LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15087 31.05.2017 Datum des Originals: 31.05.2017/Ausgegeben: 06.06.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5907 vom 25. April 2017 des Abgeordneten Hendrik Wüst CDU Drucksache 16/15017 Bürokratieabbau: Warum wenden die Eichbehörden in Nordrhein-Westfalen § 37 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz nicht an? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage § 37 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz (MessEG) ermöglicht es den Eichbehörden, bei der Eichung vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen. Die Vorschrift dient der Verfahrensökonomie und soll Eichbehörden sowie Hersteller und deren Kunden von unnötigem Aufwand bei der Eichung von Messgeräten entlasten. In letzter Zeit häufen sich jedoch die Beschwerden von Messgerätherstellern, dass die Eichbehörden in Nordrhein-Westfalen § 37 Abs. 3 MessEG nicht anwenden, wodurch sich der Aufwand für Eichbehörden, Hersteller und Kunden unnötig erhöhen würde. Die Eichbehörden in Nordrhein-Westfalen sollen aktuell die Verwendung eingereichter Prüf- und Untersuchungsergebnisse bei der Bearbeitung von Eichanträgen verweigern. Da die Zurückweisung der eingereichten Unterlagen ohne jede nähere Begründung erfolgen soll, liegt nach Ansicht der Hersteller ein Ermessensfehlgebrauch der Eichämter vor. Dies könne nur auf entsprechende Anweisung des Landes zurückzuführen sein. Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 5907 mit Schreiben vom 31. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Landesregierung Bei der zitierten Rechtsvorschrift handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, welche die Eichbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen in jedem Einzelfall vor Ort ausüben. Der Landesregierung liegt lediglich die Einlassung eines Messgeräteherstellers vor. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15087 2 1. Hat die Landesregierung gegenüber den Eichbehörden in Nordrhein-Westfalen einen Anwendungserlass zu § 37 Abs.3 MessEG erteilt? 2. Wenn ja: Welchen Inhalt hat der Erlass? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Nein. Die Landesregierung hat weder einen Erlass noch eine Handlungsempfehlung dazu ausgegeben. 3. Wenn Nein: Wie erklärt sich die Landesregierung, dass die Eichbehörden in Nordrhein-Westfalen eine Anwendung von § 37 MessEG aktuell ablehnen? Die Eichbehörde Nordrhein-Westfalens – wie auch die anderer Bundesländer – lehnt die Anwendung des § 37 Abs. 3 MessEG nicht ab. Die Eichbehörden berücksichtigen aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse, soweit dies im Einzelfall angezeigt erscheint. Eine Ablehnung der Anwendung des § 37 MessEG durch den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW hat es bislang nicht gegeben und gibt es auch aktuell nicht. 4. Wie hat sich das Land bisher in der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen der Länder (AGME) zur Anwendung des § 37 Abs.3 MessEG eingelassen? 5. Welche Empfehlungen hat die AGME zur Anwendung des § 37 Abs. 3 MessEG bislang ausgesprochen? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME) ist ein Gremium der Bundesländer, in dem fachliche und rechtliche Themen des Eichvollzugs im Interesse einer bundeseinheitlichen Verfahrensweise im Sinne der Schutzziele und des Zwecks der Norm behandelt werden. Die Länder, auch Nordrhein-Westfalen, sind sich ihrer Verpflichtung zur Ermessensausübung bewusst. Der Gesetzgeber ermöglicht eine Berücksichtigung. Weder die pauschale Anerkennung aller fremdbestimmter Prüf- und Untersuchungsergebnisse noch die unbegründete Ablehnung aller fremdbestimmter Prüf- und Untersuchungsergebnisse wäre rechtmäßig. In diesem Sinne wird die AGME zu § 37 Abs.3 MessEG eine Empfehlung an die Vollzugsbehörden herausgeben, in der die Verantwortung hinsichtlich der im Einzelnen zu treffenden Ermessensentscheidung erläutert wird. Es wird davon ausgegangen, dass diese Hinweise in der nächsten AGME-Sitzung verabschiedet und noch vor der Sommerpause veröffentlicht werden.