LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1657 07.12.2012 Datum des Originals: 06.12.2012/Ausgegeben: 12.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 602 vom 31. Oktober 2012 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/1297 Nebeneinkünfte amtierender Politiker durch öffentliche Stellen des Landes NRW Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 für die Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Wie aus der Aufstellung von SPD-Bundestagsmitglied Peer Steinbrück über Nebeneinnahmen durch bezahlte Reden hervorgeht, hat er u.a. von den Stadtwerken Bochum für einen Vortrag 25.000€ erhalten. Die Stadtwerke sind in öffentlicher Hand. Es werden hier Nebeneinnahmen aus öffentlichen Mitteln an einen Parlamentarier gezahlt, der seine Diäten bereits aus öffentlicher Hand erhält , und der – zumindest gelegentlich – zugunsten von Nebentätigkeiten seine hauptamtliche Arbeit zurückstellte. 1. Welche Nebeneinkünfte haben amtierende deutscher Parlamentarier und Minis- ter von der Landesregierung NRW, Landesbetrieben, den oberen Landesbehörden , Ministerien, deren Ämtern, Behörden, Dienststellen und anderen öffentlichen Stellen des Landes NRW in den letzten fünf Kalenderjahren sowie im laufenden Jahr bis zum heutigen Tage erhalten? Beschränken Sie die Liste auf alle deutschen Parlamentarier und Minister des Europaparlaments, des Bundestages oder eines Landtages bzw. Abgeordnetenhauses eines Bundeslandes, die diese Nebeneinkünfte von einer der Landesstellen NRW für eine Leistung während ihrer Amtszeit erhielten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1657 2 Nennen Sie für jeden Fall den genauen Auftraggeber, die Höhe der Nebeneinkunft , den Grund der Vergütung, den beabsichtigten Zweck der Leistung, ob dieser Zweck erfüllt wurde, Parlament bzw. Regierung, welcher der Empfänger zur Zeitpunkt der Leistungserbringung angehörte, sowie den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Erbringung seiner Nebentätigkeit. Nennen Sie den Empfänger namentlich, wenn die Veröffentlichung seiner Nebentätigkeit nicht durch Rechtsvorschriften untersagt ist. Nebeneinkünfte sind alle diejenigen Zahlungen, die ein Parlamentarier bzw. Minister außerhalb seiner regulären Vergütung für eine Leistung außerhalb seines regulären Dienstes erhält. Die Nebeneinkünfte, die die amtierenden Mitglieder der Landesregierung von NordrheinWestfalen seit Beginn ihrer jeweiligen Amtszeit bis zum 31. Oktober 2012, dem Datum der Kleinen Anfrage, von öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen bezogen haben, sind (soweit Nebeneinkünfte vorhanden sind) in der als Anlage beigefügten Tabelle aufgeführt . Vergütungen aus Nebenbeschäftigungen mit Bezug zum Amt werden gemäß § 18 des Landesministergesetzes an die Landeskasse abgeführt, soweit sich die Gesamtsumme der empfangenen Leistungen (ohne Ersatz konkret angefallenen Aufwands) auf mehr als 6.000 Euro pro Kalenderjahr beläuft. Soweit sich die Frage über den Kreis der amtierenden Mitglieder der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hinaus auch auf Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen, auf Abgeordnete anderer Landesparlamente, des Bundestags und des Europäischen Parlaments sowie ferner auf Mitglieder anderer Regierungen erstreckt, ist zu berücksichtigen, dass es ureigenste Aufgabe und Verantwortung der jeweiligen Parlamente und Regierungen ist, die von ihren Mitgliedern zu erfüllenden Transparenz- und Offenlegungspflichten für Nebeneinkünfte in eigenen Regelwerken festzulegen. Diese Bestimmungen würden von der Landesregierung unterlaufen, wenn sie die mit der Frage verlangten umfangreichen und detaillierten Informationen über die von Abgeordneten und Mitgliedern anderer Regierungen bezogenen Nebeneinkünfte ermitteln und offenlegen würde. Eine solche Vorgehensweise ließe den gebotenen Respekt vor dem Verantwortungsbereich anderer Verfassungsorgane vermissen. Mit ihr dränge die Landesregierung unzulässig in den Kompetenz- und Verantwortungsbereich der Parlamente und