LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/160 02.07.2012 Datum des Originals: 28.06.2012/Ausgegeben: 05.07.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 13 vom 31. Mai 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/32 Müssen die Kreise und Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen eine zusätzliche Finanzausstattung vom Land Nordrhein-Westfalen erhalten? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 13 mit Schreiben vom 28. Juni 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet . Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz hat am 14. Februar 2012 entschieden, dass die dortigen Kreise einen Anspruch auf einen gerechten Ausgleich des Anstiegs ihrer Ausgaben für soziale Angelegenheiten und Aufgaben haben. Hiernach stehe den Kreisen landesverfassungsrechtlich eine angemessene kommunale Finanzausstattung resultierend aus einer angemessen Verteilung der Schlüsselmasse zu. Die Wissenschaftler beziehungsweise Experten Prof. Dr. Martin Junkernheinrich und Dipl.- Geogr. Gerhard Micosatt haben bekanntlich eine finanzwissenschaftliche Untersuchung der Kreise im Finanzausgleich der Länder am Beispiel Nordrhein-Westfalens durchgeführt. Sie haben dabei festgestellt, dass die kommunalen Zuschussbedarfe im Bereich der sozialen Sicherung bei den Kreisen erheblich stärker angestiegen sind als die Schlüsselmasse beziehungsweise die verteilbare Finanzausgleichsmasse, von welchen die Kreise Zuschüsse für ihre Aufgaben erhalten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/160 2 Vorbemerkung der Landesregierung Nach Artikel 106 Absatz 7 Grundgesetz (GG) fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Der kommunale Finanzausgleich wird somit in den Ländern durch den jeweiligen Landesgesetzgeber geregelt. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus Artikel 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein -Westfalen (LV NRW), dass das Land verpflichtet ist, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Dieser Verpflichtung kommt das Land durch die jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze nach. Streitgegenstand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 waren bestimmte Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesfinanzausgleichsgesetzes aus dem Jahr 2007, die nach Auffassung des Gerichts mit Artikel 49 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 - 3 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz unvereinbar sind. Die Entscheidung ist daher im Lichte der Verfassungs- und Gesetzeslage in Rheinland-Pfalz zu sehen. Das Ministerium für Inneres und Kommunales hat zu den Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz auf die nordrhein-westfälische Kommunalfinanzierung gegenüber dem Ausschuss für Kommunalpolitik ausführlich mit Bericht vom 6. März 2012 (LT-Drs. 15/1308) Stellung genommen. Dies vorangeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Verfas- sungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz für die landesseitige Finanzierung der Kreise und Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen? 2. Welche Veränderungsbedarfe sieht die Landesregierung aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz für das vorliegende Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG 2012)? Die nordrhein-westfälische (Verfassungs-)Rechtslage zum kommunalen Finanzausgleich unterscheidet sich von der in Rheinland-Pfalz. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 sind daher auf das Finanzausgleichssystem in Nordrhein-Westfalen nicht übertragbar. 3. Hält die Landesregierung die sogenannte horizontale Verteilung bei der kommunalen Finanzierung in Nordrhein-Westfalen mit den Leitlinien des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz noch für vereinbar? Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 hat keine Bindungswirkung für das nordrhein-westfälische Gemeindefinanzierungsgesetz. Für den Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen sind die Regelungen der Verfassung des Landes Nordrhein -Westfalen und die Maßgaben des Verfassungsgerichtshofs für das Land NordrheinWestfalen entscheidend.