LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/1706 14.12.2012 Datum des Originals: 12.12.2012/Ausgegeben: 19.12.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 665 vom 14. November 2012 des Abgeordneten Dirk Schatz PIRATEN Drucksache 16/1437 Entwicklung der Voraussetzungen für eine Einstellung bei der Polizei NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 665 mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Grenzen der Voraussetzungen unter denen sich eine Person bei der Polizei NRW bewerben kann, unterliegen einem ständigen Wandel. Mich interessiert, wie genau sich die Einstellungsvoraussetzungen für eine Einstellung bei der Polizei NRW in den vergangenen Jahren verändert haben. 1. Wie hoch lag das Durchschnittsalter aller neu eingestellten Polizeivollzugsbeamten in den Jahren 1990 bis 2012? Ich bitte die Einstellungsjahre einzeln aufzulisten . Statistisches Datenmaterial zur Beantwortung dieser Fragestellung liegt nur für die Einstellungsjahre 2008 bis 2012 vor. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Fristen für die Aufbewahrung von Personaldaten sind für darüber hinaus zurückliegende Zeiträume keine Angaben möglich. Das Durchschnittsalter der in den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW eingestellten Bewerberinnen und Bewerber stellt sich wie folgt dar. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1706 2 Einstellungsjahr 2008 22,06 Jahre Einstellungsjahr 2009 21,81 Jahre Einstellungsjahr 2010 21,67 Jahre Einstellungsjahr 2011 21,82 Jahre Einstellungsjahr 2012 21,77 Jahre 2. Ausgehend von den Einstellungsvoraussetzungen, wie sie im Jahr 1990 vorlagen (ich bitte diese zu nennen) interessiert es mich, wann genau sich die Einstellungsvoraussetzungen im Zeitraum 1990 bis 2012 jeweils wie geändert haben. Dabei interessieren mich insbesondere der benötigte Schulabschluss, die minimale bzw. maximale Körpergröße, das minimale bzw. maximale Körpergewicht, das maximale Einstellungsalter sowie die im Vorfeld bzw. beim entsprechenden Eignungstest zu erbringenden sportlichen Leistungen. Die jeweiligen Bedingungen bitte nach Geschlechtern getrennt auflisten. Die Einstellungsvoraussetzungen und hier explizit der für die jeweilige Laufbahn benötigte Schulabschluss, das Höchstalter, die im Vorfeld bzw. beim entsprechenden Eignungstest zu erbringenden sportlichen Leistungen sowie die Mindestkörpergröße sind der beigefügten Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen. Ergänzend ist zu bemerken, dass seit dem Einstellungsjahr 2011 für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW die Hochschulzugangsberechtigung auch durch andere Qualifikationen gem. § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (z. B. Meistertitel) nachgewiesen werden kann. Bis zur Einführung eines neuen Bewerbungs- und Auswahlverfahrens (AVDEneu) für den Direkteinsteig in den gehobenen Polizeivollzugsdienst NRW im Einstellungsjahr 2007 wurde im Auswahlverfahren ein personalintensiver Sporttest durchgeführt. Als Anlage 2 wird die im Jahr 2002 maßgebende Leistungsübersicht des seinerzeit im polizeilichen Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber gültigen Sporttests übersandt. Die dort aufgeführten Leistungsanforderungen galten bereits vor 1990 und bis zum Einstellungsjahr 2006. Eine Mindestgröße war von 1995 bis 2006 nicht gesondert als Anforderung im Auswahlverfahren ausgewiesen. Die Feststellung der diesbezüglichen Polizeidiensttauglichkeit erfolgte auf Basis der Polizeidienstvorschrift 300 (PDV 300). Hiernach galt eine Körpergröße bei Frauen unter 140 cm Körperlänge und bei Männern unter 150 cm Körperlänge als Ausschlussgrund für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes NRW. Eine Mindestgröße von 163 cm Körperlänge bei Frauen und 168 cm Körperlänge bei Männern wurde aufgrund von einsatztaktischen, medizinischen und ausstattungstechnischen Erfordernissen zum Einstellungsjahr 2007 wieder eingeführt. Eine Begutachtung des Körpergewichts von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung aufgrund der jeweils geltenden PDV 300. Die Frage der Polizeidiensttauglichkeit wird hierbei nicht von einem bestimmten Körpergewicht als absolutem