LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1519 22.11.2012 Datum des Originals: 22.11.2012/Ausgegeben: 27.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 552 vom 8. Oktober 2012 der Abgeordneten Andrea Asch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 16/1085 Notwendige Qualifikationen für die pädagogische Arbeit in Kindertagesstätten Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport hat die Kleine Anfrage 552 mit Schreiben vom 22. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales und der Ministerin für Schule und Weiterbildung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Rheinische Post vom 24. Juli berichtete, dass das Bildungs- und Beratungsunternehmen „Europäische Bildungsakademie“ innerhalb von 6 Monaten „Erziehungsassistenten“ ausbildet . Dies sei ein „Neuer Ausbildungsberuf“. Voraussetzung sei ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, 6 Monate Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und mindestens ein Hauptschulabschluss. Die Ausbildung solle die Teilnehmer für eine Tätigkeit in der Kindertagesbetreuung, offenen Ganztagsschulen und Jugendeinrichtungen qualifizieren. In der zwischen den Kommunen, den Kindergartenträgern und der Landesregierung im Jahr 2008 geschlossenen Personalvereinbarung, die die notwendigen Qualifikationen für die Arbeit in Kindertageseinrichtungen beschreibt, kommen „Erziehungsassistentinnen“ bzw. „Erziehungsassistenten “ nicht vor. Ergänzungskräfte ohne einschlägige Berufsausbildung (Kinderpflege , Heilerziehungspflege) dürften nur dann eingesetzt werden, wenn sie dazu nach Eignung und Qualifikation in der Lage sind und am 15. März 2008 als Ergänzungskraft bereits gearbeitet haben. Das würde bedeuten, dass junge Menschen evtl. guten Glaubens „Erziehungsassistent“ lernen , jedoch evtl. nach Abschluss der Ausbildung gar nicht in Kindertagesstätten arbeiten dürften. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1519 2 1. Handelt es sich bei „Erziehungsassistent“ um ein anerkanntes Berufsbild? Mit dem Begriff anerkannter Ausbildungsberuf werden Ausbildungsgänge bezeichnet, die auf der Grundlage von §§ 4, 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. §§ 25, 26 Handwerksordnung (HwO) durch Ausbildungsordnungen bundeseinheitlich geregelt sind. Die Ausbildung in diesen Berufen erfolgt "dual", d. h. an den beiden Lernorten Betrieb und Berufsschule. Der Erziehungsassistent ist kein anerkanntes Berufsbild nach BBiG oder HwO. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, vollschulische Ausbildungen nach Landesrecht zu entwickeln und als Bildungsgänge in Berufskollegs einzurichten. Die Länder melden ihre Ausbildungen nach Landesrecht bei der Kultusministerkonferenz an und stellen damit eine bundesweite Anerkennung sicher. Der Erziehungsassistent ist keine vollschulische Ausbildung nach Landesrecht. 2. Eröffnet eine Ausbildung zum Erziehungsassistenten bzw. Erziehungsassistentin die Möglichkeit einer beruflichen Zukunftsperspektive in Kindertageseinrichtungen vor dem Hintergrund der Personalvereinbarung NRW? Nein. 3. Welche behördlichen Möglichkeiten gibt es zur Steuerung solcher Ausbildungsangebote ? Bei nicht anerkannten Berufsbildern gibt es keine Möglichkeit, die Angebote privater Bildungsträger zu steuern. 4. Wie bewertet die Landesregierung das Aufkommen eines solchen KurzzeitAusbildungsangebots vor dem Hintergrund der notwendigen qualitativen Weiterentwicklung im Bereich der frühkindlichen Bildung? Die Landesregierung sieht in diesem Angebot keinen Beitrag zur qualitativen Weiterentwicklung im Bereich der frühkindlichen Bildung.