Regierungen der Europäischen Union, des Bundes und der anderen Bundesländer ein. Damit steht einer Beantwortung zugleich der ungeschriebene verfassungsrechtliche Grundsatz der Verfassungsorgantreue mit der aus ihm folgenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen. Dies gilt in besonderem Maße im Hinblick auf die Parlamente anderer Bundesländer, den Bundestag und das Europäische Parlament sowie Regierungen außerhalb von Nordrhein-Westfalen, weil es sich insoweit um Organe anderer Kompetenzträger handelt. Soweit die Frage Abgeordnete des Landtags Nordrhein-Westfalen betrifft, ist weiter zu berücksichtigen , dass der Landtag derzeit aufgrund einer überfraktionellen Einigung über eine Novellierung der für seine Abgeordneten geltenden Transparenz- und Offenlegungspflichten berät. Da es sich insoweit um ein Internum des Landtages handelt, kann die Landesregierung dem Ergebnis dieses Prozesses nicht durch Offenlegung von Nebeneinkünften der Abgeordneten vorgreifen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1657 3 2. Inwieweit sind der Landesregierung Nebeneinkünfte amtierender deutscher Parlamentarier und Minister durch Kommunen, kommunale Betriebe, Ämter, Behörden , Dienststellen und andere öffentliche Stellen der Kommunen des Landes NRW bekannt? Nennen Sie für jeden Fall den genauen Auftraggeber, die Höhe der Nebeneinkunft , den Grund der Vergütung, den beabsichtigten Zweck der Leistung, ob dieser Zweck erfüllt wurde, Parlament bzw. Regierung, welcher der Empfänger zur Zeitpunkt der Leistungserbringung angehörte, sowie den Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Erbringung seiner Nebentätigkeit. Nennen Sie den Empfänger namentlich, wenn die Veröffentlichung seiner Nebentätigkeit nicht durch Rechtsvorschriften untersagt ist. Die Nebeneinkünfte, die die amtierenden Mitglieder der Landesregierung von NordrheinWestfalen seit Beginn ihrer jeweiligen Amtszeit bis zum 31. Oktober 2012, dem Datum der Kleinen Anfrage, von öffentlichen Stellen der Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen bezogen haben, sind in der als Anlage beigefügten Tabelle aufgeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. In welchen der Fällen, die die Landesregierung zu Fragen 1 und 2 aufzählt, ist während der Erbringung der Nebenleistung eine der regulären Plenar- oder Ausschusssitzung oder ein anderer, als Pflichtveranstaltung angesehener Dienst durch den Abgeordneten bzw. Minister versäumt worden? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die zu Frage 1 aufgeführten Gremientätigkeiten der Mitglieder der Landesregierung von ihnen kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung wahrgenommen werden. In den erforderlichen Fällen wurde hierfür die Billigung des Hauptausschusses des Landtags gemäß Artikel 64 der Landesverfassung eingeholt. Somit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zum Tätigwerden in den genannten Gremien, die im Einzelfall der Verpflichtung an den Sitzungen des Plenums teilzunehmen, entgegenstehen kann. Bei der Koordinierung entsprechender Gremiensitzungen wird jedoch in der Regel darauf geachtet, dass diese nicht mit Plenarterminen kollidieren. Soweit es in wenigen Einzelfällen zu unvermeidlichen Terminkollisionen gekommen ist, entspricht es der Staatspraxis, dass sich die Mitglieder der Landesregierung vorab gegenüber der Landtagspräsidentin bzw. dem oder der Ausschussvorsitzenden entschuldigen. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, wenn ein amtierender Parla- mentarier für Nebentätigkeiten, die er außerhalb seines Mandats wahrnimmt, Einkünfte erzielt? Beleuchten Sie dabei besonders die Fragestellung, wenn er für die Erbringung seiner Nebentätigkeit seine Haupttätigkeit hintanstellt. Die Landesregierung bewertet diesen Umstand nicht. 5. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, wenn eine öffentliche Landes- oder kommunale Stelle einen amtierenden Parlamentarier für eine solche Nebentätigkeit beauftragt oder bezahlt? Die Landesregierung bewertet diesen Umstand nicht.