LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/159 02.07.2012 Datum des Originals: 28.06.2012/Ausgegeben: 05.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 12 vom 31. Mai 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/31 Nationalparkplanungen: Kostenübernahmeerklärung der Landesregierung für die Bewertungen landeseigener Forstgrundstücke und Grundstücke Dritter Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 12 mit Schreiben vom 28. Juni 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Im Zusammenhang mit der Errichtung eines Nationalparks in OWL ist beabsichtigt, die Flächen des Landesverbandes Lippe, die für die Errichtung des Nationalparks benötigt werden, gegen Flächen zu tauschen, die dem Land Nordrhein-Westfalen gehören und als Forstflächen vom Landesbetrieb Wald und Holz bewirtschaftet werden. Dabei soll ein wertgleicher Ausgleich erfolgen. Zur Vorbereitung des wertgleichen Ausgleichs hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB) mit dem zuständigen Ministerium offensichtlich eine vertragliche Vereinbarung über die Kosten der Bewertung der Flächen durch den BLB NRW abgeschlossen . Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Erlass über das Immobilienmanagement der Landesforstverwaltung NRW aus 2009 weiter gilt und der Landesbetrieb Wald und Holz nach den Grundsätzen der Landesorganisation ein rechtlich unselbstständiger, auf Kostendeckung ausgerichteter Teil der Landesverwaltung ist, frage ich die Landesregierung: LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/159 2 Vorbemerkung der Landesregierung Wie bereits in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 925 in der Drucksache 15/2713 beschrieben, beabsichtigt die Landesregierung im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Nationalparks Teutoburger Wald/Eggegebirge einen Flächentausch, bei dem der Landesverband Lippe knapp 4.000 ha Wald an das Land abgeben und dafür einen wertgleichen Ausgleich aus dem Eigentum des Landes in den Kreisen Höxter und Paderborn erhalten würde. Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von landeseigenen Grundstücken sind insbesondere § 64 LHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten. Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung wurden nach VV 3.1 zu § 64 LHO im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Bestimmungen zum Immobilienmanagement der Landesforstverwaltung NRW (IMMO Forst) am 21.04.2009 in Kraft gesetzt. 1. Trifft es zu, dass die Landesregierung sich vertraglich gegenüber dem BLB NRW verpflichtet hat, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die für die Erstellung eines Wertgutachtens für die Flächen entstehen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Nationalparks Lippe zwischen dem Landesverband Lippe und dem Landesbetrieb Wald und Holz mit dem Ziel getauscht werden sollen, den Nationalpark auf Landesflächen errichten zu können und dem Landesverband Lippe für seine Flächen, die derzeit in der Gebietskulisse liegen, wertgleiche Flächen zuzuweisen? Es trifft zu, dass zwischen dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) eine Vereinbarung geschlossen wurde, in der das MKULNV sich verpflichtet, dem BLB NRW sämtliche Aufwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem für die Bewertung der Grundstücke zu beauftragenden Gutachter zu erstatten. 2. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht eine solche etwaige Kostenübernahmever- pflichtung der Landesregierung? 3. Ist es richtig, dass die Landesregierung gegenüber einem Landesbetrieb nach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere aufgrund von § 26 LHO, über die im Haushaltsplan festgelegten Zuführungen zur Finanzierung seiner Aufgaben keine darüber hinausgehenden Kostenerstattungen zusagen beziehungsweise vereinbaren darf? Bei den bewerteten landeseigenen Flächen handelt es sich um Sonderliegenschaften der Forstwirtschaft, die nicht gemäß § 6 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2000 an den BLB NRW abgegeben wurden. Die Annahme, dass gem. §26 LHO der BLB keine Kostenerstattung erhalten darf, ist falsch, da es sich bei der beauftragten Wertermittlung um eine zusätzliche betriebliche Leistung handelt, die nicht vom allgemeinen Zuführungsbetrag abgedeckt ist. Gemäß Ziffer 2.2.3 der VV zu § 64 LHO ist ausdrücklich geregelt, dass der BLB NRW zur Erstellung der Wertermittlung gegen Erstattung der Aufwendungen zu beauftragen ist. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes (BLBG), dass für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des BLB NRW ein Entgelt zu entrichten ist. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/159 3 4. Verstößt eine etwaige Kostenübernahmeerklärung durch die Landesregierung für entsprechende Wertgutachten gegen den Erlass über das Immobilienmanagement der Landesforstverwaltung NRW, wonach grundsätzlich beide Teile eine Kostentragungspflicht entsprechend dem Wert der Flächen haben? 5. Auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage finanziert die Landesregierung die Erstellung eines Wertgutachtens für den Tausch von Flächen zwischen des Landesverband Lippe und dem Landesbetrieb Wald und Holz, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen über die Zuführung gemäß § 26 LHO? Da der BLB NRW die Flächen nicht erwirbt, sondern lediglich die Wertermittlung im Auftrag der Landesforstverwaltung durchführt, ist die Annahme in Frage 4 falsch. Wie bereits zu den Fragen 2 und 3 ausgeführt, sind die Kosten für die Wertermittlung gem.§64 Absatz 3 LHO und §7 Abs. 1 Satz 2 BLBG an den BLB NRW zu erstatten. Hierauf wird auch in der IMMO Forst vom 04.02.2009 unter Ziffer 2.2.3 (Tausch von Immobilien) ausdrücklich hingewiesen.