LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1506 22.11.2012 Datum des Originals: 21.11.2012/Ausgegeben: 27.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 576 vom 18. Oktober 2012 des Abgeordneten Dr. Stefan Berger CDU Drucksache 16/1161 Leistungsgerechte Besoldung von Professoren – Planungen der Landesregierung Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung hat die Kleine Anfrage 576 mit Schreiben vom 21. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Februar 2012 die W-Besoldung in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, besteht auch in Nordrhein-Westfalen Handlungsbedarf. Der Kostenumfang – so der Entwurf der Landesregierung – beträgt rund 18 Mio. Euro, die sich in den Folgejahren erhöhen werden und nicht ermittelbar seien. Der Entwurf der Landesregierung sieht die Erhöhung des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W2 um 690 Euro, in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro vor. Die Erhöhungsbeträge sollen auf Berufungs- und Leistungsbezüge angerechnet werden. Lediglich bis zu 150 Euro sind von einer Anrechnung ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund einer leistungsorientierten Besoldung, wirkt sich dieser Weg stark demotivierend aus, da bisher erreichte Leistungszulagen einfach mit der Erhöhung des Grundgehalts verrechnet werden. Daneben reduziert sich die Gesamtbudget und damit mögliche zukünftige Zulagen, wenn die vorgesehenen 18 Mio. Euro durch die Hochschulen selbst aufzubringen sind. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1506 2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Ausführungen beziehen sich auf die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 1 Hochschulgesetz) und Kunsthochschulen des Landes (§ 1 Kunsthochschulgesetz). 1. Wie viele W 2- und W 3-Professorenstellen gibt es in Nordrhein-Westfalen (bitte nach Besoldungsstufen getrennt darstellen)? Im Entwurf des Haushaltsplans 2012 sind in den Stellenübersichten für Beamtinnen und Beamte der Hochschulen in Trägerschaft des Landes (sogenannte Nominalstellen) insgesamt 2.723 W 3- und 4.510 W 2-Nominalstellen ausgewiesen. Darüber hinaus weisen die Stellenpläne der staatlichen Kunsthochschulen insgesamt 141 W 3- und 161 W 2-Planstellen aus. Die W 3-Stellen für hauptamtliche Mitglieder der Hochschulleitungen sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Seit Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes 2007 können die Universitäten und Fachhochschulen in eigener Zuständigkeit u. a. zusätzliche W 3- und W 2-Stellen schaffen. In welchem Umfang die Hochschulen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist nicht bekannt . Eine Meldepflicht besteht diesbezüglich nicht. 2. Wie hoch ist die für die Auszahlung der Leistungsprämie für W 2/W 3- Professuren verfügbare finanzielle Summe ab dem 1. Januar 2013 insgesamt? Diese Frage kann nicht beantwortet werden. Die Hochschulen entscheiden eigenverantwortlich über Umfang und Höhe der von ihnen gewährten Leistungsbezüge. Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus bereiten Mitteln der Hochschulen. Sie tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird. Dem Land entstehen durch die Gewährung von Leistungsbezügen keine zusätzlichen Kosten . Ob und inwieweit sich zukünftig Änderungen ergeben, kann zurzeit nicht abgesehen werden. 3. Von welcher durchschnittlichen Höhe einer monatlichen Leistungsprämie pro W 2/W 3-Professorenstelle geht die Landesregierung aus? Aufgrund der alleinigen Zuständigkeit der Hochschulen in Bezug auf die Gewährung von Leistungsbezügen – siehe Antwort auf Frage 2 – ist die durchschnittliche Höhe der von den Hochschulen gezahlten Leistungsprämien nicht bekannt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1506 3 4. Wie geht die Landesregierung mit W-Professoren um, die in der Vergangenheit bereits Widerspruch gegen die bisherige Besoldung eingelegt haben? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist gegen das Land Hessen ergangen. Diesem wurde aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen spätestens bis zum 01.01.2013 zu treffen. In der Vergangenheit eingelegte Widersprüche begründen nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und der übrigen Länder außerhalb Hessens keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung, da für eine höhere Besoldung keine Anspruchsgrundlage in den geltenden Besoldungsgesetzen gegeben ist.