LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15093 31.05.2017 Datum des Originals: 31.05.2017/Ausgegeben: 06.06.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5895 vom 20. April 2017 des Abgeordneten Gregor Golland CDU Drucksache 16/14961 (Neudruck) Schwierige Anerkennung von Dienstunfällen bei der Polizei? Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Polizeibeamte/innen in NRW unterliegen der sogenannten Freien Heilfürsorge. Behandlungskosten werden ähnlich eines „normalen Kassenpatienten“ vom Land NRW übernommen, vergleichbar mit der Regelung bei Soldaten. Erleidet ein Polizeibeamter einen Dienstunfall, hat dieser bei einer notwendigen stationären Behandlung einen Anspruch auf Unterbringung im Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Hierdurch kommt der Dienstherr grundsätzlich seiner besonderen Fürsorgepflicht für seine sich im Dienst verletzten Beamtinnen und Beamten nach. Was sich in der Theorie gut anhört, führt in der Praxis regelmäßig zu Problemen. Die o.g. Leistungen erhält der/die Verletzte jedoch nur, wenn zuvor das schädigende Ereignis als Dienstunfall anerkannt wurde. Hierzu holen sich die Behörden regelmäßig ein Votum des zuständigen Polizeiarztes ein. Neben der ohnehin miserablen personellen Situation im Bereich des polizeiärztlichen Dienstes, funktioniert die Anerkennung von Dienstunfällen regelmäßig nicht, wenn z.B. ein Unfall außerhalb der „normalen Bürodienstzeit“ erfolgt. Verletzt sich z.B. ein Beamter in Folge eines Verkehrsunfalles bei einer Sonder-/Wegerechtsfahrt schwer, ist dies genauso ein Dienstunfall, als wenn eine Beamtin nach einem tätlichen Angriff eines Rechtsbrechers stationär zu behandelnde Verletzungen erleidet. Hier muss durch die Betroffenen im Krankenhaus trotz der im Einzelfall erheblichen Verletzung deutlich artikuliert bzw. entschieden werden, ob die o.g. Wahlleistungen in Anspruch genommen werden soll oder nicht. Oftmals dauert es jedoch Monate, manchmal sogar Jahre bis ein solch schädigendes Ereignis als Dienstunfall anerkannt wird. So lange kann niemand warten. Die betroffenen Beamten/innen tragen demnach regelmäßig das Kostenrisiko oder verzichten auf die ihnen LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15093 2 zustehenden Leistungen aus Angst heraus, die durch die Inanspruchnahme der Besserbehandlung entstehenden Zusatzkosten nicht bewältigt zu bekommen. Dies führt die im Beamtenstatusgesetz geregelte Fürsorgepflicht regelmäßig ad absurdum. Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5895 mit Schreiben vom 31. Mai 2017 namens der Landesregierung beantwortet. 1. Verletzt der Dienstherr durch die oftmals langen Wartezeiten auf die Anerkennung eines Dienstunfalles möglicherweise regelmäßig die ihm obliegenden Fürsorgepflichten aus dem Beamtenstatusgesetz? 2. Wieso erlässt das zuständige Ministerium keine landeseinheitliche Regelung, die das Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen beschleunigt? Frage 1 und Frage 2 werden gemeinsam beantwortet. Erkenntnisse über die Dauer von Anerkennungsverfahren bei Dienstunfällen liegen dem MIK nicht vor. Die ärztliche Versorgung ist aber in jedem Falle sichergestellt. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten gilt in NRW die Besonderheit, dass die Übernahme sämtlicher Krankenkosten ohnehin durch die Leistungen der freien Heilfürsorge gewährleistet ist. Auch im Rahmen der Freien Heilfürsorge können weitergehende Leistungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist. Ebenso sind etwaige Folgekosten für den Aufenthalt in einem Sanatorium , einem Kurkrankenhaus oder für eine Heilkur durch die Freie Heilfürsorge voll gedeckt. Bereits die Gewährung der Freien Heilfürsorge ist Ausdruck einer besonderen Fürsorge des Dienstherrn gegenüber den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten. Die bei anerkannten Dienstunfällen darüber hinaus möglichen zusätzlichen Ansprüche auf Grundlage der Heilverfahrensverordnung, insbesondere Wahlleistungen im Krankenhaus, haben auf die ärztliche Erst-Versorgung bei Dienstunfällen keinen Einfluss. Demzufolge wird eine Notwendigkeit zur Änderung des derzeitigen Verfahrens nicht gesehen. 3. Wieso wird in der Wartezeit bis zur Anerkennung nicht zumindest die Inanspruchnahme der Krankenversorgung unbürokratisch gewährleistet? Die ärztliche Versorgung von Verunfallten ist unabhängig vom Versicherungsstatus immer sichergestellt . 4. Wieso werden nicht Kompetenzen auf den Polizeibeamten vom Dienst (PvD) delegiert , der in eindeutigen Fällen einen Dienstunfall zumindest vorläufig anerkennen kann, um den betroffenen Beamten, die ihnen zustehenden Behandlungen zu ermöglichen ? Für das Instrument einer vorläufigen Verwaltungsentscheidung mit nicht revidierbaren Folgen im Rahmen der Anerkennung von Dienstunfällen besteht keine Rechtsgrundlage. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/15093 3 5. Wäre eine ein Bereitschaftsdienst der Polizeiärzte sinnvoll, der rund um die Uhr, lediglich durch telefonische Erreichbarkeit, eine fachärztliche Entscheidung treffen kann, um dem Grundgedanken der Fürsorgepflicht entsprechen zu können? Wie oben dargelegt ist dem Grundgedanken der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vollumfänglich genügt. Eine durchgehend telefonische Erreichbarkeit von Polizeiärzten ist mit dem vorhandenen Personalstamm nicht zu erreichen und führte im Übrigen nicht zur Beschleunigung der durch die Verwaltung der Polizeibehörden zu treffenden Entscheidungen.