Wert, sondern von der Gesamtkonstitution der Bewerberin / des Bewerbers unter Berücksichtigung des Body-Mass-Indexes (zwischen 18 und 27,5) abhängig gemacht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aktuell noch weitere Bewerbungs- und Einstellungsvoraussetzungen durch die Bewerberinnen und Bewerber für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW erfüllt werden müssen. Sie können eingestellt werden, wenn sie LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1706 3  Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind  die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen Hinweis: Für Bewerber mit Nicht-EU-Staatsangehörigkeit gelten besondere Voraussetzungen. Grundsätzlich darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutsche /Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der europäischen Union besitzt. Eine Einstellung in den Polizeidienst ist jedoch auch für andere Staatsangehörige möglich, wenn an der Gewinnung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn das Auswahlverfahren erfolgreich absolviert wurde, ein hoher Bevölkerungsanteil der entsprechenden Nationalität in Nordrhein-Westfalen lebt, die Bewerberin/der Bewerber neben der deutschen Sprache auch die jeweilige Heimatsprache spricht und wenn eine Aufenthalts-/Niederlassungserlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland vorhanden ist.  die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten  gerichtlich nicht vorbestraft sind oder gegen sie kein gerichtliches Straf- bzw. Ermittlungsverfahren anhängig ist  nach Ihren charakterlichen und geistigen Anlagen für den Polizeidienst geeignet sind  in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben  aus polizeiärztlicher Sicht polizeidiensttauglich sind  das 37. Lebensjahr am Einstellungstag noch nicht vollendet haben  sechs Jahre Englischunterricht (oder vier Jahre bei erhöhtem Stundenanteil) nachweisen können oder ein Zertifikat über eine abgelegte Prüfung gemäß dem europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Level B 1 besitzen (entspricht dem Leistungsstand der Klasse 10, Sekundarstufe I)  das Deutsche Sportabzeichen besitzen und es zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als zwölf Monate ist (3.)  das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens in Bronze besitzen und es am 1.6. des Einstellungsjahres nicht älter als vierundzwanzig Monate ist (3.) Hinweis: Nachweise über den Erwerb des Deutschen Sportabzeichens und des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens können nur anerkannt werden, wenn sie von Organisationen , Einrichtungen oder sonstigen Veranstaltern (z. B. DLRG, ASB oder DRKWasserwacht ) ausgestellt wurden, die zur Ausstellung von Nachweisen berechtigt sind.  die Fahrerlaubnis Klasse B oder die Fahrerlaubnis zum begleiteten Fahren ab 17 für Fahrzeuge mit Schaltgetriebe bis zum 1.6. des Einstellungsjahres erworben haben  das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen haben LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/1706 4  bis zum 1.6. des Einstellungsjahres nachweisen, dass sie die Grundlagen der Textverarbeitung (Tastschreiben am PC) beherrschen. Erforderlich ist eine abgelegte Schnellschreibarbeit als Prüfung mit einer Mindestleistung von 80 Anschlägen je Minute . Die Bewertung hat nach den Bewertungstabellen für 10-Minuten-Abschriften mit Korrekturmöglichkeiten für Schulen und Lehrgänge zu erfolgen. 3. Wie hoch ist (im Zeitraum 2002 bis heute) der prozentuale Anteil der im jeweiligen Jahr eingestellten Kommissaranwärter, die ihre (Fach-)Hochschulzugangsberechtigung nicht durch einen regulären Abschluss auf einer Gesamtschule bzw. einem Gymnasium erwarben? Einstellungsjahre bitte einzeln auflisten. Eine gesonderte statistische Erfassung des Anteils der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, die ihre (Fach-) Hochschulzugangsberechtigung nicht durch einen regulären Abschluss an einer Gesamtschule bzw. einem Gymnasium erworben haben, findet im Rahmen des Auswahlverfahrens für den Direkteinstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW nicht statt. Zu dieser Fragestellung können daher keine Angaben gemacht werden.