LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1691 13.12.2012 Datum des Originals: 13.12.2012/Ausgegeben: 18.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 662 vom 12. November 2012 des Abgeordneten Kai Abruszat FDP Drucksache 16/1415 Nationalparkplanungen: Mit welchen Flächen plant die Landesregierung aktuell? Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 662 mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Minister Remmel soll schriftlich gegenüber Entscheidungsträgern im Kreis Lippe erklärt haben , auf eine Einbeziehung der Flächen der Stadt Horn-Bad Meinberg und der privaten Flächeneigentümer zu verzichten. Eine zusätzliche Herausnahme der nördlichen Flächen des LVL sei dagegen nicht möglich. Diese Flächen seien nach Aussage des LANUV zwingend erforderlich, um die Nationalparkwürdigkeit des Gebietes zu erhalten. Allerdings – so Minister Remmel – sei das Land bereit, auf einen Tausch dieser Flächen zu verzichten und sie stattdessen als „Pflegezone“ in einem Nationalpark auszuweisen. Weiterhin soll der Minister erklärt haben, dass das Land bereit sei, dem Landesverband entgegen zu kommen und die Betrachtung von Risiken mit der bereits erfolgten Zahlung zur Liquiditätshilfe oder durch Tauschflächen in Verrechnung zu bringen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1691 2 1. Wie begründet die Landesregierung die Einschätzung, dass eine Fläche, die für die Ausweisung eines Nationalparks konstitutiv erforderlich ist, als Pflegezone zoniert werden darf, in der weiter gewirtschaftet wird wie bisher, insbesondere im Hinblick auf § 22 Abs. 1 BNatSchG, wonach eine Zonierung zwar zulässig ist, jedoch nur jeweils „entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck“? Gemäß § 24 Bundesnaturschutzgesetz haben Nationalparke zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebietes den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz). Die Flächen eines Nationalparks, die nicht der natürlichen Dynamik überlassen werden, werden der Pflegezone (auch Managementzone genannt) zugeordnet. Wie bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 322 (LT-Drucksache 16/787) ausgeführt, gibt es keine gesetzliche Vorgabe, dass Nationalparkflächen, die das Kriterium der besonderen Eigenart erfüllen, als Prozessschutzzone oder Managementzone auszuweisen sind. Wie die Zonierung erfolgt, ist abhängig von der Struktur des Schutzgebietes. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass nicht alle Wälder eines Nationalparks der Prozessschutzzone zugeordnet werden müssen. 2. Ist die in der Vorbemerkung zu dieser Kleinen Anfrage angesprochene Äußerung der Landesregierung, dass das Land bereit sei, dem Landesverband entgegenzukommen und die Betrachtung von Risiken mit der bereits erfolgten Zahlung zur Liquiditätshilfe oder durch Tauschflächen in Verrechnung zu bringen, dahingehend auszulegen, dass das Land dem Landesverband Lippe die Rückzahlung der nur darlehensweise gewehrten Liquiditätshilfe erlässt? Nein, die Liquiditätshilfe muss vom Landesverband Lippe vereinbarungsgemäß zurückerstattet werden. Das Angebot an den Landesverband Lippe war so zu verstehen, dass die vom Gutachter bewerteten Risiken entweder durch Fläche oder monetär abgegolten werden könnten. 3. Wenn die Frage 2 mit ja beantwortet wird: Wenn ja, wo findet sich die haushalts- rechtliche Ermächtigung für einen solchen Erlass? Entfällt 4. Welcher Haushaltstitel wird hierfür angesprochen? Entfällt