LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15072 26.05.2017 Datum des Originals: 24.05.2017/Ausgegeben: 31.05.2027 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5887 vom 18. April 2017 des Abgeordneten Ralf Witzel FDP Drucksache 16/14885 Auswirkungen von Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) sowie Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) – Wie viele Bedienstete sind in Nordrhein-Westfalen für anderweitige Aufgaben wie beispielsweise Personalvertretungsarbeit oder noch weitere Belange vom Dienst freigestellt? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage In diesen Wochen hat der Fall des jahrelangen arbeitslosen Einkommens eines Gewerkschaftsfunktionärs bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Soweit bislang bekannt ist, hat der Landesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft NRW über etliche Jahre Bezüge vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten, obwohl er keinen aktiven Dienst als Polizeibeamter mehr ausgeübt hat. Die politische wie juristische Aufarbeitung der Vorgänge ist inzwischen angelaufen, wird nach Darstellung des Innenministers jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Unabhängig vom vorstehend angesprochenen Fall gibt es verschiedene Möglichkeiten und Gründe für Beamte, sich zeitweise oder dauerhaft vom aktiven Dienst befreien zu lassen. Diese sind im Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) sowie in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW) geregelt. Wenn ein Beamter beispielsweise einer Personalratstätigkeit nachkommt, enthält das LPVG NRW – wie im Übrigen auch die entsprechenden Gesetze im Bund und der anderen Bundesländer – Freistellungsvorschriften, die einen Freistellungsumfang bis zu einhundert Prozent ermöglichen. Der in einen Personalrat gewählte Beamte bleibt dann aber üblicherweise auch in seiner geänderten Funktion rechtlich ein Teil seiner Dienststelle, nimmt also nur andere Aufgaben wahr. Für die Ausübung gewerkschaftlicher Aufgaben wird den betroffenen Beamten hingegen nach FrUrlV NRW in der Regel nur wenige Tage Urlaub gewährt, wenn diese beispielsweise an Tarifverhandlungen teilnehmen. Auch der Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15072 2 Zwecke im Hochschulbereich oder die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendhilfe ist neben anderen Gründen für Sonderurlaube im Gesetz geregelt. In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 2011 das LPVG dahingehend verändert, dass seither deutlich mehr Beschäftigte des Landes für Tätigkeiten in der Personalvertretung vom Dienst freigestellt sind. Nach Aussagen der amtierenden Landesregierung wurde die gestiegene Zahl an Freistellungen im Wesentlichen nicht durch eine wachsenden Anzahl an Planstellen kompensiert, ein sich ergebender Mehrbedarf sei vielmehr durch die Ressorts im Rahmen der Personalausgabenbudgetierung aufzufangen (vgl. LT-Vorlage 15/730). Neben diesen Freistellungen nach LPVG hat es in der Vergangenheit darüber hinaus aber offenbar auch für einige Gewerkschaftsvertreter eine Freistellung vom Dienst gegeben. Für eine Teilmenge dieser Personen wurde – ähnlich wie bei Freistellungen nach dem LPVG – weiterhin Bezüge gezahlt. Vor dem Hintergrund der Personalknappheit in einigen Ressorts in Nordrhein-Westfalen ist eine umfassende und transparente Bestandsaufnahme sämtlicher aktueller Freistellungen von Bediensteten des Landes Nordrhein-Westfalen von Interesse für das Parlament. In den bisherigen Ausschusssitzungen des Landtags konnte der Sachverhalt nicht zufriedenstellend oder auch nur annähernd vollständig aufgeklärt werden. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5887 mit Schreiben vom 24. Mai 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. 1. Wie hoch ist die Anzahl der Freistellungen nach LPVG in Vollzeitstellenäquivalenten differenziert nach den einzelnen Ressorts, jeweils jährlich in den Jahren 2011 bis 2016 gewesen? 2011 2012 2013 2014 2015 2016 FM 114,58 164,46 168,38 165,4 160,8 162,55 JM 116,21 126,47 130,63 130,59 131,37 130,56 MAIS 2 2,60 2,60 2,1 2,1 2,1 MBWSV - * 0,7 0,7 0,7 22,38 0,7 MFKJKS 0,29 1,79 1,79 1,79 1,79 1,29 MGEPA 1 1 1,3 1,3 1,3 1,8 MIK 147,24 165,56 165,75 166,31 164,75 171,84 MIWF 1,5 1,5 2 2 2,6 2,25 MKUNLV 7,4 7,3 6,8 7,8 7,8 9 MSW 445,71 513,49 475,04 468,50 475,25 477,35 MWEIMH - * 4,75 5,5 5,25 5,25 5,25 StK 1 1 1 1 1 1 * Die Lieferung der abgefragten Daten zum Stichtag 31.12.2011 ist wegen der im Jahr 2012 erfolgten Umressortierung leider nicht möglich. