LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1703 13.12.2012 Datum des Originals: 13.12.2012/Ausgegeben: 18.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 679 vom 16. November 2012 der Abgeordneten Ina Scharrenbach CDU Drucksache 16/1454 Schaffung von Ü3-Betreuungsplätzen infolge des geänderten Einschulungsstichtages ohne Finanzausgleich für Kommunen? Die Ministerin für Schule und Weiterbildung hat die Kleine Anfrage 679 mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales, dem Finanzminister und der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Mit Beschluss des Fünften Schulrechtsänderungsgesetzes vom 30. März 2011 wurde der Einschulungsstichtag auf den 30. September eines Jahres festgeschrieben. Kinder, die bis zum diesem Stichtag sechs Jahre alt werden, sind in dem jeweiligen Jahr grundsätzlich schulpflichtig. Damit wurde die ursprüngliche Regelung, die eine in Schritten vorgesehene Vorverlegung des Einschulungsstichtages und damit eine frühere Einschulung vorgesehen hatte, aufgehoben. Die Ausbauplanungen der Jugendämter in Bezug auf die Sicherstellung eines Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige berücksichtigte in den Jahren 2010 ff. hingegen diesen vorverlegten Einschulungsstichtag. Zahlreiche Jugendämter haben geplant, die durch eine frühere Einschulung freiwerdenden Ü3-Plätze in Kindertageseinrichtungen in U3-Plätze umzuwandeln. Mit der Änderung des Schulgesetzes sehen sich die Jugendämter mit der Anforderung konfrontiert, wieder Ü3-Plätze in ausreichendem Maße zur Verfügung zu stellen – bei gleichzeitigem Erfordernis, den U3-Ausbau weiter voranzutreiben. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1703 2 1. Wie viele Ü3-Plätze konnten in Folge des Fünften Schulrechtsänderungsgesetzes nicht in Ü3-Plätze umgewandelt werden (aufgeteilt nach Regierungsbezirken)? 2. Wie viele Ü3-Plätze mussten in Folge des Fünften Schulrechtsänderungsgesetzes wieder geschaffen werden (aufgeteilt nach Regierungsbezirken)? 3. Erkennt die Landesregierung an, dass es sich bei dem Fünften Schulrechtsänderungsgesetz mit Auswirkung auf die Kindertagesbetreuung um einen konnexitätsrelevanten Sachverhalt handelt? 4. Sofern die Frage 3 mit „ja“ beantwortet wird: Wann werden dem Landtag die Berechnungsgrundlagen für einen Belastungsausgleich an die Kommunen infolge des Fünften Schulrechtsänderungsgesetzes vorgelegt? 5. Sofern die Frage 3 mit „nein“ beantwortet wird: Mit welcher Begründung wird eine Konnexitätsrelevanz in Bezug auf das Fünfte Schulrechtsänderungsgesetz in Hinblick auf die Kindertagesbetreuung verneint? Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet. In Artikel 2 Absatz 2 des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. April 2011 (GV.NRW. S. 205) hat der Landtag der Landesregierung den Auftrag erteilt, unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Auswirkungen dieses Gesetzes zu überprüfen und dem Landtag bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen dieses Gesetzes zu berichten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände dazu dienen soll, bis Ende 2014 die Frage einer etwaigen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände sowie eine Konnexitätsrelevanz im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 der Landesverfassung zu prüfen. Die hierzu erforderliche Zusammenarbeit der Landesregierung - und hier federführend des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - mit den Kommunalen Spitzenverbänden hat bereits begonnen und wird bis 2014 fortgesetzt werden. Die Landesregierung wird dem Landtag fristgerecht bis zum 31. Dezember 2014 über das Ergebnis der Überprüfung berichten und hierbei auf die in der Kleinen Anfrage gestellten Einzelfragen eingehen. Vorher werden die für die Beurteilung der Kostenfolgen erforderlichen empirischen Daten erhoben werden, soweit dies möglich sein wird.