LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/158 02.07.2012 Datum des Originals: 28.06.2012/Ausgegeben: 05.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 11 vom 31. Mai 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/30 Nationalparkplanungen: Schlichtung im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Nationalparks Lippe Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 11 mit Schreiben vom 28. Juni 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Inneres und Kommunales beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Kreistag des Kreises Lippe hat beschlossen, einen Schlichter mit der Aufgabe zu betrauen , im Rahmen der Festlegung einer Kulisse für einen Nationalpark Lippe tätig zu werden . Der Schlichter ist zuvor im Auftrage des Kreises Lippe gegenüber von der Einrichtung des Nationalparks Lippe Betroffenen tätig geworden. Er soll den Versuch machen, einen Konsens zu erzielen; gelingt dies nicht, soll er einen Vorschlag für eine Gebietskulisse machen , der sodann voraussichtlich Gegenstand einer Bürgerbefragung im Kreis Lippe sein soll, auf die nach Aussage des Landrates des Kreises Lippe die für Kreisbürgerentscheide geltenden Regelungen angewendet werden sollen. 1. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass zum Schlichter nur neut- rale Personen und nicht Beauftragte einer Partei des Schlichtungsprozesses ernannt werden können und dass deshalb der ausgewählte Schlichter wegen der vorherigen Vertretung der Interessen des Kreises Lippe als Schlichter ungeeignet ist? Mit Beschluss vom 23.01.2012 hat der Kreistag des Kreises Lippe den Landrat beauftragt, ein Schlichtungsverfahren mit freiwilliger Beteiligung durch eine neutrale Instanz zu initiieren. Als Schlichter wurde durch den Kreistag Herr Staatssekretär a.D. Günter Kozlowski vorgeschlagen . Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass der Schlichter - wie vom Kreistag mit großer Mehrheit beschlossen - als neutrale Instanz zu sehen ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/158 2 2. Sieht die Landesregierung es als notwendig an, bei der Festlegung der Gebietskulisse für einen Nationalpark Lippe einen Konsens mit den Betroffenen und damit insbesondere mit den Grundstückseigentümern sowie mit den anliegenden Gemeinden herzustellen oder genügt ihr ein "konsensorientierter Vorschlag ", sofern nur so eine fachlich vertretbare Gebietskulisse gefunden werden kann? Bei der Planung des Nationalparks Teutoburger Wald (vom Fragesteller hier „Nationalpark Lippe“ genannt) handelt es sich um eine regionale Initiative des Kreises Lippe, die von der Landesregierung unterstützt wird. Bezüglich der Akzeptanz dieser Nationalparkplanung würde die Landesregierung einen größtmöglichen Konsens begrüßen. Bezüglich einer geänderten Gebietskulisse bzw. eines „konsensorientierten Vorschlags“ verweise ich auf die Antwort zu Frage 4. 3. Hält die Landesregierung angesichts der fehlenden Verbandskompetenz des Kreises Lippe für die Einrichtung eines Nationalparks und vor dem Hintergrund der Beschränkung von Kreisbürgerbegehren und Kreisbürgerentscheiden auf Aufgaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Kreises fallen, die Durchführung einer Bürgerbefragung unter Anwendung der gleichen Kriterien wie für einen Kreisbürgerbescheid durch den Kreis Lippe für zulässig? Das Ergebnis einer Bürger- oder Einwohnerbefragung tritt nicht - anders als der Bürgerentscheid nach § 23 der Kreisordnung (KrO NRW) oder § 26 der Gemeindeordnung (GO NRW) - an die Stelle der Entscheidung des Kreistages oder Gemeinderates. Die ohne Bindungswirkung für das Repräsentativorgan Kreistag bzw. Gemeinderat ausgestaltete Bürgerbefragung kollidiert daher nicht mit der gesetzlich geregelten Übertragung der Entscheidungskompetenz nach § 23 KrO bzw. § 26 GO auf die Bürger. Eine Bürgerbefragung ist deshalb nach den Regeln des kommunalen Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich zulässig, sofern sich die Fragestellung im Rahmen der Verbandskompetenz der Kommune hält. Die Zulässigkeit einer etwaigen Bürgerbefragung im Kreis Lippe kann in dieser Hinsicht von der Landesregierung nicht beurteilt werden, da ihr die konkrete Fragestellung nicht bekannt ist. 4. Anerkennt die Landesregierung eine Bindung an den Schlichterspruch über eine Gebietskulisse bei der Festlegung der Grenzen eines Nationalparks Lippe für eine Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 LG NRW? Aussagen hierzu sind erst nach fachlicher Prüfung einer Nationalparkkulisse beispielsweise in Bezug auf die Erfüllung der Kriterien des Bundesnaturschutzgesetzes für die Ausweisung von Nationalparken möglich. Der Landesregierung liegt kein Schlichterspruch bzw. Alternativvorschlag des Schlichters zur Abgrenzung eines möglichen Nationalparks im Bereich Teutoburger Wald-Eggegebirge vor.