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15072 3 2. Wie hoch ist die Anzahl der von Freistellungen nach LPVG partizipierenden Personen, differenziert nach den einzelnen Ressorts, jeweils jährlich in den Jahren 2011 bis 2016 gewesen? (bitte Nennung der Personenzahl aller auch nur von teilweiser Freistellung Betroffenen) 2011 2012 2013 2014 2015 2016 FM 298 406 423 413 409 401 JM 356 375 397 393 398 396 MAIS 2 4 4 4 4 4 MBWSV - * 2 2 2 33 2 MFKJKS 1 3 3 3 3 2 MGEPA 1 1 2 2 2 3 MIK 227 256 257 249 249 273 MIWF 4 2 2 2 3 3 MKUNLV 13 14 10 11 11 13 MSW 1251 1360 1267 1257 1260 1251 MWEIMH - * 13 13 12 11 11 StK 1 1 1 1 1 1 * Die Lieferung der abgefragten Daten zum Stichtag 31.12.2011 ist wegen der im Jahr 2012 erfolgten Umressortierung leider nicht möglich. 3. Wie hoch ist der offiziell bewilligte Freistellungsumfang in Vollzeitäquivalenten für gewerkschaftliche oder sonstige Tätigkeiten außerhalb der LPVG-Freistellungen, differenziert nach den einzelnen Ressorts, jeweils jährlich in den Jahren 2011 bis 2016 gewesen? (Freistellungen mit Fortzahlung der Bezüge) Eine umfassende Erfassung aller denkbaren Fallkonstellationen ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar. Die Beantwortung würde unter anderem die händische Auswertung aller Personalakten und ggf. weiterer Sachakten erfordern. Dies wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und war in der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie viele Fälle nicht offiziell bewilligter teilweiser oder vollständiger „de facto- Freistellungen“ für gewerkschaftliche oder sonstige Tätigkeiten außerhalb der LPVG-Freistellungen hat es, differenziert nach den einzelnen Ressorts, jeweils jährlich in den Jahren 2011 bis 2016 gegeben? Die Landesregierung praktiziert nach aktuellem Stand keine längerfristigen (Teil-) Freistellungen oder (Teil-) Beurlaubungen mit Vergütung oder Besoldung außerhalb des Landespersonalvertretungsgesetzes für gewerkschaftliche Tätigkeiten (siehe Antwort zur Kleinen Anfrage 5674, Drs. 16/14864). LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15072 4 5. Wie hoch ist der Freistellungsumfang nach LPVG in den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, jeweils jährlich in den Jahren 2011 bis 2017 gewesen? Für den Bereich der Kommunalverwaltungen liegen keine Daten zum Freistellungsumfang nach LPVG in Nordrhein-Westfalen vor. Die Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer durch Grundgesetz und Landesverfassung gewährten Kommunalen Selbstverwaltung eigenständig über den Freistellungsumfang nach dem LPVG. Sie sind demnach auch gegenüber der Landesregierung nicht berichtspflichtig. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war eine Abfrage bei allen 96 Sparkassen in NRW, durch die Sparkassenverbände, nicht möglich. Die Angaben für die Sparkassenverbände sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Es wurden die Personenzahlen zugrunde gelegt. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Sparkassenakademie NRW 0 0 0 0 LBS West 2 2 2 2 2 2 2 Sparkassenverbände NRW (RSGV) 0 0 0 0 0 0 0 Sparkassenverbände NRW (SVWL) 0 1 1 0 0 0 0 Sparkassen NRW k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. Die Zahlen der unter der Aufsicht des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Durch die Verteilung der Freistellungen auf mehrere Beschäftigte weichen hier Personenzahlen und Vollzeitäquivalente zum Teil stark voneinander ab. Zur Klarstellung wurden deshalb zusätzlich die Vollzeitäquivalente in Klammern dargestellt: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Hochschulen 125 (78,08) 174 (99,71) 182 (101,46) 183 (101,06) 182 (101,62) 201 (110,51) Universitätsklinika 32 (29,91) 51 (45,98) 58 (47,06) 57 (47,51) 60 (49,57) 62 (52,24) Studierendenwerke 13 (11,3) 15 (13,3) 15 (13,3) 14 (11,75) 15 (12,3) 18 (13,8) Im Landesbetrieb Straßenbau NRW liegt die Zuständigkeit für die einzelnen Freistellungen bei den dezentralen Niederlassungen. In der Kürze der Zeit war eine Erhebung der Daten bei allen Niederlassungen nicht möglich.