LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1536 26.11.2012 Datum des Originals: 21.11.2012/Ausgegeben: 29.11.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 575 vom 18. Oktober 2012 der Abgeordneten Dr. Joachim Stamp. Dietmar Brockes und Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1160 Behinderung der Kommunen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Tariftreueund Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) Nachfrage Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 575 mit Schreiben vom 21. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister, dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales, dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft , Natur- und Verbraucherschutz beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Verwaltung der Bundesstadt Bonn stellt mit Schreiben vom 9. August 2012 fest, dass es ihr unmöglich ist, z. B. Ersatzteile für die Fahrzeugreparatur oder eine Kläranlage nach den Vorschriften des TVgG-NRW zu beschaffen, weil sie keine Lieferanten findet, die bereit sind, für ein Auftragsvolumen von 500 € bis 10.000 € die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Der Bonner General-Anzeiger widmete am 17. Oktober 2012 einen Artikel unter der Überschrift „Neues Vergabegesetz ist ein „Papiertiger““ den massiven Problemen, die die Umsetzung des TVgG-NRW in Bonn erzeugt. In der Antwort auf die kleine Anfrage 412 zum gleichen Sachverhalt führt die Landesregierung aus, dass ihr keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine Kommune aufgrund der Verpflichtungen durch die Anwendung des TVgG-NRW eine Aufgabe nicht erfüllen kann, und damit kein Handlungsbedarf bestehe. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1536 2 1. Ist die Abwasserentsorgung und damit das Betreiben einer funktionierenden Kläranlage eine kommunale Pflichtaufgabe der Bundesstadt Bonn? Gem. § 53 Abs. 1 S. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 haben die Gemeinden die Pflicht, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Hierzu gehört gem. § 53 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 insbesondere auch die Errichtung und der Betrieb der für die Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen. 2. Ist die Bundesstadt Bonn bei der Beschaffung eines notwendigen Ersatzteiles für diese Kläranlage im Wert von über 500 € nach dem TVgG-NRW (§ 2 Absatz 5 TVgG-NRW) verpflichtet, Aufträge hierfür nur an Anbieter zu vergeben, die sich schriftlich verpflichten, Mindestarbeitsbedingungen und Mindestentgelte für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten (§ 4 Absatz 1 TVgG-NRW) sowie Mindestumweltstandards (§ 17 TVgG-NRW) und die Einhaltung der ILO-Arbeitsnormen (§ 18 TVgG-NRW) bei ihren Zulieferern zu garantieren? Der Umfang der Verpflichtung zur Einholung von Verpflichtungserklärungen ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 5, 4, 17, 18 TVgG - NRW. Verpflichtungserklärungen betreffend Tariftreue bzw. Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns sind gem. §§ 2 Abs. 5, 4 Abs. 2, 3 TVgG -NRW ab 20.000 Euro abzugeben. Vorgaben der Frauen- und Familienförderung sind gem. § 19 Abs. 1 TVgG - NRW ab einem Auftragswert von 50.000 Euro vorgesehen. Verpflichtungserklärungen zur Beachtung der Kriterien zu Umweltschutz und Energieeffizienz sowie der ILO-Kernarbeitsnormen sind ab einem solchen Auftragswert von 500 € grundsätzlich erforderlich. 3. Wenn die Angabe der Bundesstadt Bonn zutrifft, dass sie keine Anbieter findet, das benötigte Ersatzteil unter Einhaltung dieser Vorschriften des TVgG-NRW zu liefern, liegt dann ein Fall vor, bei dem eine Kommune aufgrund der Verpflichtungen durch die Anwendung des TVgG-NRW eine Pflichtaufgabe nicht erfüllen kann? Die Landesregierung beteiligt sich nicht an Spekulationen über mögliche Markterkundungen oder Ergebnisse kommunaler Vergabeverfahren. Im Übrigen hat sie volles Vertrauen in die Kompetenzen der kommunalen Körperschaften und ihrer Aufsichtsbehörden zur Lösung im Einzelfalle nicht auszuschließender Normkonflikte. 4. Welche der beiden Optionen – Nicht-Beschaffung des Ersatzteiles und damit Verzicht auf eine Reparatur der Kläranlage oder Nichtbeachtung des TVgG-NRW – soll die Stadt Bonn aus Sicht der Landesregierung wählen? Für die Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen. 5. Wie soll in zukünftigen Fällen diesbezüglich verfahren werden? (Bitte bei der Beantwortung dieser Frage auf die in Frage vier dargestellten Optionen eingehen .) Für die Beantwortung dieser Frage wird auf die Ausführungen zu Frage 3 verwiesen.