LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1574 28.11.2012 Datum des Originals: 28.11.2012/Ausgegeben: 03.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 487 vom 25. September 2012 des Abgeordneten Hanns-Jörg Rohwedder PIRATEN Drucksache 16/964 Zukünftige Nutzung des Melia-Deponiegeländes Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 487 mit Schreiben vom 28. November 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Das Gelände der Melia-Deponie soll als Sondergebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 ausgewiesen werden. Geplant ist die Errichtung von zwei Logistikanlagen mit Hallen in einer Größe von jeweils circa 35 000 m2. Die Hallen sollen als Logistikstandort dem Warenumschlag dienen. Das Plangebiet ist über die Straße Am Eifeltor direkt an die Autobahn A 4 an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Als Voraussetzung für die Nutzung des Grundstücks in der beabsichtigten Form ist die abschließende Sanierung und Schließung der Melia-Deponie erforderlich. Vorbemerkung der Landesregierung Die Melia-Deponie ist nach 1969 in einer ehemaligen Kiesgrube ohne Abdichtungen errichtet worden. Die Deponiesohle reicht bis in das obere Grundwasserstockwerk. Der Betrieb der Deponie war mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 13.07.1983 untersagt worden . Die Altdeponie befindet sich derzeit noch in der Stilllegungsphase. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1574 2 Mitte 2003 ist vom Betreiber des nahe gelegenen Wasserwerks Hochkirchen HET-Säure, die als potenziell krebserregend gilt, im Grundwasser festgestellt worden. Die Grundwasserfließrichtung führt von der Deponie zum 1,8 km entfernt liegenden Wasserwerk. Es wurde auch an einzelnen Förderbrunnen und im Trinkwasser HET-Säure festgestellt. Deshalb wird seit Mai 2004 ein Monitoring-Programm durchgeführt. Zum Schutz des Grundwassers sind die nachstehenden Maßnahmen vorgesehen. 1. Welche Verfahren für die Deponiedekontamination wurden durchgeführt sowie fristbezogen geplant? 2. Welche Ergebnisse ergaben die o. g. Verfahren? 3. Welche Maßnahmen sind in der nächsten Zukunft noch geplant? Die Fragen 1 bis 3 stehen inhaltlich im Zusammenhang und werden gemeinsam beantwortet. Als Ursache der HET-Säure-Belastung konnten im Zuge einer Sanierungsuntersuchung mit HET-Säure belastete Bauhölzer in der Auffüllung identifiziert werden, deren Lage und Ausdehnung eingegrenzt wurde. Diese belasteten Bauhölzer sollen gemäß Bericht der Stadt Köln vollständig ausgehoben und ordnungsgemäß entsorgt werden. Baubegleitend soll über einen begrenzten Zeitraum eine aktive Grundwassersicherung im Abstrom der Deponie im Pump-and-Treat-Verfahren durchgeführt werden. D. h. im Abstrom der entstehenden Baugrube wird mindestens ein Sanierungsbrunnen (Förderbrunnen) und eine Grundwasserreinigungsanlage eingerichtet. Anschließend wird das gereinigte Grundwasser auf dem Deponiegrundstück wieder dem Grundwasserleiter zugeführt. Nach Aussage der Stadt Köln kann das Grundwasser über eine Kombination einer UVBehandlung mit Zugabe von Wasserstoffperoxid und einer mit Adsorberharzen gefüllten Filteranlage wirksam gereinigt werden. Der Nachweis der nahezu vollständigen HET – Abreinigung des Grundwassers wurde in einem Langzeitversuch geführt. Die Ausführungsplanung zur Sanierung wird derzeit gutachterlich erarbeitet. Sie enthält dann Ausführungsdetails zur Dimensionierung des Sanierungsbrunnens, der baulichen Anlagen und zur Grundwasserreinigungsanlage mit Angaben zur voraussichtlichen Menge an Adsorberharzen sowie Angaben zu Kontrollanalysen. Mit der Sanierungsmaßnahme wird voraussichtlich im Frühjahr 2013 begonnen. 4. Welche Auflagen ergeben sich aus der Umweltprüfung für die Änderung des Be- bauungsplans und die künftige Nutzung des ehemaligen Deponiegeländes? Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Bebauungsplanänderung, sondern um ein Neuverfahren. Das Bebauungsplanverfahren setzt die Deponieschließung und Sanierung des HET-Schadens voraus. Einzelheiten zur Deponieschließung und Sanierung sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einem Investor und der Stadt Köln geregelt. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1574 3 Der öffentlich-rechtliche Vertrag enthält Regelungen zur Sanierung des HET-Schadens und zur Deponiestilllegung. Soweit es erforderlich ist können im Zuge der später anstehenden Baugenehmigungsverfahren, z. B. für den Neubau von Hallen, u. a. Nebenbestimmungen aus wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlicher Sicht formuliert werden. Da entsprechende Vorhaben gemäß Ausführungen der Stadt Köln noch nicht beantragt sind, kann derzeit zu Art und Umfang der erforderlichen Nebenbestimmungen keine Aussage getroffen werden. 5. An welche Auflagen ist ein möglicher Verkauf des ehemaligen Deponiegeländes gebunden, um eine zukünftige Nutzung des Geländes gefahrlos zu ermöglichen um eine Vermeidung weiterer Grund- und Trinkwasserkontaminationen in der Stadt Köln und anderer Kommunen in NRW zu garantieren? Das Grundstück befindet sich im Eigentum einer Gesellschaft. Bei einem Verkauf des Deponiegeländes wird zwischen dem Käufer und Verkäufer ein Vertrag geschlossen, der sich nach den Vorschriften des Privatrechts richtet. Es herrscht Vertragsfreiheit zwischen den Vertragspartnern. Ein neuer Eigentümer ist als Zustandsstörer ordnungspflichtig.