. 4. Sind derartige Forderungen heute schon bekannt oder festgestellt? 5. In welcher Höhe erwartet die Landesregierung Rückforderungen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Im Rahmen der Anmietung von Liegenschaften zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern durch das Land Nordrhein-Westfalen wurden bislang keine derartigen Forderungen festgestellt.